Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat den Umfang der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben korrekt bestimmt.
Nach § 9
Abs. 1
SGB VI erbringt die Beklagte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um 1. den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und 2. dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Der Kläger ist aufgrund orthopädischer Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage, in seinem zunächst erlernten Beruf als Gas- und Wasserinstallateur Tätigkeiten in einem Umfang von drei Stunden und mehr täglich auszuüben. Er ist somit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, so dass die Beklagte, um ihn dauerhaft in das Erwerbsleben wieder einzugliedern, Leistungen zur Teilhabe zu erbringen hat.
Der Umfang der Leistungen bestimmt sich nach § 13
Abs. 1 Satz 1
SGB VI. Danach bestimmt die Beklagte im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Gemäß § 13
Abs. 1 Satz 2
SGB VI können die Leistungen auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden; § 17
Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches finden Anwendung. Darüber hinaus sind nach § 16
SGB VI für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die
§§ 33 bis
38 des SGB IX anwendbar. Gemäß § 33
Abs. 1
SGB IX werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Dabei sind nach § 33
Abs. 4
SGB IX Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen. Die Beklagte hat die Neigung des Klägers berücksichtigt. Sie hat mit dem Kläger zahlreiche Beratungsgespräche geführt. Er hat darüber hinaus im Auftrag der Beklagten eine psychologische Eignungsuntersuchung absolviert, um herauszufinden, ob der Kläger in der Lage ist, eine Umschulung mit Erfolg abzuschließen. Der Kläger hat sich, nachdem er den erlernten Beruf des Gas- und Wasserinstallateurs nicht mehr ausüben konnte, bemüht, schnellstmöglich eine Weiterbildung oder Umschulung absolvieren zu können, um bald wieder arbeiten zu können. Dabei hat sich für den Kläger eine Umschulung zum Physiotherapeuten als attraktiv herausgestellt und er hat den Fokus seiner Bemühungen in diese Richtung gelenkt. Die Ausbildung zum Physiotherapeuten hat sich für den Kläger auch nach Rücksprache mit seinen behandelnden Ärzten als geeignet herausgestellt.
Die Umschulung zum Physiotherapeuten hat sich somit zwar grundsätzlich als den gesetzlichen Vorgaben entsprechend erwiesen. Jedoch ist zu beachten, dass gemäß
§ 37 Abs. 2 SGB IX Leistungen zur beruflichen Weiterbildung in der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern sollen, es sei denn, dass das Teilhabeziel nur über eine länger dauernde Leistung erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger dauernde Leistung wesentlich verbessert werden. Die vom Kläger angestrebte Maßnahme lässt sich einem Zeitraum von zwei Jahren nicht verwirklichen, vielmehr ist eine dreijährige Ausbildungsdauer vorgeschrieben. Sie könnte somit nach § 37
SGB XI nur gefördert werden, wenn dass Teilhabeziel, also die Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt, nur durch eine länger dauernde Leistung erreicht werden kann. § 37
SGB IX, der auch dem Gedanken der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Rechnung tragen soll, räumt der Beklagten bezüglich der Förderdauer kein Ermessen ein, vielmehr darf bei einer anderen Eingliederungsmöglichkeit eine länger als zwei Jahre dauernde Umschulung nicht gewährt werden. Es besteht kein Anspruch auf eine optimale, also den Wünschen des Klägers voll entsprechende Förderung (
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.04.2003, Az.
L 3 AL 2135/02, unter Verweis auf die Rechtsprechung des
BSG). Voraussetzung für eine Gewährung von Leistungen über 24 Monate hinaus ist folglich, dass es für den Kläger keine in kürzerer Zeit zu erreichende Maßnahem dauerhafter voller Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt gibt. Der Kläger ist jedoch in der Lage, andere kürzere Umschulung erfolgreich zu absolvieren. Dies hat der Eignungstest im -werk I. ergeben. Dort wurde lediglich festgestellt, dass beim Kläger Defizite im Bereich Mathematik vorliegen, die aber durch Selbststudium oder spezifische Fachlehrgänge ausgeglichen werden können. Insofern ist die dreijährige Ausbildung nicht notwendig, um den Kläger wieder in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren. Der Berufswunsch des Klägers ist dabei nicht das allein entscheidende Kriterium (Hess.
LSG, Urteil vom 25.10.2004, Az.
L 12 RJ 1157/03)
Um dem Kläger nichtsdestotrotz die angestrebte Maßnahme ermöglichen zu können, hat die Beklagte den Weg über
§ 17 Abs. 2 SGB IX gewählt. Danach können Leistungen zur Teilhabe auf Antrag auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei dem Persönlichen Budget handelt es sich nicht um eine eigenständige Leistung, sondern lediglich um eine Art der Ausführung (Fuchs, in Bihr/Ders./Krauskopf/Ritz
SGB IX, § 17
Rdnr. 15). Die Umwandlung der sonst im
SGB im Bereich der Leistungen zur Teilhabe grundsätzlichen vorgesehenen Sachleistung in eine Geldleistung soll dem Wunsch- und Wahlrecht des Betroffenen Rechnung tragen. Der Berechtigte kann durch das Persönliche Budget selbst entscheiden, welche Hilfen er wann in Anspruch nimmt (BT-Drucks. 15/1514,
S. 72). Da es sich bei § 17
Abs. 2
SGB IX aber nur um eine Ausführungsvorschrift handelt, kann ein Persönliches Budget nur insoweit gewährt werden, als ein Leistungsanspruch besteht. Andernfalls würde eine Vorschrift, die lediglich den Handlungsspielraum zugunsten des Betroffenen erweitern soll, zu einer Modifikation des Anspruchs dem Grunde nach führen, was vom Gesetzgeber nicht gewollt war. Es sollten lediglich zeitliche und soziale Dispositionsspielräume eingeräumt werden, um die Eigenverantwortlichkeit des Leistungsberechtigten zu fördern (BT-Drucks. 15/1514,
S. 72). Der Kläger hat jedoch nur einen Leistungsanspruch auf eine zweijährige Förderung (s.o.). Somit hat die Beklagte zu Recht dem Persönliche Budget nur den sich für eine zweijährige Förderung ergebenden Betrag zugrunde gelegt.
Die Argumentation des Klägers, eine dreijährige Förderung sei notwendig, um die bisher geförderte Umschulung beenden zu können und insofern, das bislang investierte Geld nicht als "verloren" verbuchen zu müssen, geht fehl. Zum einen war dem Kläger genau bewusst, worauf er sich einließ und welche Belastungen auf ihn zukämen. Die Beklagte hat ihn intensiv beraten und ihm die Chancen und Risiken des Persönlichen Budgets aufgezeigt. Der Kläger hat die Kosten selbst für sich durchrechnen können und sich bewusst für die Möglichkeit des Persönlichen Budgets entschieden, da ihm nur auf diese Weise die gewünschte Ausbildung finanziert werden konnte. Bei dieser Sachlage ist es schon aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen wie "venire contra factum proprium" oder "Treu und Glauben", die auch im öffentlichen Recht gelten, dem Kläger verwehrt, sich darauf zu berufen, ihm müsse mehr Geld zur Verfügung gestellt werden. Zum anderen verbleibt dem Kläger auch bei einer Umlage der zweijährigen Förderung auf drei Jahre ein angemessener Betrag. Auch nach Abzug der Schul- und Prüfungsgebühren sowie seines Anteils an den Unterkunftskosten und der Raten für seinen Pkw verbleibt dem Kläger ein monatlicher Betrag von 553,33
EUR (Berechnungen s. PKH-Akte). Dieser Betrag ist um mehr als 200
EUR höher als der Regelsatz nach dem
SGB II von 345
EUR.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (
SGG).