Urteil
Begehr der Zahlung eines höheren Übergangsgeldes für eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Umschulung zum Industriekaufmann

Gericht:

LSG Sachsen-Anhalt 1. Senat


Aktenzeichen:

L 5 R 290/16


Urteil vom:

07.12.2016


Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Zahlung eines höheren Übergangsgeldes für eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Umschulung zum Industriekaufmann.

Der am ...1966 geborene Kläger war bis zum 31. Mai 2013 bei der H ... K ..., I ... S ... GmbH & Co. KG als Kraftfahrer beschäftigt. Er erzielte ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 1.683,24 EUR bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden. Das Arbeitsverhältnis wurde aus gesundheitlichen Gründen beendet. Für den Monat Mai 2013 hatte der Arbeitgeber ein Bruttoentgelt einschließlich vermögenswirksamer Leistungen, Sachbezüge, jedoch ohne einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und ohne Sozialausgleich in Höhe von 2.912,28 EUR (= 1.862,68 EUR netto) abgerechnet.

Ab 1. Juni 2013 bezog der Kläger Alg I in Höhe von 29,58 EUR/Tag. Ab 1. Oktober 2013 nahm er eine ursprünglich bis 31. Dezember 2013 befristete Beschäftigung als Berufskraftfahrer bei der A ... GmbH auf (Rübenkampagne). Der Stundenlohn betrug 7,02 EUR bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden. Das Beschäftigungsverhältnis endete aus gesundheitlichen Gründen am 4. Oktober 2013. Der Arbeitgeber rechnete für diese Zeit ein sozialversicherungspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 425,94 EUR für 59,25 Stunden ab. Danach bezog der Kläger wiederum Alg I in der o.g. Höhe.

Vom 24. Juni 2014 bis 28. Juni 2016 nahm der Kläger an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (Umschulung zum Industriekaufmann für 24 Monate) teil. Im streitgegenständlichen Zeitraum bezog er überwiegend Kindergeld für seinen am ...1993 geborenen Sohn.

Mit Bescheid vom 13. August 2014 bewilligte die Beklagte ihm für die Dauer der Umschulung ein Übergangsgeld in Höhe von 31,73 EUR/Tag. Die Berechnung des Übergangsgeldes sei zunächst ausschließlich auf der Grundlage des tariflichen Entgelts nach § 48 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX) erfolgt. Dabei legte er das tarifliche Entgelt der Vergütungsgruppe EG 3 des ab 1. Mai 2014 geltenden Tarifvertrages für das Verkehrsgewerbe (Logistik/Spedition/Gütertransport) Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zugrunde. Der Kläger habe jedoch innerhalb der letzten drei Jahre vor der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Entgelt bezogen. Insofern sei das Übergangsgeld auch nach dem Entgelt des letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraumes nach §§ 46, 47 SGB IX zu berechnen. Nach Eingang der Entgeltbescheinigung werde eine Neuberechnung des Übergangsgeldes vorgenommen. Der Sohn des Klägers sei bei der Berechnung des Übergangsgeldes berücksichtigt.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristwahrend unter dem 18. August 2014 Widerspruch ein. Die erforderlichen Verdienstbescheinigungen seines damaligen Arbeitgebers (Fa. H ... K ...) lägen bereits vor. Er akzeptiere nicht, dass das Übergangsgeld aus der Beschäftigung bei der A. GmbH berechnet werde. Vielmehr sei der Verdienst bei H ... K ... heranzuziehen.

Nachdem die Beklagte die Verdienstbescheinigung der A ... GmbH erhalten hatte, bewilligte sie dem Kläger mit Bescheid vom 19. November 2014 für die Teilnahme an der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ab 24. Juni 2014 ein Übergangsgeld in Höhe von 31,73 EUR/Kalendertag, ab 1. Juni 2015 in Höhe von 32,43 EUR/Kalendertag. Der Berechnung der Höhe des Übergangsgeldes legte die Beklagte das ihr gegenüber bescheinigte Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 425,94 EUR aus der Beschäftigung des Klägers in der Zeit vom 1. bis 4. Oktober 2013 bei der A ... GmbH zugrunde. Es ergebe sich daraus ein Übergangsgeld in Höhe von 23,24 EUR/Kalendertag. Da dieses niedriger sei als das sich aus dem tariflichen Entgelt ergebende Übergangsgeld in Höhe von 31,73 EUR/Kalendertag, sei der höhere Betrag maßgebend. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlage des Bescheides vom 19. November 2014 verwiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 13. August 2014 als unbegründet zurück. Zur Berechnung des Übergangsgeldes sei das letzte versicherungspflichtige Arbeitsentgelt vor Beginn der Leistung zugrunde zu legen und mit dem tariflichen Arbeitsentgelt zu vergleichen. Da letzteres höher gewesen sei, sei dieses heranzuziehen gewesen.

Am 2. Juni 2015 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, das Übergangsgeld sei auf der Grundlage seiner Beschäftigung bei der Fa. H ... K ... zu berechnen.

Mit Urteil vom 15. Juni 2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe das Übergangsgeld richtig berechnet. Berechnungsgrundlage sei das Entgelt des Klägers aus dem letzten Arbeitsverhältnis vor Beginn der Maßnahme. Den gesetzlichen Vorschriften lasse sich nicht entnehmen, dass dieses Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen angedauert haben müsse.

In solch einem Fall sei in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 19. August 2003, B 2 U 46/02 R das Entgelt auf einen vierwöchigen Zeitraum hochzurechnen. Dies sei wegen der Vereinbarung eines Stundenlohnes in Höhe von 7,02 EUR bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 48 Stunden/Woche auch ohne weiteres möglich. Es sei weiterhin zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis bei der A ... GmbH auf eine dreimonatige Dauer angelegt gewesen sei.

Die Beklagte habe in nicht zu beanstandender Weise auf Grund des Vergleichs des Lohnes des Klägers mit dem Tariflohn nach § 48 SGB IX letzteren ihrer Berechnung der Höhe des Übergangsgeldes zu Grunde gelegt und sei so zu einem kalendertäglichen Übergangsgeld von 31,73 EUR gelangt.

Gegen das ihm am 23. Juni 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. Juli 2016 Berufung eingelegt. Die Beklagte hätte Übergangsgeld im Bescheid vom 1. November 2016 in Höhe von mindestens 40,33 EUR/Tag gewähren müssen. Die Hochrechnung des Lohnes aus einem dreitägigen Arbeitsverhältnis dürfte unzulässig sein, da der Kläger dadurch erheblich schlechter gestellt sei.

Nach § 47 SGB IX müsse der Bemessungszeitraum mindestens vier Wochen betragen.

Die Regelung des § 48 SGB IX sei nur dann anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis länger als drei Jahre (bezogen auf den Beginn der Maßnahme) zurückliege, was hier nicht der Fall sei. Für eine Hochrechnung des Lohnes sei kein Raum, wenn ein anderer zeitnaher Bemessungszeitraum die Berechnungsgrundlage bilden könne.

In diese Richtung sei das Urteil des BSG vom 7. September 2010 (B 5 R 104/08 R) auszulegen. Danach sei auf einen ausreichenden Bemessungszeitraum abzustellen. Die Kontinuitätstheorie müsse Beachtung finden.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. Juni 2016 und Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 19. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2015 und des Bescheides vom 1. November 2016 die Beklagte zu verurteilen, ihm Übergangsgeld auf der Grundlage des im Mai 2013 erzielten Arbeitsentgelts für die vom 24. Juni 2014 bis 28. Juni 2016 durchgeführte Maßnahme zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie nimmt zur Begründung vollumfänglich Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchs- und Klageverfahren sowie auf die ihrer Ansicht nach überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Rechtsweg:

SG Magdeburg, Urteil vom 15.06.2016 - S 6 R 741/15
BSG, Urteil vom 25.04.2017 - B 13 R 65/17 B

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG. Der Kläger begehrt die Gewährung höheren Übergangsgeldes für die Dauer der zweijährigen Umschulung, mithin für einen Zeitraum von über einem Jahr.

Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 19. November 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2015, dieser in der Fassung des Bescheides vom 1. November 2016. Der Bescheid vom 19. November 2013 hat den Bescheid vom 13. August 2013 ersetzt und ist Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden.

Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat im angefochtenen Urteil vom 15. Juni 2016 zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf höheres Übergangsgeld für die Dauer der bewilligten Umschulung hat. Die Berechnung des Übergangsgeldes durch die Beklagte entspricht den gesetzlichen Vorschriften.

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI haben Versicherte, die von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten, Anspruch auf Übergangsgeld.

Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich gemäß § 21 Abs. 1 SGB VI nach Teil 1 Kapitel 6 SGB IX, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen.

§ 21 Abs. 2 bis 4 SGB VI sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Weder ist der Kläger als Selbstständiger tätig oder freiwillig versichert gewesen (§ 21 Abs. 2 SGB VI i.V.m. § 15 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV)), noch hat er vor der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld (§ 21 Abs. 3 SGB VI i.V.m. § 49 SGB IX) bezogen oder hat an einer medizinischen Leistung teilgenommen (§ 21 Abs. 4 SGB VI).

Vorliegend richtet sich die Berechnung des Übergangsgeldes mithin nach den §§ 44 bis 54 SGB IX. Nach § 46 Abs. 1 SGB IX werden der Berechnung des Übergangsgelds 80 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt) zugrunde gelegt, höchstens jedoch das in entsprechender Anwendung des § 47 SGB IX berechnete Nettoarbeitsentgelt.

Für die Berechnung des Regelentgelts wird nach § 47 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGB IX das von den Leistungsempfängern im letzten vor Beginn der Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden geteilt, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis wird mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden vervielfacht und durch sieben geteilt. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der 30. Teil des in dem letzten vor Beginn der Leistung abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt.

Der letzte vor Beginn der Leistung abgerechnete Entgeltzeitraum war diejenige des Klägers bei der A ... GmbH vom 1. bis 4. Oktober 2013.

Ein Rückgriff auf das Entgelt aus der Beschäftigung des Klägers bis 31. Mai 2013 bei der Fa. H ... K ... ist nicht möglich. Es handelt sich nicht um den letzten Entgeltzeitraum vor der Beschäftigung. Dieser ist jedoch allein maßgeblich.

Für die Grundsätze der Vorschrift des § 47 SGB IX kann auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 47 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V) zurückgegriffen werden, weil die Vorschriften wort- und inhaltsgleich sind. § 47 SGB IX übernahm nach dem Willen des Gesetzgebers weitgehend die bereits geltenden Regelungen des Sechsten und Siebten Buches (§§ 21 SGB VI, 47 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII) i.V.m. § 47 SGB V) über die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld (BT Drs. 14/5074, S. 110).

Für das Krankengeld hat das BSG im Urteil vom 30. Mai 2006 (B 1 KR 19/05 R) ausgeführt, es diene der wirtschaftlichen Sicherstellung und biete Ersatz für das Entgelt, das dem Versicherten infolge Krankheit entgehe. Nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes komme es für die Bemessung allein auf das aktuell bestehende Beschäftigungsverhältnis an (Rn. 12). Es solle sichergestellt werden, dass das Krankengeld das jeweils "aktuelle" Lohnniveau des Versicherten widerspiegele (vgl. BSG, Urteil vom 22. Juni 1973, 3 RK 80/71, Rn. 11).

Gleiche Grundsätze finden sich bei der Berechnung des Verletztengeldes. Auch dieses soll durch eine zeitnahe Anknüpfung an die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles sicherstellen, dass eine durch Zufälle bestimmte Berechnung verhindert wird und die Funktion des Verletztengeldes als Ersatz für das aktuell ausgefallene Entgelt bestehen bleibt.

Die vom Kläger vom 1. bis 4. Oktober 2013 ausgeübte Tätigkeit könnte nur dann bei der Berechnung des Übergangsgeldes unberücksichtigt bleiben, wenn es sich hierbei um eine geringfügige Beschäftigung gehandelt hätte. Nach § 8 SGB IV ist eine Beschäftigung (Nr. 1) dann geringfügig, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 EUR nicht übersteigt. Nach Nr. 2 des § 8 Abs. 1 SGB IV ist eine Beschäftigung dann geringfügig, die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 EUR im Monat übersteigt.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der auf drei Monate befristete Arbeitsvertrag sah eine Vergütung in Höhe von 7,02 EUR/Std. brutto bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 48 Stunden/Woche vor, mithin ein Bruttoentgelt in Höhe von 1.448,93 EUR/Monat (7,02 EUR x 48 x 4,3). Es handelte sich folglich im streitigen Zeitraum um eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit der Folge, dass sie bei der Berechnung des Übergangsgeldes heranzuziehen ist.

Die klägerische Auffassung, es sei das in der bis 30. Mai 2013 andauernden Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde zu legen, wird auch nicht durch das von ihm herangezogene Urteil des BSG vom 7. September 2010 (B 5 R 104/08 R) gestützt. Diese Entscheidung betrifft nicht die Berechnung der Höhe des Übergangsgeldes nach § 47 SGB IX, sondern den Anwendungsbereich des § 49 SGB IX. Letztere Vorschrift bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise auf frühere Abrechnungszeiträume zurückgegriffen werden darf. Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird nach § 49 SGB IX bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze. Die vom Kläger in Bezug genommenen Ausführungen des BSG betreffen allein die Rechtsfrage, wie der Begriff des "Anschlusses" auszulegen ist. Sie sind jedoch nicht übertragbar auf die Berechnung nach § 47 SGB IX, da insoweit § 49 SGB IX eine Sonderregelung darstellt.

Diese Vorschrift findet auf den Kläger aus den bereits o.g. Gründen aber keine Anwendung. Er hat vor der Teilhabeleistung Arbeitslosengeld bezogen. Auf diese Leistung ist jedoch § 49 SGB IX nicht entsprechend anwendbar (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2012, B 2 U 26/11 R, Rn. 27).

Soweit der Kläger darauf abstellt, § 48 SGB IX sei als Sonderregelung nur für die Fälle anwendbar, in denen die Erzielung von Arbeitsentgelt mehr als drei Jahre vom Beginn der Maßnahme an zurückliege, verkennt er den Anwendungsbereich der Norm.

Nach § 48 SGB IX wird die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld während Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus 65 vom Hundert des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des ortsüblichen Arbeitsentgelts ermittelt, das für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger gilt, wenn (1.) die Berechnung nach den §§ 46 und 47 SGB IX zu einem geringeren Betrag führt, (2.) Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder (3.) der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt.

§ 48 SGB IX findet mithin seinem Wortlaut nach auf drei alternative Fallgestaltungen Anwendung. Die dritte Variante ist entgegen der klägerischen Auffassung nicht Grundvoraussetzung für den Anwendungsbereich der Norm.

Die Berechnung des Beklagten auf der Grundlage des Verdienstes des Klägers aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der A ... GmbH ist nicht zu beanstanden. Sie ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben erfolgt. Da die Berechnung nach dem für den Wohnsitz des Klägers maßgebenden Tariflohns als Kraftfahrer ab dem 5. Jahr der Beschäftigung zu einem höheren Übergangsgeld geführt hat, war dieses zu bewilligen. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in ihrem Bescheid vom 19. November 2014 und des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil und macht sie sich nach eigener Prüfung zu Eigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Das Urteil ergeht auf gesicherter Rechtsgrundlage und ist eine Einzelfallentscheidung.

Referenznummer:

R/R7575


Informationsstand: 30.04.2018