Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Antrag vom 12.05.2009, mit dem der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm vorläufig monatlich 1.100,--
EUR für Gebärdendolmetscherleistungen im Arbeitsleben zu bewilligen, bleibt ohne Erfolg. Es fehlt an der hinreichenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes im Sinne von § 123
Abs. 1
VwGO.
Da mit der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung die Hauptsache zeitweilig vorweggenommen würde, sind strenge Anforderungen sowohl an den Anordnungsanspruch als auch an den Anordnungsgrund zu stellen. Erforderlich wäre, dass die vorläufige Versagung eines Persönlichen Budgets für Dolmetscherleistungen im Arbeitsleben offensichtlich oder doch zumindest ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit nach rechtswidrig ist und dass dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ohne die begehrte Regelung auszukommen. (
vgl. etwa
OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.01.2006, - 1 W 18/05 -
m.w.N., Juris; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008,
Rdnr. 190).
Zwar spricht in der vorliegenden Fallkonstellation viel dafür, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz gemäß
§ 102 Abs. 4 SGB IX zusteht. Gemäß § 102
Abs. 4
SGB IX haben schwerbehinderte Menschen - wie der Antragsteller - im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben (§ 102
Abs. 1
Nr. 3,
Abs. 3
Nr. 1 a
SGB IX) einen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Arbeitsassistenz in diesem Sinne ist die über gelegentliche Handreichungen hinausgehende, zeitlich wie tätigkeitsbezogen regelmäßig wiederkehrende Unterstützung von schwerbehinderten Menschen bei der Ausübung ihres Berufes in Form einer von ihnen beauftragten persönlichen Arbeitskraft. (
vgl. VG Ansbach, Urteil vom 02.07.2009, -
AN 14 K 08.01859 -, Juris;
VG Halle, Urteil vom 29.11.2001 -
4 A 496/99 -, Juris; Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen,
SGB IX, 11. Aufl. 2005, § 102
Rdnr. 33).
Der Anspruch nach § 102
Abs. 4
SGB IX setzt voraus, dass der behinderte Mensch den inhaltlich prägenden Kernbereich seiner Tätigkeit selbst erfüllen kann, also über die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen körperlichen Voraussetzungen verfügt und nur für bestimmte Teile seiner Arbeit begleitende also unterstützende Hilfe benötigt. Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall gegeben. Der Antragsteller, der die von ihm nicht näher präzisierten Anforderungen seines Arbeitsplatzes ohne die Inanspruchnahme fremder Hilfe bewältigt, begehrt die Unterstützung durch eine Gebärdendolmetscherin lediglich zur Kommunikation bei den wöchentlich stattfindenden Teambesprechungen und anderen Besprechungen am Arbeitsplatz. Die Umstände seiner Behinderung einerseits wie seines beruflichen Umfeldes andererseits geben hinreichende Anhaltspunkte, die grundsätzliche Notwendigkeit einer Arbeitsassistenz und damit den Anspruch des Antragstellers aus § 102
Abs. 4
SGB IX dem Grunde nach anzunehmen. Ob der Antragsteller darüber hinaus auch einen Anspruch auf Gewährung dieser Leistung in Form eines Persönlichen Budgets hat, bestimmt sich nach
§ 17 Abs. 2 SGB IX, der gemäß § 102
Abs. 7 Satz 2
SGB IX entsprechend gilt. Danach steht es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob die Leistungen zur Teilhabe auch durch ein Persönliches Budget auszuführen sind. Mit der Möglichkeit, auf Antrag des behinderten Menschen Leistungen nach § 17
Abs. 2 Satz 1
SGB IX in Form eines Persönlichen Budgets zu erbringen, soll dem Wunsch- und Wahlrecht behinderter Menschen (
§ 9 SGB IX) Rechnung getragen werden (Majerski-Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen,
SGB IX, 11. Aufl. 2005, § 17
Rdnr. 4) . Ziel der Einführung der Möglichkeit der Leistungsgewährung in Form eines Persönlichen Budgets war der Versuch, dem Berechtigten auf diese Weise eine größere Freiheit darüber zu geben, welche Hilfen er in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt in Anspruch nimmt. Auf diese Weise soll er darin unterstützt werden, ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu führen. (Baumeister in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck´scher Online-Kommentar, Stand 1.6.2009,
§ 35 a SGB XI Rdnr. 2) Umstände, die im konkreten Fall grundsätzlich einer Ausführung der Leistung in Form der Gewährung eines Persönlichen Budgets entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Antragsgegner den Antragsteller insofern nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass der Arbeitgeber des Antragstellers über Jahre hinweg seinerseits Anträge auf Zuschüsse zu den notwendigen Kosten für eine behindertengerechte Einrichtung des Arbeitsplatzes gemäß § 102
Abs. 3
Nr. 2 a
i.V.m. § 26 Abs. 1 Nr. 4 Schwerbehindertenausgleichsverordnung - SchwbAV - gestellt hat und diese Zuwendungen in der Weise erfolgt sind, dass der Antragsgegner über den Integrationsfachdienst eine Dolmetscherin für den Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellt hat. Der Anspruch des Antragstellers gemäß § 102
Abs. 4
SGB IX wird durch die Möglichkeit eines Antrags des Arbeitgebers nicht ausgeschlossen. Mit Blick darauf, dass § 102
Abs. 4
SGB IX einen gesetzlichen Anspruch normiert, während die Entscheidung über den Antrag des Arbeitgebers im Ermessen der Behörde steht, dürfte der Anspruch aus § 102
Abs. 4
SGB IX dann, wenn der Schwerbehinderte von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, auch dem Antrag des Arbeitgebers nach § 102
Abs. 3
Nr. 2 a
SGB IX vorgehen.
Gleichwohl fehlt es vorliegend an überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache, da die Frage, in welcher Höhe der Antragsteller einen Anspruch hat, offen ist. Die vom Antragsteller begehrte Summe dient nach seinen Darlegungen der Abdeckung der Kosten für eine Assistenzkraft, die die Deutschen Gebärdensprache beherrscht. Dass der Antragsteller gerade hierauf einen Anspruch hat, ist jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat zwar überzeugend dargelegt, worin der Unterschied zwischen der bisherigen Dolmetscherleistung der vom Integrationsfachdienst gestellten Dolmetscherin, der Zeugin ..., die in sogenannten Lautsprachbegleitenden Gebärden übersetzt hat, und dem Übersetzen in die Deutsche Gebärdensprache besteht. Dass der Antragsteller aber tatsächlich unabdingbar auf eine Arbeitsassistenz angewiesen ist, die der Deutschen Gebärdensprache mächtig ist, und damit ein Persönliches Budget in der von ihm geltend gemachten Höhe beanspruchen kann, ist nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten, die die Annahme rechtfertigen, dass es dem Antragsteller unzumutbar ist, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auf entsprechende Leistungen zu verzichten.
Der Antragsteller hat trotz gerichtlicher Aufforderung lediglich seine generelle Unzufriedenheit mit der bisherigen Dolmetscherleistung zu Ausdruck gebracht, konkrete Schwierigkeiten, die durch die von ihm als unzureichend empfundene Dolmetscherleistung entstanden sind, hat er jedoch nicht benannt. Dies wäre umso mehr erforderlich gewesen, da der Arbeitgeber des Antragstellers entsprechende Probleme offenbar nicht wahrgenommen hat (Vgl. etwa das Schreiben von Herrn W., ...
AG, an den Antragsteller vom 29.4.2009 (Bl. 9 d. Beiakte)) . Zwar hat der Antragsteller unter Hinweis auf die Problematik der möglicherweise nur eingeschränkten Übermittlung seiner Äußerungen zutreffend darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass sein Arbeitgeber keine Probleme in der Kommunikation hat wahrnehmen können, nicht allein ausschlaggebend sein kann. Der Vortrag des Antragstellers hinsichtlich der konkreten durch die Übersetzung der Zeugin ... ausgelösten Missverständnisse, ist jedoch bis zuletzt nicht geeignet, dem Gericht glaubhaft zu machen, dass eine vorläufige Regelung in dem von ihm beantragten Sinn unabdingbar ist. Sein Vortrag beschränkt sich im Kern darauf, er habe in der Vergangenheit immer wieder den Eindruck gehabt, nicht alles verstanden zu haben und sich nicht sicher zu fühlen. Diesen Eindruck präzisiert er lediglich insoweit, als er angibt, oftmals und in ganz unterschiedlichen Situationen habe er die gedolmetschte Reaktion auf seine Äußerungen nicht als adäquat empfunden, was zu einer Unsicherheit geführt habe, die sich auf seine Arbeitsleistungen ausgewirkt habe. Konkrete Missverständnisse und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsleistungen des Antragstellers werden allerdings nicht vorgetragen, so dass es dem Gericht nicht möglich ist, zu beurteilen, ob über ein subjektives Empfinden des Antragstellers hinaus die bisherige Praxis auch objektiv zu nicht hinnehmbaren Nachteilen für den Antragsteller geführt hat.
Es fehlt darüber hinaus auch an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die derzeitige Praxis, nach der der Antragsteller nicht mehr an Teambesprechungen teilnimmt, sondern nur die Protokolle der Teambesprechungen erhält, ihrerseits zu nicht (bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache) zumutbaren Nachteilen führt, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würden. Auch insofern gibt der Vortrag des Antragstellers im Wesentlichen seinen persönlichen Eindruck der Situation wieder, ohne jedoch konkrete Vorfälle zu nennen, die das Gericht in die Lage versetzen könnten, diese Einschätzung nachzuvollziehen. Zwar ist zuzugestehen, dass die derzeitige Nichtteilnahme des Antragstellers an Teambesprechungen unter Umständen zu beruflichen Nachteilen führen kann. Allein die theoretische Möglichkeit solcher Nachteile rechtfertigt die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache indes nicht.
Der Hinweis auf die mit den bevorstehenden Umstrukturierungsmaßnahmen einhergehenden befürchteten Nachteile für den Antragsteller ist im Ergebnis ebenfalls nicht geeignet, eine Vorwegnahme der Hauptsache zu rechtfertigen, zumal eine vorläufige Regelung sich nur noch auf die Zeit bis Ende November 2009 beziehen könnte, für die die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners gegeben ist. Die insofern vom Antragsteller befürchteten Nachteile bei der derzeitigen Praxis seines Arbeitgebers sind ebenfalls nicht konkret bezeichnet und mit Blick auf die bisherigen Bemühungen des Arbeitgebers, die Teilhaberechte des Antragstellers zu wahren, auch nicht wahrscheinlich.
Nach alledem ist derzeit weder überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller einen Anspruch in dem von ihm begehrten Umfang durchsetzen können wird, noch liegen die Voraussetzungen vor, unter denen eine Vorwegnahme der Hauptsache unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit der Hinnahme des derzeitigen Zustandes gerechtfertigt sein könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154
Abs. 1
VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2
VwGO nicht erhoben.