Die Beschwerde des Antragstellers vom 30. September 2010 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 17. September 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin streitig, zugunsten des Antragstellers Leistungen zur Teilhabe in Form eines persönlichen Budgets (über 1.250,00 Euro monatlich) für die Einstellung eines Arbeitserziehers zu erbringen.
Bei dem am ... 1990 geborenen Antragsteller besteht ein Down-Syndrom. Das Amtsgericht hat seine Eltern zu Betreuern bestellt.
Der Antragsteller besuchte bis zum Endes des Schuljahres 2009/2010 die integrative Waldorfschule E.. Am 12. Februar 2010 beantragte er beim Ortenaukreis, ihm ab September 2010 ein persönliches Budgets zur Beschäftigung eines Arbeitserziehers zu gewähren, um zusammen mit einem weiteren behinderten jungen Erwachsenen im Stadtpark bei der Tierpflege beschäftigt werden zu können. Diesen Antrag leitete der Ortenaukreis zuständigkeitshalber an die Antragsgegnerin weiter.
Mit Bescheid vom 22. April 2010 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, der Antragsteller sei nicht in der Lage, eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Für ihn sei vielmehr eine Maßnahme im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen mit dem Ziel einer Beschäftigung im Arbeitsbereich einer solchen Werkstatt erforderlich, was er jedoch ablehne. Zwar könnten auch Maßnahmen als persönliches Budget gefördert werden, die inhaltlich und von der Zielsetzung einer Maßnahme im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen entsprächen; dies sei bei der angestrebten Maßnahme jedoch nicht der Fall.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2010 zurück. Der Antragsteller hat hiergegen am 6. Juli 2010 beim Sozialgericht Freiburg Klage erhoben (S 7 AL 3477/10), mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Mit Wirkung vom 13. September 2010 hat der Antragsteller - vertreten durch die Eltern - zusammen mit J. H. - dieser vertreten durch seine Betreuer - in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Arbeitgeber einen Anstellungsvertrag mit dem Arbeitserzieher G. St. als Arbeitnehmer geschlossen. In der Präambel des Vertrages heißt es: "Auf der Grundlage der bisherigen Zusammenarbeit im Bereich der Förderung und Erziehung der beiden Jugendlichen F. F. und J. H., haben sich die beiden Familien entschlossen, die weitere Förderung im Berufsbildungszeitraum und darüber hinaus, durch den Arbeitnehmer weiterzuführen. Der Arbeitnehmer ist durch seine Ausbildung als Arbeitserzieher und seine bisherige berufliche Laufbahn besonders qualifiziert." Der Vertrag beschreibt die Aufgabe des Arbeitnehmers als die Förderung, Ausbildung und die Arbeitsassistenz der ihm anvertrauten Personen. Die regelmäßige Arbeitszeit ist auf 35 Stunden wöchentlich von Montag bis Freitag festgelegt. Dem Arbeitnehmer wurde ein monatliches Bruttogehalt von 2.000,00 Euro versprochen.
Seinen Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig ab 13. September 2010 Leistungen zur Teilhabe in Form eines persönlichen Budgets in Höhe von 1.250,00 Euro monatlich zu bewilligen, hat das SG mit Beschluss vom 17. September 2010 abgelehnt. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass ein Anordnungsanspruch nicht gegeben sei. Die Voraussetzungen der § 97
Abs. 1
SGB III, § 17
Abs. 2
S. 1
SGB IX lägen nicht vor. Wie sich aus
§ 97 Abs. 1 SGB III ergebe, dürfe die Antragsgegnerin nur solche Maßnahmen fördern, die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit eines behinderten Menschen zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und deren Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Zur Herstellung von Erwerbsfähigkeit und zur Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben sei die angestrebte Maßnahme jedoch nicht geeignet und damit auch nicht erforderlich.
Wie der Auskunft des Betriebsinhabers des Restaurants D.-M. gegenüber der Antragsgegnerin zu entnehmen sei, sei dieser zwar bereit, den Antragsteller für die Dauer von zwei Jahren in ein Praktikumsverhältnis zu übernehmen und in diesem Zusammenhang dem Antragsteller und dessen Arbeitserzieher Teile seines Betriebes für Betätigungen zur Verfügung zu stellen; nicht damit verbunden seien jedoch Arbeitsaufträge seitens des Betriebes. Auch sei eine Übernahme in ein Dauerarbeitsverhältnis nicht vorgesehen. Daraus folge, dass eine konkrete, planmäßige und durchstrukturierte Hinführung des Antragstellers auf eine spätere berufliche Tätigkeit während der zwei Jahre nicht stattfinde. Vielmehr solle dem Antragsteller, wenn auch angeleitet durch einen Arbeitserzieher, lediglich im Rahmen von in Teilen des Betriebes D.-M. bestehenden Betätigungsfeldern, ohne allerdings in den Betrieb
bzw. in ein berufliches Ausbildungsprogramm strukturell eingebunden zu sein, ermöglicht werden, sich selbst Tätigkeiten zu suchen und diese auszuüben. Anders als bei einer Maßnahme im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen sei damit jedoch prognostisch nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller am Ende des zweijährigen Praktikums in der Lage sein wird, einer Erwerbstätigkeit (zumindest im Arbeitsbereich einer Werkstätte für behinderte Menschen) nachzugehen.
Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend mache, der Weg in eine Werkstatt für behinderte Menschen führe in aller Regel in eine Sackgasse, während der von ihm eingeschlagene Weg im günstigsten Fall langfristig zur Integration in den ersten Arbeitsmarkt, mindestens jedoch zur Integration in das betriebliche Leben des ersten Arbeitsmarktes führe, vermöge dem die Kammer nicht zu folgen. Beide Aussagen stellten lediglich unsubstantiierte Behauptungen dar und stünden - zumindest was die Integration in den ersten Arbeitsmarkt anbelangt - in ausdrücklichem Widerspruch zum Gutachten von
Dr. An. vom 17. September 2008, wonach der Antragsteller aufgrund seines nicht heilbaren Leidens sein Leben nicht eigenverantwortlich planen und gestalten, er auch keine Ausbildung, die ihm eine Existenz auf dem ersten Arbeitsmarkt sichern würde, durchlaufen könne und Behandlungs- und Rehabilitationsmöglichkeiten lediglich im Übergang in eine der Behinderung angemessene Tätigkeit in einer beschützenden Werkstatt oder ähnlichen Einrichtung bestünden.
Auch aus
Artikel 24 Abs. 5 der Behindertenrechtskonvention könne der Antragsteller keine Ansprüche ableiten. Denn der mit anderen Menschen gleichberechtigte Zugang behinderter Menschen zur Berufsausbildung setze voraus, dass der behinderte Mensch zu der von ihm angestrebten Berufsausbildung überhaupt in der Lage sei. Abgesehen davon, dass der Antragsteller keine Berufsausbildung in diesem Sinne durchlaufe, sei er zu einer solchen außerhalb einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einer vergleichbaren Institution auch nicht in der Lage.
Gegen den ihm am 22. September 2010 zugestellten Beschluss des SG hat der Antragsteller am 30. September 2010 beim Landessozialgericht (
LSG) Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, das SG habe
§ 14 SGB IX übersehen. Es komme nicht auf die Frage an, ob das SG zu Recht § 97
SGB III verneint habe, denn es könne kein Zweifel daran bestehen, dass sich der streitgegenständliche Anspruch dann aus §§ 53
ff. SGB XII ergebe. Der Anspruch richte sich in jedem Fall gegen die Antragsgegnerin, denn diese habe es versäumt, innerhalb der Fristen des § 14
SGB IX den Antrag weiterzuleiten.
Auch belegten die Berichte des Arbeitserziehers, dass die Maßnahme sehr wohl geeignet sei, die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers zu verbessern und möglicherweise mittelfristig herzustellen. Zweifelsfrei sei die Maßnahme geeignet, um die Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Die Aufgabe der Maßnahme liege darin, Teilhabedefizite zu minimieren oder zu kompensieren, was durch in besonders effektiver Weise erreicht werde. Inwieweit es ihm gelingen werde, Erwerbsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt herzustellen, sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. Die streitgegenständliche Maßnahme sei nicht nur geeignet, sondern die derzeit optimale Maßnahme, um die Erwerbsfähigkeit zu steigern und seine Teilhabe am Arbeitsleben zu realisieren. Die begehrten Leistungen seien budgetfähig. Der Antrag auf Bewilligung in Form des persönlichen Budgets sei wegen
§ 159 Abs. 5 SGB IX bindend. Auch sei das Ermessen aus § 97
Abs. 1
SGB III auf Null reduziert. Darüber hinaus sei das Ermessen durch das Wunsch- und Wahlrecht aus
§ 9 SGB IX beschränkt, ebenso wie durch die Vorschriften der
UN-Behindertenrechtskonvention. Der Anspruch ergebe sich ausdrücklich aus deren
Art. 24
Abs. 5, denn diese Vorschrift setze keineswegs voraus, dass der behinderte Mensch zu einer Berufsausbildung in der Lage sei. Aus
Art. 24 Abs. 5 BRK ergebe sich vielmehr, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Zugang zu lebenslangem Lernen hätten. Erwerbsfähigkeit oder angestrebte Erwerbsfähigkeit sei hier nicht Voraussetzung.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 17. September 2010 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig ab 13. September 2010 Leistungen zur Teilhabe in Form eines persönlichen Budgets in Höhe von 1.250,00 Euro monatlich zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 17. September 2010 zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Nach eigenen Angaben des Antragstellers sei es zum gegenwärtigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen, inwieweit es ihm gelingen werde, Erwerbsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt herzustellen
bzw. inwieweit die streitgegenständliche Maßnahme geeignet sein soll, die Erwerbsfähigkeit möglicherweise mittelfristig herzustellen. Warum dann ein Anspruch auf Leistungen nach § 97
SGB III bestehen und das Ermessen aus § 97
Abs. 1
SGB III auf Null reduziert sein soll, erschließe sich nicht. Den eindeutigen Beurteilungen im Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit Offenburg vom 25. März 2010 und im Gutachten von
Dr. An. könne der Antragsteller im Ergebnis lediglich die vage Hoffnung auf eine Herstellung der Erwerbsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt durch die Maßnahme entgegenhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Akten des SG (S 7 AL 3477/10, S 7 AL 4587/10 ER) sowie der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172
Abs. 1,
Abs. 3
SGG), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173
S. 2
SGG) und damit insgesamt zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Freiburg hat den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Diesem steht kein Anspruch auf vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm ab 13. September 2010 Leistungen zur Teilhabe in Form eines persönlichen Budgets in Höhe von 1.250,00 Euro monatlich zu bewilligen, zu. Das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist nicht glaubhaft gemacht.
Hinsichtlich der prozessualen Grundlagen nimmt der Senat auf die zutreffenden Darstellungen des SG Bezug. Ausgehend von diesen prozessualen Grundsätzen und unter Zugrundelegung der (hier maßgeblichen) Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde hat der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs i.
S. eines Anspruchs auf Leistungen zur Teilhabe auf Grundlage seines Antrags vom 12. Februar 2010, den die Antragsgegnerin mit Bescheid von 22. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2010 abgelehnt hat, nicht glaubhaft gemacht.
Die Leistungsgewährung in Form eines persönlichen Budgets nach
§ 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ist seit dem 1. Januar 2008 als Rechtsanspruch ausgestaltet (§ 159
Abs. 5
SGB IX), wenn ein entsprechender Antrag gestellt ist. Das persönliche Budget im Sinne des § 17
SGB IX stellt dabei eine besondere Form der Ausübung von Leistungen zur Teilhabe dar. Handelt es sich um eine besondere Ausgestaltung der Leistungserbringung, so handelt es sich bei § 17
Abs. 2 Satz 1
SGB IX nicht um eine Anspruchsgrundlage für die Leistung zur Teilhabe selbst. Zuständigkeit und Voraussetzungen richten sich vielmehr nach den allgemeinen Regelungen zur Teilhabe des hierfür zuständigen Leistungsträgers. Nur wenn hiernach bereits ein Anspruch dem Grunde nach besteht, kann überhaupt eine Leistung zur Teilhabe in Form des persönlichen Budgets erbracht werden. Vorliegend besteht nach keiner Rechtsgrundlage ein Anspruch auf die vom Antragsteller begehrten Leistungen.
Gemäß
§ 1 Satz 1 SGB IX erhalten Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen Leistungen nach dem
SGB IX und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Gem.
§ 19 Abs. 1 SGB III sind diejenigen Menschen im Sinne des
SGB III behindert, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von
SGB IX § 2 nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich lernbehinderter Menschen. Zu den von
§ 2 Abs. 1 SGB IX und § 19
Abs. 1
SGB III erfassten Personen gehört der Antragsteller.
Zur Teilhabe werden
gem. § 5 SGB IX erbracht (1.) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, (2.) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, (3.) unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, (4.) Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX kann die Antragsgegnerin Rehabilitationsträger nur für Leistungen nach § 5
Nr. 2 und 3
SGB IX sein, also hinsichtlich der Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und für unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen. Dabei gelten die Vorschriften des
SGB IX für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt (
§ 7 Satz 1 SGB IX). Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen (
§ 7 Satz 2 SGB IX), vorliegend also nach den §§ 97 ff
SGB III.
Nach § 97
Abs. 1
SGB III können behinderten Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Derartige Maßnahmen kommen aus den vom SG zutreffend dargestellten Gründen nicht in Betracht. Insbesondere dient die streitige Maßnahme nicht der Herstellung oder der Sicherung der Erwerbsfähigkeit. Denn der Kläger ist derzeit nicht erwerbsfähig, sodass seine Erwerbsfähigkeit auch nicht gesichert werden könnte. Auch kann mit der Beschäftigung eines Arbeitserziehers Erwerbsfähigkeit des Antragstellers nicht hergestellt werden. Herzustellen ist Erwerbsfähigkeit, wenn sie durch Leistungen zur beruflichen Eingliederung erstmalig erreicht werden soll (Lauterbach in Gagel
SGB II/
SGB III, § 97
SGB III Rn. 19). Insoweit schließt sich der Senat der Einschätzung von
Dr. An. an. Dieser hat festgestellt, dass der Antragsteller aufgrund seines nicht heilbaren Leidens sein Leben nicht eigenverantwortlich planen und gestalten kann. Eine Ausbildung, die ihm eine Existenz auf dem ersten Arbeitsmarkt sichert, kann er nicht durchlaufen. Behandlungs- und Rehabilitationsmöglichkeiten bestehen lediglich in der Fortführung der bisherigen Schulmaßnahmen mit Übergang in eine der Behinderung angemessene Tätigkeit in einer beschützenden Werkstatt oder ähnlichen Einrichtung. Damit ist der Kläger - bei der vorliegend ausreichenden summarischen Prüfung - nicht in der Lage, Erwerbsfähigkeit, wie sie § 97
Abs. 1
SGB III voraussetzt - nämlich die Fähigkeit, eine berufliche Tätigkeit in normalem Umfang auszuüben - zu erreichen.
Damit ist die die Maßnahme nicht geeignet, den Antragsteller zur Erwerbsfähigkeit zu befähigen. Insoweit trägt selbst der Antragsteller vor, es sei offen, ob dieses Ziel erreicht werden könne. Dem Senat erscheint dieses Ziel auch nicht realisierbar, denn aus den vom Antragsteller vorgelegten Berichten des Arbeitserziehers ist lediglich zu entnehmen, dass der Antragsteller mit Aufgaben betraut wird und insoweit ohne in eine betriebliche Struktur eingebunden zu sein und ohne einem Betrieb dienende oder einem solche zuzuordnende Tätigkeiten ausübt. Er wird mit Laub fegen
bzw. saugen, Zeltanker aus dem Boden ziehen, diese auf einen Anhänger aufladen und sortieren, Bauholz aufladen und Ausforsten beschäftigt. Bei der Ausführung seiner Tätigkeiten ist der Antragsteller weder für die D.-M. noch für einen anderen Betrieb tätig. Weder er noch der Arbeitserzieher beziehen von einem Betrieb Arbeitsaufträge. Damit erfolgt eine konkrete, planmäßige und durchstrukturierte Hinführung des Antragstellers auf eine berufliche Tätigkeit während der zwei Jahre nicht. Vielmehr soll es dem Antragsteller, wenn auch angeleitet durch einen Arbeitserzieher, lediglich im Rahmen von in Teilen des Betriebes D.-M. bestehenden Betätigungsfeldern, ohne allerdings in den Betrieb
bzw. in ein berufliches Ausbildungsprogramm strukturell eingebunden zu sein, ermöglicht werden, sich selbst Tätigkeiten zu suchen und diese auszuüben. Mit diesen Tätigkeiten kann der Antragsteller auch nicht an das Ziel der Herstellung von Erwerbsfähigkeit herangeführt werden. Insoweit ist die Maßnahme nicht geeignet und damit nicht erforderlich um die in § 97
Abs. 1
SGB III genannten Ziele zu erreichen.
Im Übrigen entspricht die vom Antragsteller durchgeführte Maßnahme nicht den Leistungen nach den §§ 97 ff
SGB III. Denn derartige Leistungen werden im Arbeits- oder Eingangsbereich
bzw. Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen erbracht (§ 102
Abs. 2
SGB III,
§§ 39, 40
SGB IX). Im Eingangsbereich wird festgestellt, ob die Werkstatt eine geeignete Einrichtung für die Eingliederung des Behinderten in das Arbeitsleben sein kann. Dabei wird ermittelt, welche Eignungen und Arbeitswünsche der Einzelne hat, um zu entscheiden, welche berufsfördernden und ergänzenden Maßnahmen zur Rehabilitation im nachfolgenden Arbeitstraining für ihn in Betracht kommen. Die im Berufsbildungsbereich erbrachten Maßnahmen dienen der Verbesserung der Eingliederungsmöglichkeiten in das Arbeitsleben unter Einschluss angemessener Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit des Behinderten. Spätestens nach der Teilnahme an einer solchen Maßnahme muss der behinderte Mensch in die Lage versetzt sein, ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen, um im Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt werden zu können. Insoweit werden umfassend die Fähigkeiten des behinderten Menschen abgeklärt, er gefördert und im Hinblick auf die ganze Bandbreite von beruflichen Tätigkeiten seine Erwerbsfähigkeit und seine Einsetzbarkeit geklärt. Eine solche umfassende Abklärung und Förderung im Hinblick auf verschiedenste - auch eigenständige - berufliche Tätigkeiten kann die Arbeitserziehung des Antragstellers nicht gewährleisten. Möglich ist wegen des fehlenden Zuganges zu unterschiedlichsten Berufsbildern und Förderinstrumenten lediglich eine von konkreten betrieblichen Erfordernissen losgelöste Förderung von eingeschränkten und eher geringwertigen handwerklichen Fertigkeiten. Da die vom Antragsteller bisher auf eigene Kosten und eigenes Risiko durchgeführte Maßnahme damit nicht die ganze Bandbreite der in einer Werkstatt für behinderte Menschen mögliche Abklärung und Förderung beinhaltet, ist sie dieser nicht vergleichbar. Sie ist damit nicht mindestens gleich gut geeignet, den Antragsteller auf eine Erwerbsfähigkeit und Erwerbstätigkeit vorzubereiten. Auch unter diesem Blickwinkel ist die vom Antragsteller gewählte Maßnahme damit nicht geeignet und nicht erforderlich zur Erreichung der Ziele des § 97
Abs. 1
SGB III.
Darüber hinaus kommen Leistungen, die nicht in Werkstätten für behinderte Menschen erbracht werden, nicht in Betracht (
LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 5. Dezember 2008 - L 3 AL 11/07 - juris Rn. 34). Nach
§ 40 Abs. 1 SGB IX erhalten behinderte Menschen zwar grundsätzlich Leistungen im Eingangsbereich oder auch im Berufsbildungsbereich, wenn die Leistungen erforderlich sind, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit des behinderten Menschen soweit wie möglich zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen und auch die Erwartung da ist, dass der behinderte Mensch nach Teilnahme an diesen Leistungen in der Lage sein wird, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen. Voraussetzung hierfür ist aber gerade, dass diese Leistungen in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen durchgeführt werden. Auch die Zuständigkeit der Antragsgegnerin knüpft hieran an (
§ 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Die vom Antragsteller gewählte Maßnahme wird dagegen nicht in Trägerschaft einer im Sinne des
§ 136 SGB IX anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen durchgeführt.
Auch soweit es darum geht, eine berufliche Eignung des Antragstellers sowie die Möglichkeit abzuklären, ob und
ggf. wie dessen Erwerbsfähigkeit langfristig hergestellt werden könnte, besteht kein Leistungsanspruch. Derartige Maßnahmen sind zwar von § 97
Abs. 2 Satz 2
SGB III erfasst. Danach gehört zum Verfahren zur Auswahl der Leistungen nach § 97
SGB III auch die Abklärung der beruflichen Eignung oder eine Arbeitserprobung. Da - wie ausgeführt - die vom Antragsteller begonnene Maßnahme nicht den im Rahmen einer Werkstatt für behinderte Menschen bestehenden Möglichkeiten entspricht, kommt auch insoweit kein Leistungsanspruch in Betracht.
Da mithin schon die Voraussetzungen des § 97
SGB II nicht erfüllt sind, war die Antragsgegnerin auch nicht verpflichtet, Ermessen auszuüben; auf die Beantwortung der Frage, ob das Ermessen auf Null reduziert ist, kommt es daher auch nicht an. Mangels Leistungsanspruch ist damit auch ein Wunsch- und Wahlrecht des Antragstellers nach
§ 9 SGB IX nicht entstanden; ein solches kann daher eine Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin auch nicht begründen.
Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus den §§ 53 ff
SGB XII in Verbindung mit § 14
Abs. 2 Satz 3
SGB IX. Nachdem der Antrag beim Landkreis als dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe gestellt und von dort an die Antragsgegnerin weitergeleitet worden war, ist die Antragsgegnerin verfahrensrechtlich zuständige Rehabilitationsträgerin (§ 14
Abs. 2 Satz 3
SGB IX). Ob diese dann alleine nach dem für sie maßgeblichen Leistungsrecht (dann alleine §§ 97 ff
SGB III) oder nach jedem in Betracht kommenden Leistungsrecht (dann auch §§ 53 ff
SGB XII) eine Leistungspflicht zu prüfen hat, kann vorliegend offen bleiben, denn selbst im letzteren Fall würde § 14
Abs. 2 Satz 3
SGB IX eine Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin nur dann begründen, wenn nach einem in Betracht kommenden Leistungsrecht dem Antragsteller ein Leistungsanspruch zustehen würde. Das hier allein in Betracht kommende Recht der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 ff
SGB XII begründet zugunsten des Antragstellers auch keinen Leistungsanspruch in dem von ihm begehrten Sinn.
Gemäß
§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2
Abs. 1 Satz 1
SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (§ 53
Abs. 3 Satz 1
SGB XII). Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53
Abs. 3 Satz 2
SGB XII). Voraussetzung eines solchen Leistungsanspruchs ist es, dass die konkrete Maßnahme geeignet und erforderlich ist um die in § 53
Abs. 3 Satz 1 und 2
SGB XII genannten Ziele zu erreichen. Dies umfasst, dass Maßnahmen, wie die vorliegend zu beurteilende, auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das zunächst die zu erreichenden Ziele und die einzusetzenden Mittel benennt. Ein solches Konzept konnte der Antragsteller nicht darlegen. Insbesondere konnte er nicht darlegen, wie und weshalb die bloße, von einem Betrieb losgelöste Beschäftigung nicht nur seiner eigenen Motivation, seinem persönlichen Wohlbefinden oder seiner persönlichen Entwicklung dient sondern seine Teilhabe und Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht oder erleichtert oder die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit ermöglicht. Durch die vom Antragsteller zusammen mit J. H. und dem Arbeitserzieher erledigten Aufgaben (dazu siehe zuvor) tritt der Antragsteller weder in einen Kontakt zur Gemeinschaft noch wird ihm dadurch die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit ermöglicht. Damit liegen die Voraussetzungen der §§ 53 ff
SGB XII nicht vor.
Auch soweit sich der Antragsteller auf die Regelungen des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl II 2008, 1419) beruft, findet sich hierin keine Anspruchsgrundlage. Nach dessen
Art. 24
Abs. 3 ermöglichen es die Vertragsstaaten Menschen mit Behinderungen, lebenspraktische Fertigkeiten und soziale Kompetenzen zu erwerben, um ihre volle und gleichberechtigte Teilhabe an der Bildung und als Mitglieder der Gemeinschaft zu erleichtern. Zu diesem Zweck ergreifen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen; unter anderem (a) erleichtern sie das Erlernen von Brailleschrift, alternativer Schrift, ergänzenden und alternativen Formen, Mitteln und Formaten der Kommunikation, den Erwerb von Orientierungs- und Mobilitätsfertigkeiten sowie die Unterstützung durch andere Menschen mit Behinderungen und das Mentoring; (b) erleichtern sie das Erlernen der Gebärdensprache und die Förderung der sprachlichen Identität der Gehörlosen; (c) stellen sie sicher, dass blinden, gehörlosen oder taubblinden Menschen, insbesondere Kindern, Bildung in den Sprachen und Kommunikationsformen und mit den Kommunikationsmitteln, die für den Einzelnen am besten geeignet sind, sowie in einem Umfeld vermittelt wird, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet. Nach
Art. 24
Abs. 5 stellen die Vertragsstaaten sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden.
Diese Regelungen richtet sich an die Vertragsstaaten und bedürfen, um Leistungsansprüche im Bildungsbereich zu begründen, der Umsetzung durch Landesrecht. Im Rahmen der bundesgesetzlichen Leistungsansprüche ist Art 24
Abs. 3 und
Abs. 5 zu berücksichtigen, führt aber nicht dazu, dass die vom Antragsteller durchgeführte Maßnahme nunmehr die Leistungsansprüche der §§ 53 ff
SGB XII erweitert, denn diese Maßnahme ist nicht erforderlich, um lebenspraktische Fertigkeiten und soziale Kompetenzen des Antragstellers im Hinblick auf dessen Teilhabe zu erleichtern (
vgl. hierzu bereits zuvor). Ebenso wenig gehört sie zu den Maßnahmen, mit denen ein Zugang des Antragstellers zur Erwachsenenbildung
bzw. lebenslangem Lernen ermöglicht wird. Auch wenn dies in
Art. 24
Abs. 3 und 5 nicht aufgeführt ist, so setzt der Zugang zu den dort genannten Bildungsleistungen zwangsläufig voraus, dass der behinderte Mensch überhaupt nach seinen Fertigkeiten und Fähigkeiten zur Bildung in der Lage ist. Gerade am Beispiel des in Art 24
Abs. 5 genannten Zugangs zur Hochschulbildung verdeutlicht dies. Denn behinderten Menschen kann der Zugang zur Hochschule nur unter den auch für nichtbehinderte Menschen geltenden Zugangsregelungen ermöglicht werden. Damit kann der Zugang zu Bildungsleistungen nicht unbeschränkt gewährleistet werden; vielmehr wie setzt der Zugang zur Bildung - wie vom SG zutreffend angenommen - voraus, dass der behinderte Mensch zu der von ihm angestrebten Berufsausbildung überhaupt in der Lage ist. Der Antragsteller ist aber nach den derzeit vorliegenden Unterlagen zu einer solchen Bildung nicht in der Lage.
Im Übrigen ist zu beachten, dass die Antragsgegnerin - selbst unter Berücksichtigung einer
ggf. nach § 14
Abs. 2 Satz 3
SGB IX über ihren gewöhnlichen Zuständigkeitsbereich hinaus erweiterten Leistungsverpflichtung - nur im Rahmen bestehender Ansprüche auf Rehabilitationsleistungen zu Leistungen im Sinne des
§ 5 SGB IX (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) verpflichtet wäre. Gerade von den Leistungen nach § 5
Nr. 4
SGB IX sind aber Maßnahmen der persönlichen Bildung, die ohne Bezug zum Leben in der Gemeinschaft stehen, nicht umfasst (
vgl. zu den möglichen Maßnahmen
z.B. §§ 55,
58 SGB IX). Soweit der Antragsteller jedoch die von ihm durchgeführte Maßnahme als Bildungsmaßnahme verstanden wissen will, handelt es sich nach Auffassung des Senats um eine solche Bildung, die keinen Bezug zur Gemeinschaft hat (dazu siehe zuvor), weshalb auch kein Rehabilitationsträger im Sinne des
SGB IX zuständig ist.
Auch aus
Art. 27 kann der Antragsteller keine Ansprüche ableiten.
Besteht mithin schon kein Anspruch auf eine Leistung als solche, kommt auch die Gewährung eines persönlichen Budgets im Sinne des
§ 17 Abs. 2 SGB IX nicht in Betracht.
Damit konnte der Senat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht feststellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193
SGG. Dabei hat der Senat als Wesentlich berücksichtigt, dass der Antragsteller auch in der Beschwerdeinstanz in vollem Umfang unterlegen ist.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177
SGG).