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Urteil
Zum Vorliegen einer unbilligen Härte bei der Berechnung von Übergangsgeld

Gericht:

LSG Essen 13. Senat


Aktenzeichen:

L 13 J 173/77


Urteil vom:

13.11.1979


Grundlage:

  • RVO § 182 Abs 4 Fassung 1974-08-07 |
  • RVO § 182 Abs 5 Fassung 1974-08-07 |
  • RVO § 1241 Abs 1 Fassung 1974-08-07 |
  • RVO § 1241a Abs 2 S 1 Nr 3 Fassung 1974-08-07

Leitsatz:

1. Eine unbillige Härte iS von RVO § 1241a Abs 2 S 1 Nr 3 liegt dann vor, wenn der nach RVO § 1241 für die Berechnung des Übergangsgeldes maßgebliche Verdienst der bisherigen wirtschaftlichen und sozialen Stellung des Rehabilitanden in keiner Weise mehr entspricht.

2. Eine unbillige Härte iS von RVO § 1241a Abs 2 S 1 Nr 3 liegt dann nicht vor, wenn das der Berechnung des Übergangsgeldes gemäß RVO § 1241 zugrundegelegte Entgelt lediglich um weniger als 20 vH geringer als der die wirtschaftliche und soziale Stellung des Rehabilitanden begründende Lohn ist.

3. Bei der Ermittlung des die wirtschaftliche und soziale Stellung des Rehabilitanden begründenden Entgelts ist eine zwischenzeitlich erfolgte Heirat des Rehabilitanden zu berücksichtigen.

Rechtszug:

vorgehend SG Dortmund 1977-06-16 S 5 J 36/77
nachgehend BSG 1980-11-05 4 RJ 25/80

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

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Leitsatz:

1. Eine unbillige Härte iS von RVO § 1241a Abs 2 S 1 Nr 3 liegt dann vor, wenn der nach RVO § 1241 für die Berechnung des Übergangsgeldes maßgebliche Verdienst der bisherigen wirtschaftlichen und sozialen Stellung des Rehabilitanden in keiner Weise mehr entspricht.

2. Eine unbillige Härte iS von RVO § 1241a Abs 2 S 1 Nr 3 liegt dann nicht vor, wenn das der Berechnung des Übergangsgeldes gemäß RVO § 1241 zugrundegelegte Entgelt lediglich um weniger als 20 vH geringer als der die wirtschaftliche und soziale Stellung des Rehabilitanden begründende Lohn ist.

3. Bei der Ermittlung des die wirtschaftliche und soziale Stellung des Rehabilitanden begründenden Entgelts ist eine zwischenzeitlich erfolgte Heirat des Rehabilitanden zu berücksichtigen.


Rechtszug:
vorgehend SG Dortmund 1977-06-16 S 5 J 36/77
nachgehend BSG 1980-11-05 4 RJ 25/80

Referenznummer:

KSRE015080515


Informationsstand: 01.01.1990