Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Klägerin wird durch den angefochtenen Bescheid vom 15.01.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2010 und den Ergänzungsbescheid vom 15.06.2012, der
gem. § 96
Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, nicht im Sinne des § 54
Abs. 2
SGG beschwert. Die Bescheidung des Beklagten, das beantragte PB für die Betreuung und Tätigkeit der Klägerin im Kreativatelier "Die Filzblüte" des Vereins "Zwischen Uns e.V." abzulehnen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Zurecht hat der Beklagte als erstangegangener Rehabilitations(Reha)träger, der den Antrag nicht binnen zwei Wochen nach Eingang weitergeleitet hat, den auf Bewilligung eines PB gerichteten Reha-Antrag der Klägerin nicht nur für seinen Zuständigkeitsbereich als Sozialhilfeträger, sondern auch nach den übrigen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen - hier: nach denjenigen des
SGB III im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen - geprüft, den Reha-Bedarf der Klägerin festgestellt und sodann deren konkretes Leistungsbegehren umfassend beschieden.
Der Antrag auf das PB ist dahin auszulegen, dass die Klägerin, soweit Kosten in der Vergangenheit angefallen und selbst bezahlt worden sind, Kostenerstattung, im Übrigen aber - für entstandene, aber noch nicht bezahlte sowie für zukünftige Kosten - Kostenübernahme geltend macht. Maßgebend ist die Rechtslage zu Beginn der Maßnahme; bei den Rechtsgrundlagen sind also jeweils die am 01.09.2009 geltenden Fassungen heranzuziehen (
vgl. BSG, Urteil vom 30.11.2011 -
B 11 AL 7/10 R).
Die Klägerin kann das begehrte PB für ihre Tätigkeit und Betreuung im Verein "Zwischen Uns e.V." derzeit weder nach dem Recht der Arbeitsförderung (
SGB III) noch dem Recht der Sozialhilfe (
SGB XII) - andere Rechtsgrundlagen kommen ersichtlich nicht in Betracht - beanspruchen. Soweit die beantragte Leistung
bzw. Leistungsausführung vom Ermessen des zuständigen Leistungsträgers abhängt, ist ein Ermessensfehlgebrauch bei der Entscheidung über den Antrag nicht festzustellen; eine Ermessensreduzierung auf Null kommt nicht in Betracht.
Der Beklagte hat im Bescheid vom 15.06.2012 einen Reha-Bedarf der Klägerin festgestellt. Sie hat u.a. Unterstützungsbedarf beim Weg zur Arbeit, bei der Hygiene, beim Aufstehen und morgendlichen Ablauf vor Arbeitsbeginn, bei der Einhaltung von Terminen, bei der Strukturierung der Arbeit und bei der Anpassung von Arbeitsgeräten und Arbeitsplatz. Diesem Reha-Bedarf kann durch geeignete Förderung in einer WfbM oder einer vergleichbaren Maßnahme Rechnung getragen werden. Wie sich bereits aus der amtsärztlichen Bescheinigung von
Dr. G. vom 11.09.2006 ergibt, ist die Klägerin insoweit auch rehabilitationsfähig.
Grundlage des Anspruchs auf ein PB, wie es die Klägerin begehrt, ist
§ 17 SGB IX. Gem. § 17
Abs. 2 Satz 1
SGB IX können Leistungen zur Teilhabe auch durch ein PB ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei dem PB handelt es sich nicht um eine bloße "Form" der Erbringung von Leistungen zur Teilhabe, sondern um eine verselbstständigte eigenständige Pauschalleistung zur Abgeltung nur ihrer Art nach bestimmter Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe dem Grunde nach (
BSG, Urteil vom 11.05.2011 -
B 5 R 54/10 R). Die von der Klägerin begehrten Leistungen zur Teilhabe, die durch ein PB abgedeckt werden sollen, sind grundsätzlich budgetfähig (
vgl. § 17
Abs. 2
SGB IX). Ein PB kann jedoch nur beansprucht werden, wenn alle Voraussetzungen für die Einzelleistung zur Teilhabe, die durch das PB abgedeckt werden soll, erfüllt sind. Die Klägerin erfüllt diese Bedingung nicht.
Als Grundlage des geltend gemachten Teilhabeanspruchs kommen zunächst die Vorschriften des
SGB III in Betracht. Nach
§ 97 Abs. 1 und 2 SGB III in der einschlägigen am 01.09.2009 geltenden Fassung können behinderten Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeiten sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Soweit es erforderlich ist, schließt das Verfahren zu Auswahl der Leistungen eine Abklärung der beruflichen Eignung oder eine Arbeitserprobung ein (im Wesentlichen gleichlautend ab 01.04.2012:
§ 112 Abs. 1 und 2 SGB III). Nach
§ 98 SGB III (
vgl. ab 01.04.2012:
§ 113 SGB III) können 1. allgemeine Leistungen sowie 2. besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen erbracht werden (
Abs. 1). Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann (
Abs. 2). Es handelt sich bei allen diesen Leistungen um Ermessensleistungen ("können").
"Allgemeine Leistungen", die in
§ 100 SGB III (ab 01.04.2012:
§ 115 SGB III) im Einzelnen aufgelistet sind, kommen bei der Klägerin (derzeit) nicht in Betracht, werden von ihr nicht begehrt und sind zu Recht auch vom Beklagten nicht thematisiert worden.
Zu prüfen war deshalb, ob ein Anspruch auf "besondere Leistungen", die in
§ 102 SGB III (wortgleich ab 01.04.2012:
§ 117 SGB III) behandelt werden, besteht. Bei den besonderen Leistungen nach § 102
Abs. 1 (§ 117
Abs. 1)
SGB III ist zu beachten, dass diese Vorschrift bezweckt, die Förderung behinderter Menschen in allen Berufen zu gewährleisten, die gute und dauerhafte Beschäftigungschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bieten. Eine Förderung nach § 102
Abs. 1 (§ 117
Abs. 1)
SGB III) kann also nur beansprucht werden, wenn durch die Maßnahme in der Einrichtung die Teilnahme am allgemeinen Arbeitsmarkt erreicht werden soll (
BSG, Urteil vom 30.11.2011 -
B 11 AL 7/10 R unter Bezugnahme auf Bundestags-Drucksache 13/4941,
S. 173 f. zu § 102). Dies war und ist bei der Klägerin nach der Einschätzung ihrer Eltern, die durch die amtsärztliche Bescheinigung von
Dr. G. vom 11.09.2006 bestätigt wird, nicht der Fall.
Anders als nach § 102 (§ 117)
Abs. 1
SGB III stellt sich bei den weiter zu prüfenden besonderen Leistungen nach § 102
Abs. 2 (§ 117
Abs. 2)
SGB III nicht die Frage nach der Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt; vielmehr handelt es sich dabei um eine Sondervorschrift für behinderte Menschen, die wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht tätig sein können und auf einen Arbeitsplatz in einer WfbM angewiesen sind. Eine Förderung nach dieser Vorschrift ist jedenfalls dann möglich, wenn erwartet werden kann, dass der behinderte Mensch nach der Teilnahme an der Maßnahme in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen (
BSG, Urteil vom 30.11.2011 - B 11 AL 7/10 R unter Verweis auf
BSG, Urteil vom 09.09.1993 -
7/9b RAr 28/92 = BSGE 73,83 = SozR 3-4100 § 58
Nr. 5).
Nach § 102 (§ 117)
Abs. 2
SGB III werden Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der WfbM nach
§ 40 SGB IX erbracht. Nach
Abs. 1 dieser Verweisungsnorm erhalten Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten WfbM behinderte Menschen 1. im Eingangsverfahren zur Feststellung, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Teilnahme des behinderten Menschen am Arbeitsleben ist sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den behinderten Menschen in Betracht kommen, und um einen Eingliederungsplan zu erstellen, 2. im Berufsbildungsbereich, wenn die Leistungen erforderlich sind, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit des behinderten Menschen so weit wie möglich zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen und erwartet werden kann, dass der behinderte Mensch nach Teilnahme an diesen Leistungen in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistungen im Sinne des
§ 136 SGB IX zu erbringen.
Entgegen der vom Beklagten noch im Bescheid vom 15.01.2010 und im Widerspruchsbescheid vom 29.12.2010 vertretenen, jedoch im Ergänzungsbescheid vom 15.06.2012 nicht mehr aufrechterhaltenen Auffassung ist ein Anspruch nach § 102 (§ 117)
Abs. 2
SGB III nicht schon deshalb zu verneinen, weil die Vorschrift auf § 40
SGB IX verweist, der Regelungen zur Leistungserbringung in einer "anerkannten" WfbM enthält, die von der Klägerin gewählte Einrichtung jedoch keine anerkannte WfbM ist. Bei Vorliegen sachlicher Gründe ist die Förderung einer Maßnahme im Ermessenswege auch außerhalb einer anerkannten WfbM möglich, sofern die sonstigen Vorgaben des § 40
SGB IX beachtet werden und im konkreten Fall das Ziel der gesetzlich vorgesehenen Förderung in gleicher Weise erreicht werden kann (
BSG, Urteil vom 30.11.2011 - B 11 AL 7/10 R). Daraus folgt, dass die konkret absolvierte Maßnahme mit einer Maßnahme im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten WfbM zumindest vergleichbar sein muss (
vgl. BSG a.a.O.). Dies ist, wie der Beklagte im Bescheid vom 15.06.2012 - nach Auffassung der Kammer zutreffend - herausgestellt hat, bei der Maßnahme im Kreativatelier des Vereins "Zwischen Uns e.V." nicht der Fall.
Der Beklagte hat als Vergleichsmaßstab das "Fachkonzept für Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)" - HEGA 06/10-02 - der Beigeladenen herangezogen. Danach sind wesentliche Anforderungen für derartige Maßnahmen u.a. Barrierefreier Zugang und Darstellung von Informationen; kontinuierliches Angebot; Die Maßnahmen stehen ganzjährig zur Verfügung und sehen zeitlich flexible Eintritte sowie zeitnahe Übergänge in andere Abschnitte/Module vor. individuelle Eingliederungsplanung und kontinuierliche Bildungsbegleitung; Für jeden Teilnehmer ist auf der Grundlage einer qualifizierten Kompetenzanalyse (Feststellungen zum Leistungspotential) und eines konkret zu benennenden Eingliederungszieles ein individueller Eingliederungsplan zu erstellen und kontinuierlich fortzuschreiben. Einhaltung Datenschutz; übergreifende Kompetenzbildung; Hierzu gehören soziale, kommunikative und interkulturelle Kompetenzen, methodische Kompetenzen, Aktivitäts- und Umsetzungskompetenzen, personale Kompetenzen, allgemeine Grundfähigkeiten. sozialpädagogische Begleitung; Nachweis der Teilnahme, unterweisungsfreie Zeiten, Fehlzeiten; Durchführungskonzept, Qualitätssicherung; Die WfbM erstellt ein auf der Grundlage des Fachkonzepts erarbeitetes detailliertes Konzept zur Durchführung des Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsbereich. In den §§ 9 und 10
WVO werden zudem die Anforderungen an die personelle Ausstattung beschrieben. Danach sind in der Regel Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung einzusetzen. Die Fachkräfte in der Werkstatt sollen in der Regel Facharbeiter, Gesellen oder Meister mit einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung in Industrie oder Handwerk sein; sie müssen pädagogisch geeignet sein und über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügen. Entsprechende Berufsqualifikationen aus dem pädagogischen oder sozialen Bereich reichen aus, wenn die für eine Tätigkeit als Fachkraft erforderlichen sonstigen Kenntnisse und Fähigkeiten für den Berufsbildungs- und Arbeitsbereich anderweitig erworben worden sind.
Die Bedingungen, unter denen das Kreativatelier "Die Filzblüte" betrieben wird und der Verein "Zwischen Uns e.V." arbeitet, erfüllen, wie der Beklagte im Bescheid vom 15.06.2012 - von der Klägerin unwidersprochen - dargestellt hat, wesentliche der zuvor genannten Kriterien nicht: Die vorhandenen Räumlichkeiten entsprechen u.a. nicht den Voraussetzungen für Barrierefreiheit. Die Ausstattung im Sanitärbereich ist nicht angemessen. Weitere Bedingungen wie Brandschutz oder Fluchtwege sind (noch) nicht geprüft. Das Fachkonzept HEGA 06/10-02 ist den Beteiligten nicht bekannt. Der Eingliederungsplan und eine qualifizierte Kompetenzanalyse werden nicht angewendet. Das bisher vorliegende Konzept des Vereins "Zwischen uns e.V." entspricht nicht den im Fachkonzept HEGA 06/10-02 genannten Kriterien. Es wird nur eine pädagogische Fachkraft beschäftigt. Die übrigen Betreuungsleistungen sollen durch Nichtfachkräfte
bzw. Eltern geleistet werden. Neben der fachlichen Problematik kann auch eine Vertretung bei Urlaub oder Krankheit der Fachkraft nicht gewährleistet werden.
Erfüllt somit der mögliche Bildungsauftrag des Vereins "Zwischen Uns e.V." weder räumlich noch inhaltlich die Voraussetzungen des Fachkonzeptes HEGA 06/10-02, so fehlt es an einer Vergleichbarkeit der von der Klägerin absolvierten Maßnahme mit einer solchen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer anerkannten WfbM. Wenn ein behinderter Mensch Teilhabeleistungen in nicht unerheblicher Höhe und über einen längeren Zeitraum beansprucht, kann der Leistungsträger im Rahmen seines Ermessens (hohe) Anforderungen an das Konzept, die räumliche und personelle Ausstattung, die Kompetenz der Mitarbeiter sowie Qualität und Qualitätssicherung stellen. Indem der Beklagte Leistungen nach § 102 (§ 117)
Abs. 2
SGB III aus den dargelegten Gründen ablehnt, hat er von dem ihm eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht.
Desweiteren hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe a)
gem. §§ 53, 54
Abs. 1 Satz 1
Nr. 4, 56
SGB XII, b)
gem. §§ 53, 54 Satz 1 SGB XIII
i.V.m. § 41
SGB IX und c)
gem. §§ 53, 54 Satz 1 SGB XIII
i.V.m. § 55
Abs. 1
Nr. 7
SGB IX, die in die originäre Zuständigkeit des Beklagten als Träger der Sozialhilfe fallen (
vgl. §§ 5 Nrn. 2 und 4,
6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX).
a) Eingliederungshilfe "kann" (Ermessen)
gem. §§ 53, 54
Abs. 1 Satz 1
Nr. 4, 56
SGB XII in einer den anerkannten WfbM nach § 41
SGB IX vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätte geleistet werden. Bereits der Wortlaut der Vorschrift macht deutlich, dass die sonstige Beschäftigungsstätte einer anerkannten WfbM vergleichbar sein muss. An dieser Vergleichbarkeit fehlt es - wie oben dargelegt - bei der von der Klägerin besuchten Einrichtung des Vereins "Zwischen Uns e.V.", weshalb der Beklagte auch eine Leistung nach § 56
SGB XII ermessensfehlerfrei abgelehnt hat.
b) Eingliederungshilfe in Form von Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten WfbM erhalten
gem. §§ 53, 54
Abs. 1 Satz 1
SGB XII i.V.m. § 41
Abs. 1
SGB IX behinderte Menschen, bei denen 1. eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder 2.Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung und Weiterbildung oder berufliche Ausbildung (
§ 33 Abs. 3 Nr. 2 bis 4) wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommen und die in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Wenn auch in diesem Zusammenhang nicht Anspruchsvoraussetzung ist, dass die WfbM eine anerkannte Werkstatt im Sinne von
§§ 136,
142 SGB IX ist, so kann - wie oben dargelegt - verlangt werden, dass die in Rede stehende Einrichtung mit einer anerkannten WfbM zumindest vergleichbar ist. Dies ist in wesentlichen Punkten nicht der Fall.
c) Zuletzt kann die Klägerin das PB auch nicht zur Abdeckung einer Eingliederungshilfeleistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
gem. §§ 53, 54
Abs. 1 Satz 1
SGB XII i.V.m. § 55
Abs. 1 und 2
Nr. 7
SGB IX ("Hilfe zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben") beanspruchen. Da bereits nach § 55
Abs. 1
SGB IX generell die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht oder gesichert werden soll, hat
Abs. 2
Nr. 7 bekräftigenden Charakter, um den besonderen Stellenwert der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu betonen.
§ 58 SGB IX konkretisiert - nicht abschließend - den Anspruch auf Leistungen nach § 55
Abs. 2
Nr. 7
SGB IX. Hierunter können
z.B. Mobilitätshilfen, Behindertenbegleithunde, Mitgliedsbeiträge von Vereinen, Gebühren von Volkshochschulen, Kosten für eine Urlaubsreise, Kosten für das Telefon, Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen, Betriebskosten für die Benutzung eines
Kfz oder Hilfsmittel, die der Unterrichtung über das Zeitgeschehen oder über kulturelle Ereignisse dienen, fallen (Wollschläger, in: Kossens/von der Heide/Maaß, Kommentar zum
SGB IX, 3. Auflage 2009, § 55 Rn. 10 und § 58 Rn. 2 bis 4). Um solche Hilfen geht es bei der Tätigkeit/Betreuung der Klägerin im Kreativatelier "Die Filzblüte" des Vereins "Zwischen Uns e.V." nicht.
Ist nach alledem die Entscheidung des Beklagten, den Antrag auf ein PB für die von der Klägerin absolvierte Maßnahme beim Verein "Zwischen Uns e.V." abzulehnen, rechtmäßig, so gilt dies auch in Bezug auf die als ergänzende Leistung (
vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX) geltend gemachten Fahrtkosten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.