Urteil
Gewährung von Leistungen zur Teilhabe in Form eines Persönlichen Budgets für eine bewilligte Berufsausbildung im Hotelgewerbe

Gericht:

LSG Sachsen 3. Senat


Aktenzeichen:

L 3 AL 130/11 B ER


Urteil vom:

27.01.2012


Tenor:

I. Der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 15. September 2011 wird aufgehoben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ab 1. Februar 2012 Leistungen zur Teilhabe in Form eines Persönlichen Budgets in Höhe von 2.724,00 EUR monatlich zu gewähren.

II. Die Antragstellerin trägt die außergerichtlichen Kosten in beiden Verfahrenszügen.

Rechtsweg:

SG Dresden Beschluss vom 15.09.2011 - S 8 AL 481/11 ER

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Gründe:

I.
Zwischen den Beteiligten ist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin streitig, zugunsten des Antragstellers Leistungen zur Teilhabe in Form eines Persönlichen Budget in Höhe von 2.724,00 EUR monatlich für die bewilligte Berufsausbildung im Hotel R. gGmbH F. zu gewähren.

Der 1991 geborene Antragsteller ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100. Darüber hinaus wurden ihm die Merkzeichen "G" (erhebliche Gehbehinderung) und "B" (Berechtigung für eine ständige Begleitung) zuerkannt. Seine Mutter M. G. wurde zu seiner Betreuerin bestellt.

Der Antragsteller besuchte bis Sommer 2011 eine Förderschule.

Nach der Absolvierung zweier Praktika und der Einholung eines sozialmedizinischen Gutachtens durch die Agentur für Arbeit R. beantragte der Antragsteller am 8. April 2011 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Mit Bescheid vom selben Tag erklärte sich die Bundesagentur für Arbeit bezüglich dieser Leistungen als zuständiger Rehabilitationsträger gemäß § 6 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX).

Am 22. Juni 2011 beantragte der Antragsteller anlässlich eines Beratungstermins die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch ein Persönliches Budget für die Durchführung einer zeitbefristeten Berufsbildungsvereinbarung beim Hotel R. gGmbH F ... Als weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben machte er die Übernehme von Maßnahmekosten, Fahrkosten und Sozialversicherungsbeiträgen, als ergänzende Leistungen die Übernehme der Fahrkosten von seinem Wohnort zum Ausbildungsort und der Kosten für Arbeitsschutzbekleidung geltend.

Am 28. Juli 2011 schlossen die Beteiligten eine Zielvereinbarung mit folgendem Inhalt: "Bewilligte Maßnahme Art der Maßnahme: Zeitbefristete Berufsausbildungsvereinbarung Ziel: Berufsbildung mit Eingangsverfahren, Grundkurs und Aufbaukurs (analog WfbM) Träger: Hotel R. gGmbH F., B. , F. Zeitraum: (27 Monate) Andere am persönlichen Budget beteiligte Kostenträger ohne vorzulegende Nachweise vor endgültiger Kostenzusage o [ ] o Ausbildungsgeld-Antragsunterlagen o Fahrkostenantrag o [ ] o Vorlage eines Nachweises der zuständigen Krankenkasse während der Maßnahme o Schriftliche Aussage, ob Familienversicherung vorliegt o " Unter der Rubrik "Qualitätssicherung" war unter anderem monatlich ein schriftlicher Verwendungsnachweis vorgesehen. Ferner war der Hinweis enthalten, dass das Persönliche Budget nicht die Grenzen einer üblich notwendigen Teilhabeleistung überschreiten dürfe. Unter der Rubrik "Klärung durch die Agentur für Arbeit" war: "Erstellen einer Vergleichsrechnung durch die Agentur für Arbeit" festgelegt.

Aus der Gesprächsnotiz zwischen der Mitarbeiterin der Antragsgegnerin, dem Antragsteller und seiner Betreuerin vom selben Tag ergibt sich, dass von Seiten des Antragstellers weiterhin eine Integration in das im Antrag benannte R. in F. begehrt wurde. Ausweislich der Gesprächsnotiz wurde der Antragsteller darüber informiert, dass monatliche Maßnahmekosten für eine Werkstatt für behinderte Menschen in Höhe von 841,20 EUR, Kosten für einen Fahrdienst in Höhe von monatlich 138,00 EUR sowie Ausbildungsgeld in Höhe von 63,00 EUR im ersten Jahr und 75,00 EUR im zweiten Jahr gezahlt werden könnten. Die erheblichen Zusatzkosten für die Taxifahrten könnten nicht erstattet werden, da die Budgetkosten die Kosten, die ohne das Budget zu erbringen seien, nicht übersteigen dürften. Im folgendem reichte der Antragsteller den ausgefüllten Fragebogen zur Berechnung des Ausbildungsgeldes sowie die Erklärung über die Fahrkosten bei der Antragsgegnerin ein. Mit Bescheid vom 9. August 2011 bewilligte die Antragsgegnerin ein Persönliches Budget nach § 17 SGB IX. Danach betrage das Gesamtbudget für die Dauer der Maßnahme von maximal 27 Monaten im Zeitraum vom 2011 bis 2013 über Maßnahmekosten, Fahrkosten, Leistungen zum Lebensunterhalt und Sozialversicherungsbeiträge 40.272,57 EUR.

Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt, da die bewilligten Fahrkosten in Höhe von insgesamt 3.726,00 EUR nicht den beantragten Kosten für die Hin- und Rückfahrt zum Ausbildungsort nach F. entsprächen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2011 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück, da die Höhe des Persönlichen Budget die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen gemäß § 17 Abs. 3 SGB IX nicht überschreiten dürften. Der Gesamtbedarf für die Maßnahme in einer vergleichbaren Werkstatt für Behinderte betrage 1.484,91 EUR monatlich im ersten Jahr und 1.496,91 EUR nach dem ersten Jahr infolge der Erhöhung des Ausbildungsgeldes. Vorrangig aufgrund der erhöhten Fahrkosten betrage der Bedarf des Antragstellers in der gewählten Einrichtung R. e. V. F. im ersten Jahr monatlich 2.718,00 EUR sowie nach dem ersten Jahr 2.730,00 EUR monatlich.

Hiergegen hat der Antragsteller am 8. September 2011 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht gestellt. Dieses hat mit Beschluss vom 15. September 2011 den Antrag abgelehnt. § 17 Abs. 3 Satz 2 SGB IX lege grundsätzlich die Obergrenze des Gesamtbudget fest, um Leistungsausweitungen und damit unkalkulierbare Mehrkosten für den Leistungsträger zu vermeiden. Die Höhe des Gesamtbudgets solle danach im Einzelnen die Kosten aller ohne Budget zu erbringenden bisher individuell festgestellten Leistungen nicht überschreiten.

Der Antragsteller hat am 26. September 2011 Beschwerde eingelegt. Vorliegend handele es sich um die erstmalige Feststellung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Darüber hätten der Antragsteller und die Antragsgegnerin eine wirksame Zielvereinbarung abgeschlossen, welche dem wesentlichen Inhalt gemäß § 4 Budgetverordnung entspräche. Nicht ersichtlich sei, wieso die Kosten für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich im R. in F. die Kosten, welche für den Antragsteller erstmals ermittelt worden sein, den für ihn festgestellten Bedarf überschritten. Zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin sei unstreitig gewesen, dass die gebotene Teilhabemaßnahme im Hotel R. gGmbH erbracht werden solle, anderenfalls sei die Benennung eines konkreten Maßnahmeortes in der Zielvereinbarung nicht erforderlich gewesen. Da ein Eintreten des Antragstellers in die Maßnahme über den 2011 hinaus nicht möglich sei und der Ausbildungsbetrieb den Beginn des Eingangsverfahrens für den Antragsteller auf den 2011 verschoben habe, liege Eilbedürftigkeit vor.


Der Antragsteller beantragt,

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, vorläufig ab dem 01.09.2011 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren an den Antragsteller Leistungen gemäß § 33 ff. SGB IX für die Teilhabe am Arbeitsleben i.V.m. § 17 SGB IX in Höhe von monatlich Euro 2.724,00 fällig zum 01. des laufenden Monates aus der vertraglichen Vereinbarung zum Persönlichen Budget vom 28.07.2011 zu begleichen.


Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält den Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend. Die Antragsgegnerin habe bereits die mögliche Höchstfördersumme bei der Berechnung zugrunde gelegt. Man habe dabei alle Kosten in Ansatz gebracht, welche im Rahmen einer Maßnahme bei einer Werkstatt für behinderte Menschen anfielen würden. Der Fahrtkostensatz der Werkstatt für behinderte Menschen enthalte die Kosten der Beförderung mit dem Fahrdienst. Er schließe auch Kosten für Fahrten zu Außenarbeitsplätzen sowie Praktika ein.

Auf Nachfrage des Gerichts teilte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2011 mit, dass er die Berufsausbildung im R. e. V. F. zwar nicht angetreten habe, der Ausbildungsplatz könne nach der Bestätigung des R. höchstens noch bis 2012 bereit gestellt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Zwar hat der Antragsteller zunächst beantragt, ihm Leistungen ab 1. September 2011 zu bewilligen. Die diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Maßnahme hat er bisher jedoch nicht begonnen. Der Antragsteller kann den Ausbildungsplatz, welcher ihm nach glaubhaftem Vortrag freigehalten wird, frühestens zum 2012 in Anspruch nehmen. Der vom Antragsteller gestellte Antrag ist daher sachdienlich dahingehend auszulegen, dass die vorläufige Gewährung von Leistungen ab dem 2012 begehrt wird.

Der Antragsteller hat Anspruch auf vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm ab 2012 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines Persönlichen Budget in Höhe von 2.724,00 EUR monatlich zu bewilligen.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der durch die Anordnung zu sichernde, im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert werden muss (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen.

Dem Antrag des Antragstellers steht nicht entgegen, dass er im Beschwerdeverfahren zunächst vorgetragen hat, dass ihm der Ausbildungsplatz lediglich bis zum 2011 zu Verfügung stehe. Mit der am 8. Dezember 2011 eingereichten Erklärung des R. e. V. F. vom selben Tag steht fest, dass ihm ein Ausbildungsplatz noch bis 2012 bereit gestellt werden kann. Damit besteht ein Anordnungsgrund fort.

Auch ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB IX können Leistungen zur Teilhabe auf Antrag auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Persönliche Budgets werden auf der Grundlage der nach § 10 Abs. 1 SGB IX getroffenen Feststellungen so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 3 SGB IX). Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budget die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX).

Eine derartige individuelle Feststellung der tatsächlichen Leistungen im Sinne eines individuell festgestellten Bedarfs erfolgte erstmals im Rahmen der Zielvereinbarung vom 28. Juli 2011. Diese Zielvereinbarung wurde auf der Grundlage von § 4 der Verordnung zur Durchführung des § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Budgetverordnung - BudgetV) geschlossen. Der Mindestinhalt einer Zielvereinbarung ist in § 4 Abs. 1 Satz 2 BudgetV festgelegt. Sie muss mindestens Regelungen über die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele, die Erforderlichkeit eines Nachweises für die Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs sowie die Qualitätssicherung enthalten.

Diesen Anforderungen genügt die Zielvereinbarung vom 28. Juli 2011. Dort waren sich der Antragsteller und die Antragsgegnerin darüber einig, dass der Antragsteller eine Berufsausbildung mit Eingangsverfahren Grundkurs und Aufbaukurs analog einer Ausbildung in einer Werkstatt für behinderte Menschen beim Träger Hotel R. gGmbH in F. in der Zeit vom 2011 bis 2013 absolvieren soll. Soweit die Zielvereinbarung eine Beschränkung auf eine bestimmte Maßnahme bei einem bestimmten Maßnahmeträger in einem bestimmten Zeitraum enthält, geht diese Vereinbarung über den in § 4 Abs. 1 Satz 2 BudgetV festgelegten Mindestinhalt hinaus. Jedoch ergibt sich weder aus der Budgetverordnung noch aus einer anderen Rechtsnorm, dass Vertragsparteien gehindert wären, sich in einer Zielvereinbarung nach § 4 BudgetV nicht nur allgemein über die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele zu verständigen, sondern bereits über eine konkrete Fördermaßnahme.

Der Antragsgegnerin waren zu dem Zeitpunkt, als sie die Zielvereinbarung mit dem Antragsteller schloss, auch die sich daraus ergebenden Kosten dem Grunde nach bekannt. Gleichwohl enthält die Zielvereinbarung keine Regelung, aus der der Antragsteller mit der gebotenen Bestimmtheit hätte erkennen können, dass und gegebenenfalls in welchem Umfang die Förderleistungen der Höhe nach beschränkt sein könnten. Aus dem allgemein gehaltenen Hinweis, dass das Persönliche Budget nicht die Grenzen einer üblich notwendigen Teilhabeleistung überschreiten dürfe, lässt sich für die konkret vereinbarte Maßnahme nichts entnehmen. Auch soweit festgehalten ist, dass die Agentur für Arbeit eine Vergleichsrechnung durchführen will, ist darin kein hinreichend bestimmter Vorbehalt für eine der Höhe nach beschränkte Leistungserbringung enthalten.

Die vorliegend auftretenden Probleme in Bezug auf die Höhe des Persönlichen Budgets ergeben sich daraus, dass in der Zielvereinbarung nicht nur die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele, sondern eine bestimmte Maßnahme festgelegt wurde. Dadurch wurde letztlich der Prüfung durch die Antragsgegnerin, ob es eine kostengünstigere Alternative zur Erreichung des festgelegten Zieles geben könnte, die Grundlage entzogen. Denn wenn die mit einer konkreten Maßnahme verbundenen Aufwendungen, vorliegend insbesondere die Kosten für die Fahrten vom Wohnort des Antragstellers zum Maßnahmeort, nicht übernommen werden, läuft die Vereinbarung dieser konkreten Maßnahme im Ergebnis ins Leere. Wenn sich aber der Leistungsträger bei einer konkret ins Auge gefassten Maßnahme noch eine Prüfungsmöglichkeit, insbesondere in Bezug auf die Kosten, offen halten will, muss er dies in der Zielvereinbarung mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen. Andernfalls ist er gehalten, entweder die seines Erachtens übernahmefähigen Kosten bereits vor dem Abschluss der Zielvereinbarung zu prüfen oder bei fehlender vorheriger Prüfung die Kosten für die vereinbarte konkrete Maßnahme zu übernehmen.

Die Zielvereinbarung vom 28. Juli 2011 hat vorliegend weiterreichende Bedeutung. Denn nach § 3 Abs. 5 Satz 1 BudgetV erlässt der zuständige Träger den Bewilligungsbescheid erst, wenn eine Zielvereinbarung im Sinne von § 4 BudgetV abgeschlossen ist. Die Zielvereinbarung ist damit wesentliche Grundlage der Bewilligung eines Persönlichen Budgets. Allein mit der zugrunde liegenden Zielvereinbarung kann der individuelle Bedarf festgestellt und klar definiert werden.

Die Antragsgegnerin ist schließlich an die Zielvereinbarung gebunden. Denn diese stellt einen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar (vgl. zur Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 SGB II: Sächs. LSG, Urteil vom 19. Juni 2008 - L 3 AS 39/07 - JURIS-Dokument Rdnr 42, m. w. N.). Die Wirksamkeit eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Vertrages kann aber regelmäßig nur durch eine Kündigung beseitigt werden. Dies ist so auch in der Budgetverordnung vorgesehen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BudgetV können Beteiligten die Zielvereinbarung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, wenn ihnen die Fortsetzung nicht zumutbar ist. Für den Leistungsträger kann nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BudgetV ein wichtiger Grund dann vorliegen, wenn die Antrag stellende Person die Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich des Nachweises zur Bedarfsdeckung und der Qualitätssicherung nicht einhält. Für die Antragsgegnerin bedeutet dies, dass sie an die Zielvereinbarung vom 28. Juli 2011 gebunden ist, bis sie diese nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 Satz 1 und 3 BudgetV wirksam gekündigt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (vgl. § 177 SGG).

Referenznummer:

R/R6792


Informationsstand: 31.05.2016