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Urteil
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Förderung einer 3-jährigen Ausbildung zum Physiotherapeuten in Form eines Persönlichen Budgets

Gericht:

SG Konstanz 4. Kammer


Aktenzeichen:

S 4 R 1012/06


Urteil vom:

07.12.2006


Tenor:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Förderung einer 3-jährigen Ausbildung zum Physiotherapeuten.

Der 1977 geborene Kläger hat den Beruf des Gas- und Wasserinstallateurs erlernt. Vom -. bis -2004 erhielt er Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation in der Rheumaklinik Bad -. Dort wurden rückläufige lokale Lumbalgien bei ausgeprägter Spondylathrose L3/4, Bandscheibenprotrusio L5/S1, alimentäre Adipositas sowie arterielle Hypertonie diagnostiziert. Seine letzte berufliche Tätigkeit als Gas- und Wasserinstallateur könne er nur noch unter drei Stunden täglich ausüben, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne häufiges Bücken und häufige einseitige Wirbelsäulenzwangshaltungen seien vollschichtig möglich.

Am 28.10.2004 nahm der Kläger an einer psychologischen Eignungsmaßnahme teil, in der geklärt werden sollte, ob er in der Lage sei, eine Umschulung abzuschließen. Dabei wurde festgestellt, der Kläger sei den Anforderungen einer Umschulung auf Kammerebene grundsätzlich gewachsen, müsse aber zunächst seine Rechenkenntnisse verbessern. Er sei nicht auf Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation angewiesen.

Anlässlich einer Rehaberatung am 22.03.2005 erklärte der Kläger, er wolle eine dreijährige Ausbildung zum Physiotherapeuten absolvieren. Er wurde darauf hingewiesen, dass eine dreijährige Förderung wohl nicht möglich sei und über die Möglichkeit eines Persönlichen Budgets informiert.

Der Kläger legte Unterlagen der von ihm ausgewählten Schule in F. vor. Anhand dieser Unterlagen berechnete die Beklagte ein Persönliches Budget für den Kläger. Dabei wurde eine zweijährige Umschulung an der vom Kläger gewählten Schule zugrunde gelegt.

Am 12.07.2005 fand ein Beratungsgespräch zwischen dem Kläger und einem Rehafachberater über das Persönliche Budget statt. Dabei wurden die Zahlen ausführlich besprochen. Der Kläger gab an, das Budget dahingehend zu überprüfen, ob er damit auskommen könne.

Am 14.07.2005 teilte der Kläger mit, die Leistungen reichten nach Auskunft der Schule aus. Mit dem errechneten Bedarf sei er, abgesehen von der Bewilligung für lediglich 2 anstatt 3 Ausbildungsjahren, einverstanden.

Mit Bescheid vom 10.08.2005 teilte die Beklagte mit, der Kläger erfülle die Voraussetzungen zur Gewährung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation. Es werde ein Umschulung zum Physiotherapeuten bei der gewählten Schule in F- bewilligt. Die Umschulung werde im Rahmen eines Persönlichen Budgets gewährt. Das Budget orientiert sich an einer zweijährigen Ausbildung, wird aber über einen Zeitraum von drei Jahren ausbezahlt.

Mit Schreiben vom 07.09.2005 erhob der Kläger Widerspruch begrenzt auf die Höhe des gewährten Budgets. Nach Abzug aller Kosten verblieben ihm lediglich 720 EUR. Unter Berücksichtigung der Miete in Höhe von 250 EUR und weiterer Fixkosten verbliebe praktisch nichts.

Am 18.11.2005 teilte die Beklagte mit, nach § 37 Abs. 2 SGB IX solle eine Umschulung grundsätzlich zwei Jahre dauern. Da der Kläger grundsätzlich zur Umschulung geeignet sei, hätte er auch eine zweijährige Ausbildung z.B. zum Industriekaufmann absolvieren können. Er sei jedoch auf die Umschulung zum Physiotherapeuten fixiert gewesen.

Mit Schriftsatz vom 16.12.2005 teilte der Kläger mit, er habe zunächst eine Weiterbildung zum Fachwirt machen wollen, was von der Beklagten jedoch mit Verweis auf den Arbeitsmarkt abgelehnt worden sei. Als Alternativen seien der Beruf des Hörgerätemechanikers oder eine Ausbildung im Bereich EDV vorgeschlagen worden. Diesbezüglich habe er jedoch Bedenken hinsichtlich der Vermittlungschancen geäußert.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2006 zurück. Nach § 37 SGB IX sollten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht länger als zwei Jahre dauern, es sei denn, dass das Teilhabeziel nur durch eine länger andauernder Leistung erreicht werden könne. Der Kläger sei aufgrund seiner Kenntnisse nicht auf eine längere Ausbildung angewiesen und habe sich nach ausführlicher Information für die Umschulung zum Physiotherapeuten entschieden.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 11.04.2006, eingegangen am 12.04.2006, Klage erhoben.

Der Kläger verweist auf die im Widerspruchsverfahren vorgebrachte Begründung und erklärt ergänzend, er habe der Beklagten mitgeteilt, so schnell wie möglich arbeiten bzw. einer Weiter- oder Fortbildung nachgehen zu wollen. Die Finanzierung einer dreijährigen Ausbildung sei sinnvoll, da nur so das Ausbildungsziel zu erreichen sei. Auch habe er sich die Ausbildung selbst gesucht.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 10.08.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2006 zu verurteilen, die dreijährige Ausbildung des Klägers zum Physiotherapeuten zu fördern.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist auf die Darlegungen im Widerspruchsbescheid.

Wegen der Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Akten der Beklagten Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat den Umfang der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben korrekt bestimmt.

Nach § 9 Abs. 1 SGB VI erbringt die Beklagte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um 1. den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und 2. dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Der Kläger ist aufgrund orthopädischer Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage, in seinem zunächst erlernten Beruf als Gas- und Wasserinstallateur Tätigkeiten in einem Umfang von drei Stunden und mehr täglich auszuüben. Er ist somit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, so dass die Beklagte, um ihn dauerhaft in das Erwerbsleben wieder einzugliedern, Leistungen zur Teilhabe zu erbringen hat.

Der Umfang der Leistungen bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Danach bestimmt die Beklagte im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 SGB VI können die Leistungen auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden; § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches finden Anwendung. Darüber hinaus sind nach § 16 SGB VI für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die §§ 33 bis 38 des SGB IX anwendbar. Gemäß § 33 Abs. 1 SGB IX werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Dabei sind nach § 33 Abs. 4 SGB IX Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen. Die Beklagte hat die Neigung des Klägers berücksichtigt. Sie hat mit dem Kläger zahlreiche Beratungsgespräche geführt. Er hat darüber hinaus im Auftrag der Beklagten eine psychologische Eignungsuntersuchung absolviert, um herauszufinden, ob der Kläger in der Lage ist, eine Umschulung mit Erfolg abzuschließen. Der Kläger hat sich, nachdem er den erlernten Beruf des Gas- und Wasserinstallateurs nicht mehr ausüben konnte, bemüht, schnellstmöglich eine Weiterbildung oder Umschulung absolvieren zu können, um bald wieder arbeiten zu können. Dabei hat sich für den Kläger eine Umschulung zum Physiotherapeuten als attraktiv herausgestellt und er hat den Fokus seiner Bemühungen in diese Richtung gelenkt. Die Ausbildung zum Physiotherapeuten hat sich für den Kläger auch nach Rücksprache mit seinen behandelnden Ärzten als geeignet herausgestellt.

Die Umschulung zum Physiotherapeuten hat sich somit zwar grundsätzlich als den gesetzlichen Vorgaben entsprechend erwiesen. Jedoch ist zu beachten, dass gemäß § 37 Abs. 2 SGB IX Leistungen zur beruflichen Weiterbildung in der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern sollen, es sei denn, dass das Teilhabeziel nur über eine länger dauernde Leistung erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger dauernde Leistung wesentlich verbessert werden. Die vom Kläger angestrebte Maßnahme lässt sich einem Zeitraum von zwei Jahren nicht verwirklichen, vielmehr ist eine dreijährige Ausbildungsdauer vorgeschrieben. Sie könnte somit nach § 37 SGB XI nur gefördert werden, wenn dass Teilhabeziel, also die Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt, nur durch eine länger dauernde Leistung erreicht werden kann. § 37 SGB IX, der auch dem Gedanken der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Rechnung tragen soll, räumt der Beklagten bezüglich der Förderdauer kein Ermessen ein, vielmehr darf bei einer anderen Eingliederungsmöglichkeit eine länger als zwei Jahre dauernde Umschulung nicht gewährt werden. Es besteht kein Anspruch auf eine optimale, also den Wünschen des Klägers voll entsprechende Förderung (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.04.2003, Az. L 3 AL 2135/02, unter Verweis auf die Rechtsprechung des BSG). Voraussetzung für eine Gewährung von Leistungen über 24 Monate hinaus ist folglich, dass es für den Kläger keine in kürzerer Zeit zu erreichende Maßnahem dauerhafter voller Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt gibt. Der Kläger ist jedoch in der Lage, andere kürzere Umschulung erfolgreich zu absolvieren. Dies hat der Eignungstest im -werk I. ergeben. Dort wurde lediglich festgestellt, dass beim Kläger Defizite im Bereich Mathematik vorliegen, die aber durch Selbststudium oder spezifische Fachlehrgänge ausgeglichen werden können. Insofern ist die dreijährige Ausbildung nicht notwendig, um den Kläger wieder in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren. Der Berufswunsch des Klägers ist dabei nicht das allein entscheidende Kriterium (Hess. LSG, Urteil vom 25.10.2004, Az. L 12 RJ 1157/03)

Um dem Kläger nichtsdestotrotz die angestrebte Maßnahme ermöglichen zu können, hat die Beklagte den Weg über § 17 Abs. 2 SGB IX gewählt. Danach können Leistungen zur Teilhabe auf Antrag auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei dem Persönlichen Budget handelt es sich nicht um eine eigenständige Leistung, sondern lediglich um eine Art der Ausführung (Fuchs, in Bihr/Ders./Krauskopf/Ritz SGB IX, § 17 Rdnr. 15). Die Umwandlung der sonst im SGB im Bereich der Leistungen zur Teilhabe grundsätzlichen vorgesehenen Sachleistung in eine Geldleistung soll dem Wunsch- und Wahlrecht des Betroffenen Rechnung tragen. Der Berechtigte kann durch das Persönliche Budget selbst entscheiden, welche Hilfen er wann in Anspruch nimmt (BT-Drucks. 15/1514, S. 72). Da es sich bei § 17 Abs. 2 SGB IX aber nur um eine Ausführungsvorschrift handelt, kann ein Persönliches Budget nur insoweit gewährt werden, als ein Leistungsanspruch besteht. Andernfalls würde eine Vorschrift, die lediglich den Handlungsspielraum zugunsten des Betroffenen erweitern soll, zu einer Modifikation des Anspruchs dem Grunde nach führen, was vom Gesetzgeber nicht gewollt war. Es sollten lediglich zeitliche und soziale Dispositionsspielräume eingeräumt werden, um die Eigenverantwortlichkeit des Leistungsberechtigten zu fördern (BT-Drucks. 15/1514, S. 72). Der Kläger hat jedoch nur einen Leistungsanspruch auf eine zweijährige Förderung (s.o.). Somit hat die Beklagte zu Recht dem Persönliche Budget nur den sich für eine zweijährige Förderung ergebenden Betrag zugrunde gelegt.

Die Argumentation des Klägers, eine dreijährige Förderung sei notwendig, um die bisher geförderte Umschulung beenden zu können und insofern, das bislang investierte Geld nicht als "verloren" verbuchen zu müssen, geht fehl. Zum einen war dem Kläger genau bewusst, worauf er sich einließ und welche Belastungen auf ihn zukämen. Die Beklagte hat ihn intensiv beraten und ihm die Chancen und Risiken des Persönlichen Budgets aufgezeigt. Der Kläger hat die Kosten selbst für sich durchrechnen können und sich bewusst für die Möglichkeit des Persönlichen Budgets entschieden, da ihm nur auf diese Weise die gewünschte Ausbildung finanziert werden konnte. Bei dieser Sachlage ist es schon aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen wie "venire contra factum proprium" oder "Treu und Glauben", die auch im öffentlichen Recht gelten, dem Kläger verwehrt, sich darauf zu berufen, ihm müsse mehr Geld zur Verfügung gestellt werden. Zum anderen verbleibt dem Kläger auch bei einer Umlage der zweijährigen Förderung auf drei Jahre ein angemessener Betrag. Auch nach Abzug der Schul- und Prüfungsgebühren sowie seines Anteils an den Unterkunftskosten und der Raten für seinen Pkw verbleibt dem Kläger ein monatlicher Betrag von 553,33 EUR (Berechnungen s. PKH-Akte). Dieser Betrag ist um mehr als 200 EUR höher als der Regelsatz nach dem SGB II von 345 EUR.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Referenznummer:

R/R4589


Informationsstand: 12.07.2010