Leitsatz:
1. Fordert ein Versicherter die Berechnung des Übergangsgeldes nach RVO § 1241a Abs 2 S 1 Nr 3, so kann er zur Begründung der "unbilligen Härte" regelmäßig nicht auf ein Arbeitsentgelt zurückgreifen, das länger als 3 Jahre zurückliegt.
Orientierungssatz:
Unbillige Härte - besondere Härte - Übergangsgeldberechnung:
1. Eine besondere Härte wird im allgemeinen dann angenommen, wenn das Übergangsgeld infolge einer Behinderung des Versicherten erheblich abgesunken ist und in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu dem Entgelt des Versicherten steht, das dieser seiner Ausbildung oder seiner Tätigkeit nach ohne die Behinderung hätte erzielen können. Ein solcher behinderungsbedingter Minderverdienst wird regelmäßig der Hauptanwendungsfall des § 1241a Abs 2 S 1 Nr 3 RVO sein; er kann aber den Tatbestand der unbilligen Härte nicht erschöpfen (so auch BSG vom 1978-04-27 11 RA 60/77 = BSGE 46, 172). Eine Lohnminderung im Bemessungszeitraum reicht - für sich allein betrachtet - nicht aus, um von der Berechnungsvorschrift des § 1241 RVO abzuweichen. Das Tatbestandsmerkmal "unbillig hart" deutet darauf hin, daß davon nicht bei jeder Minderung des Arbeitsverdienstes schlechthin ausgegangen werden kann.
2. Das Gesetz bindet die Berechnungsweise des Übergangsgeldes nach § 1241a Abs 2 S 1 Nr 3 RVO nicht an das Vorliegen einer Unbilligkeit oder versteht sie dem Versicherten bei Auftreten einer Härte zu, es verlangt vielmehr das Zusammentreffen der beiden Tatbestandsmerkmale "unbillig" und "hart". Ob und wann dieser Fall eintritt, kann in aller Regel nur unter Prüfung und Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalles festgestellt werden.
Rechtszug:
vorgehend SG Dortmund 1977-06-16 S 5 J 36/77
vorgehend LSG Essen 1979-11-13 L 13 J 173/77
nachgehend BVerfG 1981-01-29 1 BvR 1346/80