Über die Berufung der Klägerin darf der Berichterstatter aufgrund des Übertragungsbeschlusses des Senats vom 17. Januar 2013 als Einzelrichter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheiden, § 153
Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG).
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht. Die Beklagte hat die Verletztengeldzahlung zu Recht eingestellt. Die Einstellung ist nach der hierfür maßgeblichen Rechtsgrundlage in § 46
Abs. 3 Satz 2
Nr. 3 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (
SGB VII) gerechtfertigt.
Nach dieser Vorschrift endet das Verletztengeld, wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, mit Ablauf der 78. Woche, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, jedoch nicht vor dem Ende der stationären Behandlung.
Diese Voraussetzungen liegen vor.
Sämtlichen Tatbeständen für ein Ende des Verletztengeldanspruchs in § 46
Abs. 3 Satz 2
Nr. 1 bis 3
SGB VII ist gemein, dass mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist, d.h. mit der Beendigung der infolge des Versicherungsfalls eingetretenen Arbeitsunfähigkeit zumindest für die nächsten 78 Wochen nicht zu rechnen sein darf. Weiterhin darf zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Anspruch auf berufsfördernde Leistungen, die einen Anspruch auf Übergangsgeld auslösen, bestehen. Liegt weder ein Ende des Verletztengeldanspruchs nach
Nr. 1 oder nach
Nr. 2 von § 46
Abs. 3 Satz 2 vor und sind auch die für alle drei Tatbestände gemeinsamen Voraussetzungen nach § 46
Abs. 3 Satz 2
SGB VII nicht gegeben, so tritt auch nach
Nr. 3 der Vorschrift allein wegen des Ablaufs der Frist von 78 Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit kein Ende des Verletztengeldanspruchs ein, sondern Verletztengeld ist über die 78. Woche hinaus zu zahlen. Das Ende des Verletztengeldanspruchs nach § 46
Abs. 3 Satz 2
SGB VII ist durch Verwaltungsakt festzustellen, weil es eine Prüfung im Sinne einer Prognoseentscheidung erfordert, die nicht durch die Gerichte ersetzt werden kann (Bundessozialgericht (
BSG), Urteil vom 13. September 2005 -
B 2 U 4/04 R -, zitiert nach juris Rn. 41 f.).
Dies zugrunde gelegt durfte die Beklagte in der Tat zunächst im Rahmen der von ihr anzustellenden Prognoseentscheidung davon ausgehen, dass mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen war. Die Klägerin war im Zeitpunkt der Behördenentscheidung unstreitig und eben auch nach Kenntnis der Beklagten durch ihre Knieverletzung so stark beeinträchtigt, dass sie einer wie auch immer gearteten beruflichen Tätigkeit, mithin auch der derjenigen als Krankengymnastin nicht nachgehen konnte, ohne dass für die Beklagte angesichts der ihr vorliegenden ärztlichen Befunde eine Besserung des Gesundheitszustands der Klägerin absehbar war. Sie war so schwer beeinträchtigt, dass sie ohne fremde Hilfe ihre Wohnung nicht verlassen konnte und eigenen Angaben zufolge mehrfach täglich Ohnmachtsanfälle erlitt. Dabei waren sich die Ärzte in ihren gegenüber der Beklagten abgegebenen Stellungnahmen
bzw. in den von der Beklagten ermittelten Arztbriefe und Berichte uneins über Art und Erfolgsaussichten einer Weiterbehandlung der Klägerin. Hier wird zunächst von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, weil der Begründung des Ausgangsbescheids und des Widerspruchsbescheids zu folgen ist, § 136
Abs. 3
SGG. Hieraus hat die Beklagte den zutreffenden und plausiblen Schluss gezogen, dass mit einer alsbaldigen, d.h. innerhalb von 78 Wochen eintretenden Arbeitsfähigkeit der Klägerin nicht zu rechnen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den hierfür zugrunde zu legenden Sachverhalt unzureichend ermittelt oder den Zweck der Norm verkannt haben könnte, sind nicht ersichtlich.
Ferner waren im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidungen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen, wie es § 46
Abs. 3 Satz 2 vor
Nr. 1
SGB VII für die Beendigung des Verletztengeldanspruchs weiterhin verlangt. Ob solche Leistungen zu erbringen waren, ist von den Erfolgsaussichten, dem Alter und weiteren Umständen im Zeitpunkt der Entscheidung des Unfallversicherungsträgers abhängig (
BSG, a.a.O. Rn. 42). Dementsprechend sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen, wenn die Versicherte aus medizinischen Gründen beruflich nicht rehabilitationsfähig ist (Lehr- und Praxiskommentar -
SGB VII, 3. Auflage 2011, § 46 Rn. 12).
Dies zugrunde gelegt waren Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben schon deshalb nicht zu erbringen, weil die Klägerin unstreitig damals jedenfalls bis auf Weiteres nicht in der Lage war, ihre Wohnung eigenständig zu verlassen. Dementsprechend schlüssig sprach bereits
Dr. Z in seinem für den Rentenversicherungsträger erstatteten Gutachten vom 13. August 2003 von einer Wegstreckenbegrenzung und führte der Beratungsarzt L unter dem 07. Februar 2007 aus, dass die Klägerin nicht rehabilitationsfähig sei. Die Klägerin sah und sieht sich selbst - unter Hinweis auf das Fehlen einer geeigneten medizinischen Rehabilitation - außerstande, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen wird hier von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, weil die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids als unbegründet zurückzuweisen ist, § 153
Abs. 2
SGG.
Schließlich liegt auch die Einzelvoraussetzung nach § 46
Abs. 3 Satz 2
Nr. 3 vor, nämlich der Ablauf der 78. Woche, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, jedoch nicht vor dem Ende der stationären Behandlung. Für die Frage der stationären Behandlung kommt es nur auf die primäre stationäre Behandlung, nicht aber auf Nachbehandlungen an (
vgl. etwa Nehls in Hauck,
SGB VII, Kommentar, Stand Januar 2013, K § 46 Rn. 16).
Dies zugrunde gelegt bestehen vorliegend keine Zweifel daran, dass die Klägerin, welche bereits ab spätestens 30. April 2001 durchgehend arbeitsunfähig war, und zwar außerhalb einer primären stationären Krankenhausbehandlung, dass die 78 Wochen gemäß der vorstehenden gesetzlichen Regelung abgelaufen waren.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in der Tat auch, wie es sich aus der Formulierung in § 46
Abs. 3 Satz 2
Nr. 3 ("im Übrigen") ergibt
bzw. wie eben hieraus zu fordern ist (
vgl. BSG, a.a.O., Rn. 40), die vorrangigen Beendigungsgründe nach § 46
Abs. 3 Satz 2
Nr. 1 und
Nr. 2
SGB VII hier nicht vorliegen.
Soweit § 46
Abs. 3 Satz 2
Nr. 1
SGB VII für das Ende des Verletztengeld auf den Tag abstellt, an dem die Heilbehandlung soweit abgeschlossen ist, dass die Versicherten eine zumutbare, zur Verfügung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit aufnehmen können, hat weder die Beklagte das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der vorstehenden zu berücksichtigenden Merkmale bejaht noch ist ihre Erfüllung sonst ersichtlich. Die Klägerin sah sich im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bereits schlichtweg außerstande, ihre Wohnung selbständig zu verlassen. Für die Benennung einer konkret zumutbaren Verweisungstätigkeit durch die Beklagte, wie sie für die Anwendung der Vorschrift zu fordern ist (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. Oktober 2007 -
L 3 U 24/07 -, zitiert nach juris Rn. 33;
vgl. auch Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 75. Ergänzungslieferung 2012, § 46
SGB VII Rn. 13), ist nichts ersichtlich.
Schließlich liegt auch kein Einstellungsgrund nach § 46
Abs. 3 Satz 2
Nr. 2
SGB VII vor, wonach für das Ende des Verletztengeldes auf den Beginn der in
§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) genannten Leistungen wie insbesondere Versichertenrenten abzustellen ist, es sei denn, dass diese Leistungen mit dem Versicherungsfall im Zusammenhang stehen. Soweit die Klägerin in den Genuss einer Erwerbsminderungsrente kam, ist dies gerade auch den gesundheitlichen Folgen des vorliegenden Versicherungsfalls geschuldet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 160
Abs. 2
SGG nicht vorliegt.