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Urteil
Gesetzliche Rentenversicherung - Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - trägerübergreifendes Persönliches Budget - Rehabilitationsfähigkeit - Fehlen der persönlichen Voraussetzungen

Gericht:

LSG Niedersachsen-Bremen 1. Senat


Aktenzeichen:

L 1 R 632/08


Urteil vom:

05.01.2010


Grundlage:

  • SGB VI § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a |
  • SGB VI § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b |
  • SGB VI § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst c |
  • SGB VI § 11 |
  • SGB VI § 12 |
  • SGB IX § 17 |
  • SGB IX § 33 |
  • SGB IX §§ 33ff

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets zur Fortsetzung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA).

Der im Jahre 1956 geborene Kläger hat den Beruf des Heizungsbauers erlernt und ausgeübt. Er hat - mit Unterbrechungen wegen Arbeitslosigkeit - auch in anderen Berufen gearbeitet.

Nach einem Bandscheibenvorfall (in Höhe L4/5) im Jahre 1989 sowie nach der Diagnose einer Multiplen Sklerose (MS) im Jahre 1991/92 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit - zeitweise Erwerbsunfähigkeit - ab 1989 (nach altem Recht; EU/BU) sowie Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer (VEM) ab 2001 (Bewilligungsbescheid vom 27. Juni 2001).

Dem Kläger sind seit 1997 ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 und die Merkzeichen "G" sowie "B" zuerkannt.

Nach der Bewilligung der VEM-Rente war der Kläger von Dezember 2001 bis Dezember 2002 als technischer Angestellter bei einer Heizungs- und Klimafirma tätig (Arbeitgeberauskunft der Firma C. und D. in Hannover vom 31. Dezember 2002), zeitweise geringfügig beschäftigt und bewarb sich mehrfach vergeblich auf ausgeschriebene Stellen als Energiesystemtechniker oder Versorgungstechniker.

Mit Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 21. April 2004 wurde dem Kläger eine Umschulung zum Techniker im Heizungsbau bewilligt und die Maßnahme vom Kläger am 19. August 2004 begonnen. Nachdem der Kläger mehrfach nicht am Unterricht der Ausbildungsstätte teilgenommen hatte, wurde die Maßnahme am 28. September 2005 abgebrochen. In dem hierüber vom Kläger an dem Sozialgericht (SG) Hannover anhängig gemachten Rechtsstreit (S 13 R 601/06) nahm der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung (am 19. September 2007) seine gegen die Aufhebung des Bewilligungsbescheides zur Umschulung zum Techniker im Heizungsbau erhobene Klage zurück und beantragte gleichzeitig die Fortsetzung der abgebrochenen Maßnahme.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 8. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2008 die Fortsetzung der abgebrochenen Umschulungsmaßnahme mit der Begründung ab, dass der erfolgreiche Abschluss der LTA und damit eine Besserung der Lage des Klägers im Erwerbsleben aus medizinischen Gründen nicht zu erwarten sei. Seine hiergegen vor dem SG Hannover erhobene Klage (S 14 R 329/08) hat der Kläger am 18. November 2008 zurückgenommen.

Zwischenzeitlich - am 18. Januar 2008 - hatte der Kläger den zu diesem Verfahren Anlass gebenden Antrag auf LTA durch Bewilligung eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets beim Sozialamt der Stadt E. gestellt, das den Antrag an die Beklagte weiterleitete.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2008 mit der Begründung ab, dass das trägerübergreifende persönliche Budget nur eine besondere Leistungsform der LTA sei und nicht bewilligt werden dürfe, wenn bereits die Voraussetzungen einer LTA als solcher nicht gegeben seien. Da der Kläger keinen Anspruch auf LTA habe, sei sein Begehren auf Bewilligung eines persönlichen Budgets abzulehnen.

Seine hiergegen am 19. Juni 2008 vor dem SG Hannover erhobene Klage (S 14 R 568/08) hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 6. November 2008 abgewiesen und zur Begründung im Einzelnen ausgeführt, dass sich die Zuständigkeit des beklagten Rentenversicherungsträgers aus seiner Eigenschaft als zweitangegangener Leistungsträger nach § 14 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ergebe, das trägerübergreifende persönliche Budget jedoch lediglich bewilligt werden dürfe, wenn die Voraussetzungen der §§ 9 ff. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) vorlägen, diese Voraussetzungen noch Gegenstand des Verfahrens S 14 R 329/08 seien und damit nicht erfüllt würden und ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus §§ 5, 17, 55 SGB IX u.a. daran scheitere, dass vorrangig zunächst eine eigene Mittelaufbringung durch den Leistungsberechtigten sei und vorliegend der Kläger Auskünfte über sein Vermögen sowohl hinsichtlich seines nicht getrennt lebenden Ehegatten als auch hinsichtlich seiner eigenen Person verweigert habe.

Mit Schriftsätzen vom 18. November 2008 und 17. Dezember 2008 macht der Kläger mit der Berufung geltend, dass sich die Voraussetzungen der Bewilligung eines trägerübergreifenden persönlichen Budget ausschließlich aus dem SGB IX ergäben und daher nicht auf weitere Voraussetzungen in anderen Gesetzen Bezug genommen werden dürfe. Insbesondere sei sein Anspruch nicht durch § 12 Abs. 4a SGB VI ausgeschlossen.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 6. November 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 21. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2008 aufzuheben,

2. die Beklagte zu verurteilen, den Antrag des Klägers vom 18. Januar 2008 auf Bewilligung eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide als zutreffend und bezieht sich zur Begründung ergänzend auf den Gerichtsbescheid des SG.

Auf Auflage des erkennenden Senats im vorbereitenden Verfahren hat der Kläger ergänzend mitgeteilt, dass er nach wie vor die Fortsetzung und den Abschluss als "Techniker HLK" (Techniker/in der Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik) anstrebe und das persönliche Budget zur Finanzierung der Ausbildung benötige. Auf weitere Auflage des erkennenden Senats hat die Beklagte mitgeteilt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die vom Kläger beantragte LTA im Sinne eines persönlichen Budgets durchgängig vom Zeitpunkt der Antragstellung am 18. Januar 2008 bis gegenwärtig vorlägen.

Schließlich hat der erkennende Senat im vorbereitenden Verfahren den für den Kläger zuständigen Sozialhilfeträger beigeladen (Beschluss vom 11. März 2009) und das neurologische Gutachten nach ambulanter Untersuchung des Klägers von dem leitenden Neurologen Privatdozent Dr. F. eingeholt, nach dem der Kläger zuvor eine Gutachtenerstellung durch Herrn Prof. Dr. G. (H. I.) abgelehnt hatte. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 29. Oktober 2009 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die (insgesamt 7 Bände) der Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die vom SG Hannover beigezogene Gerichtsakte zum Verfahren S 14 R 329/08 Bezug genommen. Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.

Rechtsweg:

SG Hannover Urteil vom 06.11.2008 - S 14 R 568/08
BSG Urteil vom 11.05.2011 - B 5 R 54/10 R

Quelle:

Justizportal des Landes Niedersachsen
Sozialgerichtsbarkeit BRD

Entscheidungsgründe:

Der erkennende Senat konnte gemäß §§ 155 Abs. 4, 3, 1, 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil seines Berichterstatters als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten zuvor hiermit einverstanden erklärt haben.

Die gemäß §§ 143ff. SGG statthafte und zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Bewilligung eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets. Weder die Bescheide der Beklagten noch der Gerichtsbescheid des SG sind zu beanstanden.

Das SG hat die maßgeblichen Rechtsgrundlagen herangezogen, richtig angewendet, den vorliegenden Sachverhalt zutreffend gewürdigt und ist nach alledem zu dem richtigen Ergebnis gelangt, dass der Kläger nach keiner der vom SG herangezogenen Rechtsgrundlagen Anspruch auf Bewilligung eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets hat. Wegen der Einzelheiten der Begründung, der sich der erkennende Senat anschließt, wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe (II) des Gerichtsbescheids des SG Bezug genommen.

Ergänzend und vertiefend sowie im Hinblick auf die Ermittlungen im Berufungsverfahren ist folgendes auszuführen:

Streitgegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Klägers auf Gewährung eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets, und zwar zur Finanzierung der Fortsetzung und der Erzielung des Abschlusses zur Ausbildung als Techniker HLK (vormals: Techniker im Heizungsbau).

Der Kläger begehrt damit eine Ermessensentscheidung - hier: der beklagten Rentenversicherungsträgerin; zur Beigeladenen: siehe Urteil des SG -, wie sich aus § 17 SGB IX ergibt.

Voraussetzung und damit rechtlicher Prüfungsmaßstab des Begehrens des Klägers (hier: gegen die Beklagte) ist jedoch nicht nur eine fehlerfreie Ermessensausübung hinsichtlich des "ob" und der Höhe des beantragten persönlichen Budgets, sondern - gegenüber dem Rentenversicherungsträger darüber hinaus - eine fehlerfreie Ermessensausübung hinsichtlich Art, Weise und Ort der vom Rentenversicherungsträger zu gewährenden LTA nach § 33 SGB IX sowie - als grundlegende Voraussetzung im Rentenversicherungsrecht - das Vorliegen der versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen nach § 10, 11 und 12 SGB VI.

Es handelt sich damit um ein gleichsam "dreistufiges Verfahren", bei dem die Gewährung eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets (am Ende der dritten Stufe) nur dann erfolgen kann und darf, wenn auch die Voraussetzungen der ersten und zweiten Stufe des Prüfungsverfahrens erfüllt sind (vgl. etwa: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17. März 2005, L 1 RA 196/04 zu den Voraussetzungen einer LTA; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. August 2008, L 3 B 613/07 SO-ER zum trägerübergreifenden persönlichen Budgets, Zitierung nach Juris; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 15. September 2009, 11 L 442/09, Zitierung nach Juris; Gellrich, Lewerenz: Ein Jahr Rechtsanspruch auf persönliche Budgets, Die Rentenversicherung aktuell, Heft 2 aus 2009, Seiten 56 ff.).

Aus dieser Dreistufigkeit des Prüfungsverfahrens folgt in prozessualer Hinsicht, dass die Klage auf Gewährung eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets als Verpflichtungsbescheidungsklage statthaft ist, ebenso etwa wie die Klage auf Gewährung einer ebenfalls im Ermessen stehenden LTA als solcher. Der erkennende Senat hat vorliegend den Antrag zu Gunsten des Klägers als Verpflichtungsbescheidungsantrag ausgelegt, weshalb die von ihm erhobene Klage statthaft - und im Übrigen zulässig - ist.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Verpflichtungsbescheidungsklage ist dabei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, im Falle einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung der Zeitpunkt der Entscheidungsfindung (vgl. nur: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl. 2008, § 54 Rdnoten 32 ff.).

Kann der Kläger danach aus prozessualen Gründen (allein) eine Verpflichtung der beklagten Rentenversicherungsträgerin zur (Neu-)Bescheidung seines Antrags auf Gewährung eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verlangen, so ist dieser Anspruch materiell-rechtlich vorliegend nicht gegeben, da zwar die versicherungsrechtlichen, nicht aber die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung einer LTA vorliegen ("erste Stufe"). Auf die Frage, welche Art, Weise und welchen Ort der Gewährung einer LTA im Ermessenswege der Kläger zu beanspruchen hätte ("zweite Stufe") kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Frage der ermessensfehlerfreien Entscheidung über die Gewährung eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets als solches ("dritte Stufe").

Der Anspruch scheitert materiell-rechtlich bereits auf der "ersten Stufe".

Materiell-rechtliche Rechtsgrundlagen des Anspruchs des Klägers auf Bewilligung einer LTA (als solcher) sind §§ 10, 11 und 12 SGB VI, wonach die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, kein Leistungsausschluss gegeben sein darf und die persönlichen Voraussetzungen vorzuliegen haben.

Vorliegend sind im Fall des Klägers zwar die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine LTA gegeben, wie die Beklagte auf Nachfrage des Senats im Berufungsverfahren ausdrücklich und zutreffend mitgeteilt hat. Daneben ist auch ein Leistungsausschluss gemäß § 12 Abs. 2 SGB VI von vornherein deshalb nicht gegeben, weil der Kläger keine medizinische Leistung zur Rehabilitation begehrt. Auch ein Ausschluss nach § 12 Abs. 1 Nr. 4a SGB VI liegt nicht vor, da der Kläger zwar seit 2001 Rente wegen VEM bezieht, eine VEM-Rente jedoch nicht "regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird", worauf der erkennende Senat ebenfalls bereits im Berufungsverfahren hingewiesen hat (ebenso: Lilge in Gesamt-Kommentar, § 12 SGB VI, Anm. 6.4.; Luthe in: JurisPK - SGB, § 12 SGB VI, Rdnote 49). Denn bezüglich der VEM-Rente ist der Rentenversicherungsträger grundsätzlich gehalten, Maßnahmen zur Besserung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten einzuleiten und nicht lediglich den - zum Teil zeitlich weit voraus liegenden - Eintritt in die Altersrente hinzunehmen, sofern entsprechende Erfolgsaussichten zur Verbesserung des Leistungsvermögens bestehen.

Jedoch fehlt es im Fall des Klägers an den persönlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SGB VI. In der Vorschrift heißt es:

"(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und

2. bei denen voraussichtlich

a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann

b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,

c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann".

Zwar ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers bereits durch Krankheit bzw. Behinderung erheblich gemindert, § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Jedoch liegen die weiteren persönlichen Voraussetzungen nicht vor.

An den persönlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2a fehlt es beim Kläger bereits deshalb, weil diese Vorschrift eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit voraussetzt und nicht angewendet werden kann, wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits eingetreten ist (Slottke in: Hauck/Haines, Kommentar zum SGB, § 10 SGB VI, Rdnote 6). Denn beim Kläger liegt eine (bloße) Gefährdung der Erwerbsfähigkeit bereits nicht mehr vor, er ist bereits langjährig erwerbsgemindert.

Die beim Kläger gegebene verminderte Erwerbsfähigkeit kann jedoch auch nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2b SGB VI "voraussichtlich wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden". Denn dem Kläger fehlt die entsprechende Rehabilitationsfähigkeit.

Rehabilitationsfähigkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn der Erfolg der Leistung wahrscheinlich ist. Es muss nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung insbesondere der Leiden und der persönlichen Verhältnisse mehr dafür als dagegen sprechen, dass die begehrte Leistung zu einer wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit oder zur Abwendung einer wesentlichen Verschlechterung führen kann. Ist bei vorausschauender Betrachtung der Erfolg der Leistung nicht nur zweifelhaft, sondern kann die Möglichkeit eines Erfolgs nicht erwartet werden, ist die Leistung abzulehnen (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2006, B 5 RJ 15/05 R = SozR 4-2600, § 10 Nr. 2, Rdnote 29; erkennender Senat in: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. Oktober 2009, L 1 R 182/09; Kasseler-Kommentar-Kater, § 10 SGB VI, Rdnote 14 m.w.N.).

Vorliegend ist die Rehabilitationsfähigkeit des Klägers nicht gegeben, weil er zwar mit der begehrten LTA eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben anstrebt, nach seinem medizinischen Leistungsvermögen, insbesondere auch nach dem vom Senat eingeholten fachmedizinischen Gutachten eine Teilnahme am Erwerbsleben jedoch unter betriebsüblichen Bedingungen nicht möglich ist, und zwar weder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch (erst Recht) in dem vom Kläger angestrebten Berufsfeld des Technikers.

Nach dem vom Senat veranlassten fachneurologischen Gutachten nach ambulanter Untersuchung des Klägers besteht ein sozialmedizinisches Leistungsvermögen, wonach der Kläger (auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) nur noch lediglich halbschichtig tätig sein kann, und zwar mit den zusätzlichen qualitativen Leistungseinschränkungen einer leichten Arbeit ohne Anforderungen an Kraft und körperlicher Ausdauer, mit regelmäßigen Pausen, die ggf. auch von betriebsunüblicher Dauer sein können; geistig mittleren bis schwierigen Anforderungen ist der Kläger nur für einen überschaubaren Zeitraum gewachsen, auch hier sind regelmäßige Pausen zu beachten; es besteht eine begrenzte Dauerbelastbarkeit, woraus verminderter Zeitaufwand bzw. betriebsunübliche Pausen resultieren; körperlich leichte Arbeiten können überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Wechsel zum Stehen und Gehen verrichtet werden, vermehrte Anforderungen an Gleichgewicht oder absturzgefährdete Tätigkeiten dürfen nicht vorkommen, ebenso wenig Akkord- oder Schichtarbeit sowie Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmaschinen; die Belastungsfähigkeit für zeitgebundene Arbeiten, die Handgeschicklichkeit erfordern, ist zeitlich begrenzt, ebenso verfügt der Kläger nur noch zeitlich begrenzt über ausreichendes Konzentrations- und Reaktionsvermögen, eine leichte verminderte kognitive Flexibilität und erhöhte Interferenzanfälligkeit. Zusätzlich können tageweise wechselnde angepasste Arbeitszeiten erforderlich werden.

Daneben und uneingeschränkt jedwede Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes nach rentenversicherungsrechtlichen Maßstäben ausschließend ist die zufolge des Sachverständigen gegebene aufgehobene Wegefähigkeit.

Dieses festgestellte sozialmedizinische Leistungsvermögen ist für den Senat überzeugend aufgrund der vom Sachverständigen gestellten Diagnosen, erhobenen Befunde und des gesamten übrigen Akteninhalts, der keine abweichende Bewertung zulässt.

Nach umfangreicher Anamnese und durchgeführter ambulanter Untersuchung stellte der Sachverständige auf neurologischem Fachgebiet die Diagnosen einer latenten spastischen rechtsbetonten Paraparese mit Einschränkung der Gehstrecke, einer Spinal-ataktischen Gangstörung mit Gleichgewichtsstörungen, einer leicht bis mittelgradigen Fatigue-Symptomatik, einer leichten kognitiven Dysfunktion mit erhöhter Interferenz-Anfälligkeit sowie eine eingeschränkte kognitive Flexibilität. Die Diagnosen sind u.a. gestützt auf quantifizierende Untersuchungen, bei denen sich im sogenannten Music-Test (Multiple Sklerose Inventar Cognition) eine reduzierte Gesamtpunktzahl im Sinne einer leichten kognitiven Dysfunktion ergab. In der Fatigue-Skala ergab sich bei einem Gesamtwert von über 10 die Wahrscheinlichkeit einer klinisch relevanten Fatigue-Symptomatik. Der Gehstreckentest auf dem Laufband erbrachte nach 300 m eine Schwäche und Ataxie des rechten Fußes bei einer Geh-Geschwindigkeit von 3,8 km/h. Aufgrund dieser Befunde und Diagnosen ist überzeugend, dass der Sachverständige zu der zusammenfassenden Beurteilung gelangt, dass die MS im Verlauf der Jahre auf Dauer zugenommen hat, in den letzten Jahren ohne Schüben, und daher das in der gutachtlichen Stellungnahme des Dr. J. aus dem Jahre 2000 als "blande" bezeichnete Behinderungsbild nicht mehr als solches eingestuft werden kann. Die Erkrankung stellt sich - bei deutlichen Tagesformschwankungen - im Behinderungsbild der letzten zwei Jahre vielmehr auf verstärktem Niveau und konstant dar.

Die vorgenannten gutachtlichen Beurteilungen decken sich auch mit dem weiteren erkennbaren Akteninhalt.

Die Gehfähigkeit des Klägers war bereits im Jahre 1997 deutlich gemindert, weshalb das zuständige Versorgungsamt das Merkzeichen "G" (bei einem GdB von 70) zuerkannte und in der zugrunde liegenden fachärztlichen Stellungnahme bereits eine Gehstreckenverminderung auf 200 bis 300 m angegeben war. Auch nach dem fachärztlichen Bericht der MHH aus dem Jahre 1999 ergab sich seit 1996 eine progrediente Verschlechterung mit einer anamnestisch angegebenen Gehstrecke von 300 m.

Allein aufgrund dieser eingeschränkten Wegefähigkeit ist nach den zugrundeliegenden rentenrechtlichen Maßstäben eine dauerhafte Erwerbsfähigkeit nicht mehr gegeben und eine Wiedereingliederung des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich. Darüber hinaus dürfte der Kläger auch in den von ihm angestrebten Techniker-Beruf nicht wirksam eingegliedert werden können, da hiergegen die vom Sachverständigen beschriebenen Einschränkungen namentlich im kognitiven Bereich sprechen dürften. Ob gegen die Wiedereingliederung zudem spricht, dass der Kläger bereits im Jahre 2005 die Umschulung zum Techniker krankheitsbedingt abbrechen musste, kann dahinstehen.

Da schließlich nach dem vom Senat veranlassten Gutachten wie aber auch nach dem gesamten dokumentierten Erkrankungsverlauf beim Kläger keine Besserungsfähigkeit der MS-bedingten Einschränkungen in der Zukunft in medizinischer Hinsicht besteht, sind die persönlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2b SGB VI nicht gegeben.

Zuletzt scheiden auch die persönlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2c SGB VI aus, da bei der dort vorausgesetzten, bereits eingetretenen teilweisen Erwerbsminderung eine LTA nur dann bewilligt werden darf, wenn zwar - wie beim Kläger - keine Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit besteht, durch die Leistungen jedoch ein bereits inne gehabter Arbeitsplatz erhalten werden kann (BT-DS 14/4230, Seite 24f, LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. Oktober 2008, L 1 R 393/06 m.w.N.). Einen Arbeitsplatz hat der Kläger jedoch nicht inne, sondern strebt einen solchen durch die Gewährung von LTA und das von ihm begehrte trägerübergreifende persönliche Budget erst an.

Liegen nach alledem bereits die persönlichen Voraussetzungen einer LTA nach § 10 Abs. 1 SGB VI nicht vor ("erste Stufe"), kann die Prüfung von ermessensfehlerfreien Entscheidungen zur Auswahl der LTA ("zweite Stufe") und zur Bewilligung eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets ("dritte Stufe") offen bleiben.

Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge nach § 193 Abs. 1 SGG zurückzuweisen.

Es hat kein gesetzlicher Grund gemäß § 160 Abs. 2 SGG vorgelegen, die Revision zuzulassen.

Referenznummer:

R/R3879


Informationsstand: 04.05.2012