Die nach § 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthafte und nach § 151
SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.
Die Berufung ist unbegründet; das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat in dem hier streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Blindengeld.
Streitgegenstand sind Bescheide des Freistaates Thüringen (Versorgungsamt). Gleichwohl ist die Stadt G. nunmehr Beklagte des Verfahrens. Denn nach § 8
Abs. 1
S. 1 ThürBliGG i.d.F. des Artikels 8 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVBl 2007, 267
ff.) obliegen die Aufgaben nach dem ThürBliGG mit Wirkung vom 01. Mai 2008 den Landkreisen und kreisfreien Städten jeweils im übertragenen Wirkungskreis, soweit nicht durch § 12
Abs. 1, durch ein Gesetz oder durch
Rechtsverordnung des für Blindengeld zuständigen Ministerium etwas anderes geregelt ist, was nicht ersichtlich ist. Örtlich zuständig sind der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dem der oder die Berechtigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, hier die Stadt Gera.
Bedenken gegen die Übertragung der Zuständigkeit auf die Landkreise und kreisfreien Städte bestehen nicht, insbesondere liegt in der hier zu beurteilenden Aufgabenübertragung kein Verstoß gegen die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nach
Art. 28
Abs. 2 Grundgesetz (
GG). Auch hinsichtlich der für die Ausführung des Gesetzes entstehenden Kosten sieht § 8
Abs. 3 ThürBliGG i.d.F. des Haushaltsbegleitgesetzes vom 14. Dezember 2007 einen Belastungsausgleich zugunsten der Landkreise vor. Danach erstattet das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten die bei der Erfüllung der Aufgaben entstehenden Ausgaben für das Blindengeld. Der Wechsel der Verwaltungszuständigkeit führt in anhängigen Streitverfahren zu einem Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes (
vgl. BSG, Urteil vom 05. Juli 2007, Az.: B 9/9a SB 2/07 R).
Der Kläger, der seit 01. Januar 2008 aufgrund einer weiteren Änderung des ThürBliGG wieder Blindengeld bezieht, hat seinen Klageantrag zulässigerweise auf die Jahre 2005 und 2006 beschränkt. Streitgegenstand ist daher ausschließlich der Bescheid vom 31. Dezember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21./24. März 2006.
Der vormals beklagte Freistaat (künftig: Beklagte) hat zu Recht das dem Kläger mit Bescheid vom 21. März 2005 - einem Dauerverwaltungsakt - gewährte Landesblindengeld mit den hier streitigen Bescheiden mit Wirkung vom 01. Januar 2006 auf der Grundlage des § 48
Abs. 1 Satz 2
Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB X), der nach § 7
Abs. 1 ThürBliGG anwendbar ist, entzogen. Nach § 48
Abs. 1 Satz 1 ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine solche wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse ist mit Wirkung vom 01. Januar 2005 durch Inkrafttreten des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2006/2007 eingetreten. Nach dessen Artikel 14 wurde das ThürBliGG dahingehend geändert, dass ab 01. Januar 2006 Blindengeld nur derjenige erhält, der das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der 1950 geborene Kläger hatte am 01. Januar 2006 das 27. Lebensjahr vollendet und fiel damit nicht mehr in den anspruchsberechtigten Personenkreis. Das Haushaltsbegleitgesetz 2006/2007 stellt auch eine wirksame Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid vom 31. Dezember 2005 dar. Denn der Bescheid entfaltete seine regelnde Wirkung erst zum 01. Januar 2006. Zu diesem Zeitpunkt war das Haushaltsbegleitgesetz bereits verkündet und in Kraft getreten.
Auch die rückwirkende Aufhebung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Um eine solche rückwirkende Aufhebung handelt es sich hier. Der Bescheid vom 31. Dezember 2005 ist dem Kläger nach eigenen Angaben am 03. Januar 2006 zugegangen und damit nach § 37
SGB X bekanntgegeben worden. Seine Wirkung entfaltete er aber bereits zum 01. Januar 2006. Nach § 48
Abs. 1 Satz 2
Nr. 4
SGB X soll der Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Aufgrund der an alle Blindengeldempfänger übersandten Mitteilung der Beklagten vom 27. Dezember 2005 sowie aufgrund der Informationen in der Presse sowie im Rundfunk und nicht zuletzt aufgrund der Informationen der Blindenverbände ist davon auszugehen, dass der Kläger von der Gesetzesänderung auch schon vor deren Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt gewusst hat. Etwas anderes hat er auch nicht behauptet.
Eine vorherige Anhörung des Klägers vor Aufhebung der Bewilligungsentscheidung war nicht erforderlich. Nach § 24
Abs. 1
SGB X ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Allerdings kann nach § 24
Abs. 2
Nr. 4
SGB X abgesehen werden, wenn Allgemeinverfügungen oder (wie hier) gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen. Im Übrigen wäre der Anhörungsmangel nach § 41
Abs. 2
Nr. 3,
Abs. 2
SGB X mit Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt.
Die gesetzliche Regelung verstößt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht gegen Verfassungsrecht.
Eine Verletzung von
Art. 3
Abs. 1
GG scheidet aus. Nach § 1
Abs. 1 ThürBliGG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes ist der Kläger, der das 27. Lebensjahr bereits vollendet hat, von der Gewährung von Blindengeld ausgeschlossen. Dieser Umstand begründet eine Ungleichbehandlung und eine Benachteiligung des Klägers gegenüber Blinden, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben. Mit dem Verfassungsgebot, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sind, ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt. Ein Verfassungsverstoß ist erst dann anzunehmen, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (
vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007, Az.: 1 BvL 10/00,
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. August 2009, Az.: L 10 BL 1/08 zur Einstellung des Blindengeldes nach dem Niedersächsischen Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde). Die Altersgrenze für Blinde
bzw. der mit ihnen gleichgestellten Personen verletzt diese Anforderungen nicht.
Die Leistungen der Blindenhilfe, zu der die Leistungen nach dem Thüringer Blindengeldgesetz ebenso zählen, gehören zur gewährenden Staatstätigkeit. Bei deren Ausgestaltung verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum (
vgl. Bundesverfassungsgericht (
BVerfG), Beschluss vom 13. Juli 2007, Az.: 1 BvR 395/00,
m.w.N.), der weiter ist als etwa im Bereich der Eingriffsverwaltung (
vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 1988, Az.: 1 BvL 84/86). Der Gestaltungsspielraum erstreckt sich auch auf die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises (
BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2000, Az.: 1 BvR 395/00). Er endet erst dort, wo eine Ungleichbehandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist und mangels einleuchtender Gründe als willkürlich bezeichnet werden muss. Gemessen daran hat der Landesgesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum in sachgerechter Weise genutzt. Insbesondere verfolgte das Haushaltsbegleitgesetz mit der Streichung des Landesblindengeldes zum 01. Januar 2006 für Blinde, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, einen legitimen Zweck. Ziel der Regelung war nämlich die Einsparung von Finanzmitteln des Freistaates zur Erhaltung und Verbesserung seiner finanziellen Funktions- und Leistungsfähigkeit im Interesse aller Bürger (
vgl. Thüringer Landtag, Drs. 4/1251).
Eine Verletzung des speziellen Gleichheitssatzes gemäß
Art. 3
Abs. 3 Satz 2
GG (Verbot der Benachteiligung Behinderter) scheidet ersichtlich aus, eine Benachteiligung des Klägers aufgrund einer Behinderung ist nicht erkennbar.
Der Kläger kann sich auch nicht auf die Eigentumsgarantie des
Art. 14
Abs. 1
GG berufen. Denn das Blindengeld nach dem ThürBliGG ist keine beitragsfinanzierte Leistung, sondern eine aus Steuermitteln finanzierte Fürsorgeleistung. Selbst wenn der Anspruch auf Zahlung von Blindengeld dem Eigentumsschutz unterläge, wäre ein Verstoß gegen
Art. 14
Abs. 1
GG zu verneinen, da der Gesetzgeber mit der Beschränkung der Leistungsberechtigten auf Blinde, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, seine Befugnis zur Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nicht überschritten hätte.
Die angegriffene Regelung ist auch nicht sozialstaatswidrig. Das Sozialstaatsprinzip (
Art. 20
Abs. 1, 28
Abs. 1 Satz 1
GG) verpflichtet zwar den Staat, für den Ausgleich der sozialen Gegensätze und damit für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen. Deren Ausgestaltung obliegt aber im Wesentlichen dem Gesetzgeber. Angesichts der Weite und Unbestimmtheit des Sozialstaatsprinzips lässt sich daraus regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Dies gilt auch für Ausgleichsleistungen in Fällen, denen ein besonders schweres Schicksal zugrunde liegt (
BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2007, Az.: 1 BvR 395/00). Anderes könnte nur im Hinblick auf existenzsichernde Leistungen gelten. Um solche handelt es sich aber vorliegend nicht.
Schließlich verhilft auch der Umstand, dass dem Kläger mit Bescheid des FDGB-Kreisvorstandes Gera vom 05. Februar 1988 einkommensunabhängiges Blindengeld (in Höhe von 30,- Mark monatlich) bewilligt worden war, der Berufung nicht zum Erfolg.
Blinde und hochgradig Sehbehinderte erhielten im Beitrittsgebiet seit vielen Jahren einkommens- und vermögensunabhängige Ausgleichsleistungen. Bereits am 07. Juli 1948, also vor Gründung der DDR, erging eine Anordnung der deutschen Wirtschaftskommission über die Gewährung von Pflegegeld an bedürftige Sozialrentner. Diese Anordnung galt für die Länder der sowjetischen Besatzungszone. Danach erhielten alle rentenanspruchsberechtigten Blinden (Kriegs- und Zivilblinde) ein einkommensunabhängiges Pflegegeld von bis zu 60,00 Reichsmark (
vgl. Dremmel/Drerup, Heft 06 der Schriftenreihe Blindengeld, Sehbehindertengeld, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, herausgegeben u.a. vom Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e.V.). Eine gesetzliche Grundlage erhielt das Blindengeld in der DDR durch die Verordnung über die weitere soziale Sicherung der Blinden und anderer Schwerstbehinderter vom 18. Juni 1959 in der Fassung der Rentenverordnung vom 23. November 1979 (GVBl 1979, 401
ff.).
Diese Bestimmungen galten nach Anlage II Kapitel VIII, Sachgebiet F Abschnitt III
Nr. 6 a zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag - EV) vom 31. August 1990 (BGBl. II,
S. 889 ff) bis zum 31. Dezember 1991. Um das in der Bundesrepublik bestehende System der Blindengeldleistungen (Blindenhilfe nach § 67 BSHG Bzw. vorrangig Leistungen nach den Landesblindengeldgesetzen) auf das Beitrittsgebiet zu erstrecken, wurden (auch aufgrund der aufgrund der Bemühungen der Landesblindenorganisationen im Beitrittsgebiet und des Deutschen Blindenverbandes,
vgl. hierzu Dremmel/Drerup, a.a.O.) in den neuen Bundesländern im Laufe des Jahres 1992 Landesblindengeldgesetze erlassen, in Thüringen am 21. Juli 1992 das ThürBliGG (GVBl 1992, 355), das rückwirkend zum 01. Januar 1992 in Kraft getreten ist. Auf der Grundlage des Gesetzes wurde auch dem Kläger rückwirkend zum 01. Januar 1992 und damit nahtlos zur Einstellung der Zahlungen nach der Rentenverordnung Blindengeld bewilligt. Einwendungen dagegen hat der Kläger seinerzeit nicht erhoben.
Entgegen der Ansicht des Klägers lassen sich aus
Art. 19 EV keine Rechtsfolgen zu seinen Gunsten ableiten.
Nach
Art. 19
S. 1 EV bleiben die vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangenen Verwaltungsentscheidungen wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen des EV unvereinbar sind. Nach
Art. 19
S. 3 EV bleiben im Übrigen die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.
Der Bescheid ist mit Anlage II Kapitel VIII, Sachgebiet F Abschnitt III
Nr. 6 a zum EV unvereinbar, wonach die Rentenverordnung nur bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft bleibt, soweit in Buchstabe b nichts Abweichendes bestimmt ist, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Wirkung des Bescheides ist mit dem Außerkrafttreten der Rentenverordnung entfallen. Dass er nicht ausdrücklich aufgehoben wurde, verhilft dem Kläger nicht zu dem hier geltend gemachten Anspruch (nach dem ThürBliGG). Zwar bleiben nach
Art. 19 EV die vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik im Beitrittsgebiet ergangenen Verwaltungsakte grundsätzlich wirksam, aber sie binden im Sinne des § 77
SGG nur den jeweils zuständigen "Rechtsnachfolger" (
vgl. BSGE 72, 50, 55 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1;
BSG SozR 3-8100 Art 19 Nrn 1 und 5). Der Bescheid des FDGB-Kreisvorstandes G. vom 5. Februar 1988 über die Gewährung von Blindengeld ist als Verwaltungsakt eines Trägers der Sozialverwaltung ergangen. Da die Beklagte (
bzw. vorher der Freistaat Thüringen) Träger der Versorgungsverwaltung, und damit nicht Rechtsnachfolger von Trägern der Sozialverwaltung der ehemaligen DDR ist, entfalten die Entscheidungen des FDGB-Kreisvorstandes W für sie keine Bindungswirkung. Ein etwa sich aus dem Bescheid vom 05. Februar 1988 ergebender Anspruch bestünde jedenfalls nicht gegen den Freistaat
bzw. die Stadt G ... Klageziel war im Übrigen die Bewilligung von Blindengeld nach dem ThürBliGG, welche durch die angegriffenen Bescheide abgelehnt wurde, und nicht die Zahlung bereits mit Bescheid des FDGB bewilligter Leistungen nach der Rentenverordnung, gegen deren Einstellung der Kläger seinerzeit auch keine Einwendungen erhoben hatte.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Aufhebung der Rentenverordnung, soweit sich aus dieser ein Anspruch auf Blindengeld ergeben hat, bestehen nicht. Auch ein etwa zu bejahender verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz kommt den Ansprüchen nur in der Form zu, die sie aufgrund der Regelungen im EV erhalten haben (
vgl. BVerfG, Urteil vom 28. April 1999, Az.: 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193
SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 160
SGG nicht vorliegen. Der Senat weicht nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2006/2007 eingeführte Beschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten wurde mit dem ThürBliGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Februar 2008 mit Wirkung von 01. Januar 2008 aufgehoben. Es handelt sich daher um ausgelaufenes Recht. Auslaufendes oder ausgelaufenes Recht kann in aller Regel keine grundsätzlichen Rechtsfragen mehr aufwerfen (
vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 26. April 2007, Az.: B 12 R 15/06 B).