Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 155
Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz -
SGG).
Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 143, 144
SGG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151
SGG). Sie ist aber nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die durchgeführte Fortbildung.
Nachdem der Kläger sich die Fortbildung selbst beschafft hat, kann er sein ursprünglich auf die Bewilligung eines persönlichen Budgets gerichtetes Begehren nur noch als Kostenerstattungsanspruch geltend machen. Als allgemeiner Rechtsgedanke ist im Sozialrecht anerkannt, dass bei Selbstbeschaffung unaufschiebbarer Sozialleistungen (also in Eil- und Notfällen) sowie im Fall einer rechtswidrigen Leistungsablehnung die Kosten für die selbstbeschaffte Leistung zu erstatten sind (
vgl. BSG, Urteil vom 23.5.2013 - B 4 AS 79/12 R, Rn. 21; Urteil vom 6.8.2014 - B 4 AS 37/13 R, Rn. 14; Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R).
Voraussetzung für einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung ist das Bestehen des Anspruchs auf die (ursprünglich) begehrte Leistung, des Primäranspruchs. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der begehrten Leistung nicht vor, kann auch kein Kostenerstattungsanspruch entstehen (
vgl. BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R). Der Primäranspruch war hier nicht gegeben.
Anspruchsgrundlage für die durchgeführte Fortbildung ist
§ 54 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII, wonach Eingliederungshilfe auch als Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit erbracht werden kann. Dem Inhalt und der Intention des Kurses nach stellt er dagegen keine Leistung zur Teilhabe an der Gemeinschaft dar. Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten gemäß
§ 53 Abs. 1 SGB XII Personen, die durch eine Behinderung im Sinne vom
§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Dass der Kläger nach der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Beklagten zum Gesamtplan unter einer wesentlichen Behinderung im Sinne des § 53
Abs. 1
SGB XII leidet, ist unstreitig. Sind die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung des Sozialhilfeträgers. Diese unterliegt der gerichtlichen Überprüfung auf Ermessensfehler - Ermessensunterschreitung, Ermessensfehlgebrauch, Ermessensüberschreitung - (Bieritz-Harder in: LPK-
SGB XII § 54 Rn. 66f.). Auf einen Ermessensfehler der Beklagten kann sich der Kläger vorliegend allerdings nicht berufen, weil durch die voreilige Selbstbeschaffung der begehrten Fortbildung für eine Ermessensausübung der Beklagten kein Raum war. Er kann mit seinem Kostenerstattungsanspruch daher nur durchdringen, wenn das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert war. Dafür gibt es schon deshalb keine Anhaltspunkte, weil mögliche Alternativen nicht geprüft werden konnten. Gegen die begehrte Fortbildung sprach jedenfalls, dass sie allenfalls eine sehr vage Perspektive im Sinne der Aufnahme einer Tätigkeit bot. Ex post ist festzustellen, dass die Qualifikation des Klägers u.a. aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung geführt hat. Die persönlichen und gesundheitlichen Umstände des Klägers lassen auch Zweifel an seiner Eignung für die Aufnahme einer Tätigkeit überhaupt aufkommen.
Auch
§ 15 Abs. 1 S. 3 SGB IX erfordert das Vorliegen des Primäranspruchs, so dass im Ergebnis hieraus ebenfalls ein Kostenerstattungsanspruch nicht abgeleitet werden kann. Es kann daher offen bleiben, ob § 15
Abs. 1
S. 3
SGB IX auch für Eingliederungshilfeleistungen nach dem
SGB XII eine Anspruchsgrundlage darstellt mit der Folge, dass uneingeschränkt die strengen Maßstäbe des vom Sachleistungsprinzip beherrschten Krankenversicherungsrechts für die Geltendmachung der Kostenerstattung, insbesondere die Kausalität zwischen Ablehnung und Selbstbeschaffung, zu Grunde zu legen sind. Dies erscheint u.a. angesichts des Vorranges der Geldleistung im Sozialhilferecht (§ 10
Abs. 3
SGB XII) zweifelhaft. Auf die in diesem Zusammenhang erörterten Aspekte wie die Frage eines früheren Antrages, die Frage einer teilweisen Kostenerstattung oder die generelle Ablehnung der Förderung dieser Fortbildung durch die Beklagte kommt es daher nicht an.
Insofern kann auch dahin stehen, ob eine Genehmigungsfiktion die Einhaltung des Beschaffungsweges entbehrlich macht. Die in § 15
Abs. 1
S. 3
SGB IX geregelte Kostenerstattungspflicht des Sozialhilfeträgers nach Ablauf einer vom Antragsteller gesetzten Frist gilt ohnehin gemäß § 15
Abs. 1
S. 5
SGB IX ausdrücklich nicht für die Träger der Sozialhilfe. Die entsprechende Regelung in
§ 13 Abs. 3a S.1 SGB V ist erst zum 26. Februar 2013 und eingeführt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160
Abs. 2
Nr. 1 oder 2
SGG nicht vorliegen.