Tenor:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. November 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen im Rahmen eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets.
Der am ... 1960 geborene Antragsteller bezieht laufend Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (
SGB II). Der Antragsteller ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (
GdB) von 60 (ohne Merkzeichen) anerkannt.
Eine Weiterbildung zum
IT-Systemelektroniker wurde nach unentschuldigten Fehlzeiten des Antragstellers schließlich zum 31. Oktober 2001 - inzwischen bestandskräftig - beendet. Nach Angaben des Antragstellers konnte er den Ausbildungsort nach Entziehung der Fahrerlaubnis (wegen Fahrerflucht) nicht mehr erreichen. Einen nachfolgenden Antrag auf Überprüfung der Beendigung der Weiterbildung im Rahmen des Zugunstenverfahrens lehnte die
LVA unter Hinweis auf die erfolgte Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab. Neue Gesichtspunkte lägen nicht vor (Bescheid vom 22. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2007).
Der Antragsteller beantragte am 21. April 2009 bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland die Bewilligung eines Persönlichen Budgets. Am 16. Juli 2009 gingen dort förmliche Anträge für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere in Form einer Kraftfahrzeughilfe für die Anschaffungskosten eines Kraftfahrzeuges (
Kfz) und die Erlangung des Führerscheins, ein.
Bereits am 12. Mai 2009 hatte der Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland auch die Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragt, die diese mit Bescheid vom 21. Oktober 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2011 im Wesentlichen mit der Begründung ablehnte, die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers sei nicht erheblich gefährdet oder gemindert. Er sei in der Lage, eine zumutbare Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin auszuüben.
Mit Bescheid vom 21. Oktober 2009 lehnte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines Persönlichen Budgets ab. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2009 lehnte sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch in Bezug auf die am 16. Juli 2009 beantragte
Kfz-Hilfe mit der Begründung ab, die Voraussetzungen der
Kfz-Hilfe Verordnung (
KfzHV) seien bei dem Antragsteller nicht erfüllt. Er könne einen Arbeits- oder Ausbildungsort trotz der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Die Fußwege zu den Haltestellen und die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel seien ihm zumutbar.
Der Antragsteller legte Widerspruch gegen die Ablehnung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines Persönlichen Budgets und gegen die Ablehnung der
Kfz-Hilfe ein. Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland leitete den Antrag des Antragstellers daraufhin an den Landkreis B. als den örtlichen Sozialhilfeträger und die Knappschaft als Krankenversicherungsträger weiter. Es werde um weitere Veranlassung
ggf. in der Zuständigkeit des jeweiligen Trägers gebeten. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2009 wies die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2011 als unbegründet zurück. Der Antragsteller sei in der Lage, eine zumutbare Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin auszuüben. Insoweit seien die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Persönlichen Budgets nicht erfüllt. Der Antragsteller hat dagegen am 4. April 2011 beim Sozialgericht Magdeburg Klage erhoben und gleichzeitig den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, die Antragsgegner "zu verurteilen, die bewilligten Leistungen, hier Leistungen im Rahmen eines persönlichen Budgets, Antragstellung 21. April 2009, zu bewilligen und die entsprechenden Kosten vollständig zu übernehmen". Den Antrag hat das Sozialgericht abgelehnt, die Beschwerde wurde zurückgewiesen (Beschluss vom 27. Februar 2012, L 3 R 155/11 B).
Mit Bescheid vom 15. September 2010 bewilligte der Landkreis B. im Namen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, der Sozialagentur Sachsen-Anhalt, dem Antragsteller Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe (
SGB XII) in Form eines Persönlichen Budgets für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juni 2010 bis zum 31. Mai 2011 in Höhe von monatlich 34,76
EUR. Im Rahmen der zwischen den Beteiligten geschlossenen Zielvereinbarung vom 14. September 2010 wurde ausschließlich ein sozialhilferechtlicher Bedarf in Form von Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (
§ 55 SGB XII) festgehalten. Sodann erfolgte eine weitere Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 27. Juni 2011 vom 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2012 in Höhe von 70,95
EUR. Auch in der von dem Antragsteller unterzeichneten Zielvereinbarung vom 10. Juni 2011 wurde ein unveränderter sozialhilferechtlicher Bedarf als Eingliederungshilfe festgehalten.
Bereits am 15. Juni 2010 hatte der Antragsteller die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland aufgefordert, ihm eine Umschulung im Rahmen der beruflichen Rehabilitation zu bewilligen. Diese lehnte die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erneut mit der Begründung ab, die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers sei nicht erheblich gefährdet oder gemindert, weil dieser in der Lage sei, eine zumutbare Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin auszuüben. Unter Berücksichtigung seines beruflichen Werdegangs und des festgestellten Leistungsvermögens sei es ihm weiterhin möglich, eine Anlerntätigkeit/Hilfstätigkeit mit einer Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten unter Ausnutzung seiner persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt zu verrichten (Bescheid vom 15. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2011).
Mit Schreiben vom 2. Februar 2011 teilte der Landkreis B. dem Antragsteller mit, der Sozialhilfeträger sehe sich als für das Feststellungsverfahren für das Persönliche Budget nach der Budgetverordnung (Budget-VO) Beauftragten an. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft - Bahn - See informierte den Landkreis daraufhin mit Schreiben vom 31. Januar 2011, dass der Antragsteller dort bereits am 17. Januar 2011 einen Antrag auf Leistungen im Rahmen eines Persönlichen Budgets gestellt habe; der Sozialhilfeträger werde als erstangegangener Träger angesehen. Der Antragsteller habe die begehrten Leistungen dort nicht konkretisiert und keine ärztlichen Verordnungen
etc. vorgelegt. Das Integrationsamt und der Antragsgegner verwiesen jeweils auf eine fehlende Zuständigkeit, da der Antragsteller nicht im Arbeits-
bzw. Berufsleben stehe
bzw. die vom Antragsteller begehrten Leistungen nicht nach dem
SGB II bewilligt werden könnten.
Am 4. Mai 2011 stellte der Antragsteller beim Sozialgericht einen Antrag "auf Übernahme aller beantragten Leistungen im Rahmen des persönlichen Budgets gemäß
§ 17 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX ab Antragstellung im April 2009 bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland" (S 22 SO 71/11 ER), der mit Beschluss des Landessozialgerichts vom 21. Februar 2012 (L 8 SO 39/11 B ER) rechtskräftig abgelehnt wurde.
Am 4. Oktober 2011 hat der Antragsteller beim Sozialgericht einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm im Rahmen eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets die Kosten für eine Umschulung zum Fachinformatiker, die Beschaffung eines
Kfz sowie den Erwerb einer Fahrerlaubnis zu übernehmen. Der Antragsgegner hat sich als unzuständig erachtet. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 15. November 2011 den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller nehme auch den überörtlichen Sozialhilfeträger in dem zurzeit noch anhängigen Verfahren (S 22 SO 71/11 ER) des einstweiligen Rechtsschutzes auf Gewährung der hier streitgegenständlichen Leistungen in Anspruch.
Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 17. November 2011 Beschwerde eingelegt. Der nachrangige Träger müsse in Anspruch genommen werden, da die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland bis heute keine Bedarfsprüfung durchgeführt habe.
Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, im Rahmen eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets die Kosten für eine Umschulung zum Fachinformatiker, für den Erwerb einer Fahrerlaubnis, für die Beschaffung eines
Kfz sowie für alle notwendigen Hilfsmittel zur Durchführung einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben (Umschulung zum Fachinformatiker) zu übernehmen.
Der Antragsgegner hält den angegriffenen Beschluss für zutreffend.
Der Senat hat die Gerichtsakte S 22 SO 71/11 ER beigezogen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.