Der erkennende Senat konnte gemäß §§ 155
Abs. 4, 3, 1, 124
Abs. 2, 153
Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) durch Urteil seines Berichterstatters als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten zuvor hiermit einverstanden erklärt haben.
Die gemäß §§ 143ff.
SGG statthafte und zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Bewilligung eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets. Weder die Bescheide der Beklagten noch der Gerichtsbescheid des SG sind zu beanstanden.
Das SG hat die maßgeblichen Rechtsgrundlagen herangezogen, richtig angewendet, den vorliegenden Sachverhalt zutreffend gewürdigt und ist nach alledem zu dem richtigen Ergebnis gelangt, dass der Kläger nach keiner der vom SG herangezogenen Rechtsgrundlagen Anspruch auf Bewilligung eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets hat. Wegen der Einzelheiten der Begründung, der sich der erkennende Senat anschließt, wird gemäß § 153
Abs. 2
SGG auf die Gründe (II) des Gerichtsbescheids des SG Bezug genommen.
Ergänzend und vertiefend sowie im Hinblick auf die Ermittlungen im Berufungsverfahren ist folgendes auszuführen:
Streitgegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Klägers auf Gewährung eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets, und zwar zur Finanzierung der Fortsetzung und der Erzielung des Abschlusses zur Ausbildung als Techniker HLK (vormals: Techniker im Heizungsbau).
Der Kläger begehrt damit eine Ermessensentscheidung - hier: der beklagten Rentenversicherungsträgerin; zur Beigeladenen: siehe Urteil des SG -, wie sich aus
§ 17 SGB IX ergibt.
Voraussetzung und damit rechtlicher Prüfungsmaßstab des Begehrens des Klägers (hier: gegen die Beklagte) ist jedoch nicht nur eine fehlerfreie Ermessensausübung hinsichtlich des "ob" und der Höhe des beantragten persönlichen Budgets, sondern - gegenüber dem Rentenversicherungsträger darüber hinaus - eine fehlerfreie Ermessensausübung hinsichtlich Art, Weise und Ort der vom Rentenversicherungsträger zu gewährenden
LTA nach
§ 33 SGB IX sowie - als grundlegende Voraussetzung im Rentenversicherungsrecht - das Vorliegen der versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen nach § 10, 11 und 12
SGB VI.
Es handelt sich damit um ein gleichsam "dreistufiges Verfahren", bei dem die Gewährung eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets (am Ende der dritten Stufe) nur dann erfolgen kann und darf, wenn auch die Voraussetzungen der ersten und zweiten Stufe des Prüfungsverfahrens erfüllt sind (
vgl. etwa:
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17. März 2005,
L 1 RA 196/04 zu den Voraussetzungen einer
LTA; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. August 2008,
L 3 B 613/07 SO-ER zum trägerübergreifenden persönlichen Budgets, Zitierung nach Juris; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 15. September 2009,
11 L 442/09, Zitierung nach Juris; Gellrich, Lewerenz: Ein Jahr Rechtsanspruch auf persönliche Budgets, Die Rentenversicherung aktuell, Heft 2 aus 2009, Seiten 56
ff.).
Aus dieser Dreistufigkeit des Prüfungsverfahrens folgt in prozessualer Hinsicht, dass die Klage auf Gewährung eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets als Verpflichtungsbescheidungsklage statthaft ist, ebenso etwa wie die Klage auf Gewährung einer ebenfalls im Ermessen stehenden
LTA als solcher. Der erkennende Senat hat vorliegend den Antrag zu Gunsten des Klägers als Verpflichtungsbescheidungsantrag ausgelegt, weshalb die von ihm erhobene Klage statthaft - und im Übrigen zulässig - ist.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Verpflichtungsbescheidungsklage ist dabei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, im Falle einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung der Zeitpunkt der Entscheidungsfindung (
vgl. nur: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum
SGG, 9. Aufl. 2008, § 54 Rdnoten 32
ff.).
Kann der Kläger danach aus prozessualen Gründen (allein) eine Verpflichtung der beklagten Rentenversicherungsträgerin zur (Neu-)Bescheidung seines Antrags auf Gewährung eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verlangen, so ist dieser Anspruch materiell-rechtlich vorliegend nicht gegeben, da zwar die versicherungsrechtlichen, nicht aber die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung einer
LTA vorliegen ("erste Stufe"). Auf die Frage, welche Art, Weise und welchen Ort der Gewährung einer
LTA im Ermessenswege der Kläger zu beanspruchen hätte ("zweite Stufe") kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Frage der ermessensfehlerfreien Entscheidung über die Gewährung eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets als solches ("dritte Stufe").
Der Anspruch scheitert materiell-rechtlich bereits auf der "ersten Stufe".
Materiell-rechtliche Rechtsgrundlagen des Anspruchs des Klägers auf Bewilligung einer
LTA (als solcher) sind §§ 10, 11 und 12
SGB VI, wonach die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, kein Leistungsausschluss gegeben sein darf und die persönlichen Voraussetzungen vorzuliegen haben.
Vorliegend sind im Fall des Klägers zwar die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine
LTA gegeben, wie die Beklagte auf Nachfrage des Senats im Berufungsverfahren ausdrücklich und zutreffend mitgeteilt hat. Daneben ist auch ein Leistungsausschluss gemäß § 12
Abs. 2
SGB VI von vornherein deshalb nicht gegeben, weil der Kläger keine medizinische Leistung zur Rehabilitation begehrt. Auch ein Ausschluss nach § 12
Abs. 1
Nr. 4a
SGB VI liegt nicht vor, da der Kläger zwar seit 2001 Rente wegen VEM bezieht, eine VEM-Rente jedoch nicht "regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird", worauf der erkennende Senat ebenfalls bereits im Berufungsverfahren hingewiesen hat (ebenso: Lilge in Gesamt-Kommentar, § 12
SGB VI,
Anm. 6.4.; Luthe in: JurisPK -
SGB, § 12
SGB VI, Rdnote 49). Denn bezüglich der VEM-Rente ist der Rentenversicherungsträger grundsätzlich gehalten, Maßnahmen zur Besserung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten einzuleiten und nicht lediglich den - zum Teil zeitlich weit voraus liegenden - Eintritt in die Altersrente hinzunehmen, sofern entsprechende Erfolgsaussichten zur Verbesserung des Leistungsvermögens bestehen.
Jedoch fehlt es im Fall des Klägers an den persönlichen Voraussetzungen des § 10
Abs. 1
SGB VI. In der Vorschrift heißt es:
"(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2. bei denen voraussichtlich
a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann
b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann".
Zwar ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers bereits durch Krankheit
bzw. Behinderung erheblich gemindert, § 10
Abs. 1
Nr. 1
SGB VI. Jedoch liegen die weiteren persönlichen Voraussetzungen nicht vor.
An den persönlichen Voraussetzungen des § 10
Abs. 1
Nr. 2a fehlt es beim Kläger bereits deshalb, weil diese Vorschrift eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit voraussetzt und nicht angewendet werden kann, wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits eingetreten ist (Slottke in: Hauck/Haines, Kommentar zum
SGB, § 10
SGB VI, Rdnote 6). Denn beim Kläger liegt eine (bloße) Gefährdung der Erwerbsfähigkeit bereits nicht mehr vor, er ist bereits langjährig erwerbsgemindert.
Die beim Kläger gegebene verminderte Erwerbsfähigkeit kann jedoch auch nicht gemäß § 10
Abs. 1
Nr. 2b
SGB VI "voraussichtlich wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden". Denn dem Kläger fehlt die entsprechende Rehabilitationsfähigkeit.
Rehabilitationsfähigkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn der Erfolg der Leistung wahrscheinlich ist. Es muss nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung insbesondere der Leiden und der persönlichen Verhältnisse mehr dafür als dagegen sprechen, dass die begehrte Leistung zu einer wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit oder zur Abwendung einer wesentlichen Verschlechterung führen kann. Ist bei vorausschauender Betrachtung der Erfolg der Leistung nicht nur zweifelhaft, sondern kann die Möglichkeit eines Erfolgs nicht erwartet werden, ist die Leistung abzulehnen (
BSG, Urteil vom 17. Oktober 2006,
B 5 RJ 15/05 R = SozR 4-2600, § 10
Nr. 2, Rdnote 29; erkennender Senat in:
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. Oktober 2009, L 1 R 182/09; Kasseler-Kommentar-Kater, § 10
SGB VI, Rdnote 14
m.w.N.).
Vorliegend ist die Rehabilitationsfähigkeit des Klägers nicht gegeben, weil er zwar mit der begehrten
LTA eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben anstrebt, nach seinem medizinischen Leistungsvermögen, insbesondere auch nach dem vom Senat eingeholten fachmedizinischen Gutachten eine Teilnahme am Erwerbsleben jedoch unter betriebsüblichen Bedingungen nicht möglich ist, und zwar weder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch (erst Recht) in dem vom Kläger angestrebten Berufsfeld des Technikers.
Nach dem vom Senat veranlassten fachneurologischen Gutachten nach ambulanter Untersuchung des Klägers besteht ein sozialmedizinisches Leistungsvermögen, wonach der Kläger (auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) nur noch lediglich halbschichtig tätig sein kann, und zwar mit den zusätzlichen qualitativen Leistungseinschränkungen einer leichten Arbeit ohne Anforderungen an Kraft und körperlicher Ausdauer, mit regelmäßigen Pausen, die
ggf. auch von betriebsunüblicher Dauer sein können; geistig mittleren bis schwierigen Anforderungen ist der Kläger nur für einen überschaubaren Zeitraum gewachsen, auch hier sind regelmäßige Pausen zu beachten; es besteht eine begrenzte Dauerbelastbarkeit, woraus verminderter Zeitaufwand
bzw. betriebsunübliche Pausen resultieren; körperlich leichte Arbeiten können überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Wechsel zum Stehen und Gehen verrichtet werden, vermehrte Anforderungen an Gleichgewicht oder absturzgefährdete Tätigkeiten dürfen nicht vorkommen, ebenso wenig Akkord- oder Schichtarbeit sowie Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmaschinen; die Belastungsfähigkeit für zeitgebundene Arbeiten, die Handgeschicklichkeit erfordern, ist zeitlich begrenzt, ebenso verfügt der Kläger nur noch zeitlich begrenzt über ausreichendes Konzentrations- und Reaktionsvermögen, eine leichte verminderte kognitive Flexibilität und erhöhte Interferenzanfälligkeit. Zusätzlich können tageweise wechselnde angepasste Arbeitszeiten erforderlich werden.
Daneben und uneingeschränkt jedwede Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes nach rentenversicherungsrechtlichen Maßstäben ausschließend ist die zufolge des Sachverständigen gegebene aufgehobene Wegefähigkeit.
Dieses festgestellte sozialmedizinische Leistungsvermögen ist für den Senat überzeugend aufgrund der vom Sachverständigen gestellten Diagnosen, erhobenen Befunde und des gesamten übrigen Akteninhalts, der keine abweichende Bewertung zulässt.
Nach umfangreicher Anamnese und durchgeführter ambulanter Untersuchung stellte der Sachverständige auf neurologischem Fachgebiet die Diagnosen einer latenten spastischen rechtsbetonten Paraparese mit Einschränkung der Gehstrecke, einer Spinal-ataktischen Gangstörung mit Gleichgewichtsstörungen, einer leicht bis mittelgradigen Fatigue-Symptomatik, einer leichten kognitiven Dysfunktion mit erhöhter Interferenz-Anfälligkeit sowie eine eingeschränkte kognitive Flexibilität. Die Diagnosen sind u.a. gestützt auf quantifizierende Untersuchungen, bei denen sich im sogenannten Music-Test (Multiple Sklerose Inventar Cognition) eine reduzierte Gesamtpunktzahl im Sinne einer leichten kognitiven Dysfunktion ergab. In der Fatigue-Skala ergab sich bei einem Gesamtwert von über 10 die Wahrscheinlichkeit einer klinisch relevanten Fatigue-Symptomatik. Der Gehstreckentest auf dem Laufband erbrachte nach 300 m eine Schwäche und Ataxie des rechten Fußes bei einer Geh-Geschwindigkeit von 3,8
km/h. Aufgrund dieser Befunde und Diagnosen ist überzeugend, dass der Sachverständige zu der zusammenfassenden Beurteilung gelangt, dass die
MS im Verlauf der Jahre auf Dauer zugenommen hat, in den letzten Jahren ohne Schüben, und daher das in der gutachtlichen Stellungnahme des
Dr. J. aus dem Jahre 2000 als "blande" bezeichnete Behinderungsbild nicht mehr als solches eingestuft werden kann. Die Erkrankung stellt sich - bei deutlichen Tagesformschwankungen - im Behinderungsbild der letzten zwei Jahre vielmehr auf verstärktem Niveau und konstant dar.
Die vorgenannten gutachtlichen Beurteilungen decken sich auch mit dem weiteren erkennbaren Akteninhalt.
Die Gehfähigkeit des Klägers war bereits im Jahre 1997 deutlich gemindert, weshalb das zuständige Versorgungsamt das Merkzeichen "G" (bei einem
GdB von 70) zuerkannte und in der zugrunde liegenden fachärztlichen Stellungnahme bereits eine Gehstreckenverminderung auf 200 bis 300 m angegeben war. Auch nach dem fachärztlichen Bericht der MHH aus dem Jahre 1999 ergab sich seit 1996 eine progrediente Verschlechterung mit einer anamnestisch angegebenen Gehstrecke von 300 m.
Allein aufgrund dieser eingeschränkten Wegefähigkeit ist nach den zugrundeliegenden rentenrechtlichen Maßstäben eine dauerhafte Erwerbsfähigkeit nicht mehr gegeben und eine Wiedereingliederung des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich. Darüber hinaus dürfte der Kläger auch in den von ihm angestrebten Techniker-Beruf nicht wirksam eingegliedert werden können, da hiergegen die vom Sachverständigen beschriebenen Einschränkungen namentlich im kognitiven Bereich sprechen dürften. Ob gegen die Wiedereingliederung zudem spricht, dass der Kläger bereits im Jahre 2005 die Umschulung zum Techniker krankheitsbedingt abbrechen musste, kann dahinstehen.
Da schließlich nach dem vom Senat veranlassten Gutachten wie aber auch nach dem gesamten dokumentierten Erkrankungsverlauf beim Kläger keine Besserungsfähigkeit der
MS-bedingten Einschränkungen in der Zukunft in medizinischer Hinsicht besteht, sind die persönlichen Voraussetzungen des § 10
Abs. 1
Nr. 2b
SGB VI nicht gegeben.
Zuletzt scheiden auch die persönlichen Voraussetzungen des § 10
Abs. 1
Nr. 2c
SGB VI aus, da bei der dort vorausgesetzten, bereits eingetretenen teilweisen Erwerbsminderung eine
LTA nur dann bewilligt werden darf, wenn zwar - wie beim Kläger - keine Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit besteht, durch die Leistungen jedoch ein bereits inne gehabter Arbeitsplatz erhalten werden kann (BT-DS 14/4230, Seite 24f,
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. Oktober 2008,
L 1 R 393/06 m.w.N.). Einen Arbeitsplatz hat der Kläger jedoch nicht inne, sondern strebt einen solchen durch die Gewährung von
LTA und das von ihm begehrte trägerübergreifende persönliche Budget erst an.
Liegen nach alledem bereits die persönlichen Voraussetzungen einer
LTA nach § 10
Abs. 1
SGB VI nicht vor ("erste Stufe"), kann die Prüfung von ermessensfehlerfreien Entscheidungen zur Auswahl der
LTA ("zweite Stufe") und zur Bewilligung eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets ("dritte Stufe") offen bleiben.
Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge nach § 193
Abs. 1
SGG zurückzuweisen.
Es hat kein gesetzlicher Grund gemäß § 160
Abs. 2
SGG vorgelegen, die Revision zuzulassen.