Leitsatz:
1. Eine unbillige Härte iS des AVG § 18a Abs 2 S 1 Nr 3 (= RVO § 1241a Abs 2 S 1 Nr 3) ist nicht von vornherein wegen fehlender Kausalität zwischen der im Bemessungszeitraum erzielten Entgeltshöhe und der Behinderung ausgeschlossen.
Sonstiger Orientierungssatz:
Unbillige Härte:
1. Die Berechnung des Übergangsgeldes aus dem Entgelt der letzten Halbtagsbeschäftigung, die nur ein halbes Jahr ausgeübt wurde, kann für den Versicherten unbillig hart sein, wenn der Versicherte nur wegen der Lage des Arbeitsmarktes keine Vollbeschäftigung gefunden hat. Bei einem Vergleich mit früheren Verdiensten ist die seitherige Lohnentwicklung nicht außer acht zu lassen.
Rechtszug:
vorgehend SG Osnabrück 1977-02-15 S 2 An 44/76
vorgehend
LSG Celle 1977-07-29 L 1 An 48/77