II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§ 173 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)) ist statthaft. Sie ist nach § 172
Abs. 3
Nr. 1
SGG in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes statthaft, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. Nach § 144
Abs. 1 Satz 1 und 2
SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750
EUR nicht übersteigt, soweit die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die vom Antragsteller begehrten Leistungen überschreiten die maßgebende Grenze für eine zulassungsfreie Berufung in der Hauptsache. Zudem stehen auch Leistungen für die Dauer von mehr als einem Jahr (Umschulung zum Fachinformatiker) in Streit.
Der Senat konnte auch von einer Beiladung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft - Bahn - See und des Sozialhilfeträgers absehen. Zwar ist im Rahmen einer Entscheidung über ein trägerübergreifendes Persönliches Budget eine Beiladung nach § 75
Abs. 2 Satz 1
SGG notwendig, weil die Entscheidung nur einheitlich möglich ist. Vorliegend liegen jedoch die Voraussetzungen für die begehrte Leistungsgewährung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus den nachstehenden Gründen nicht vor.
Der Senat konnte ebenfalls offen lassen, ob der Antrag bereits deswegen unzulässig ist, weil über ihn in den Verfahren L 8 SO 39/11 B ER und L 3 R 155/11 B bereits eine rechtskräftige Entscheidung getroffen wurde. Neue Tatsachen, die die Rechtskraft bereits bestehender rechtskräftiger Entscheidung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unberührt lassen, hat der Antragsteller weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich. Gegenstand des Verfahrens L 8 SO 39/11 B ER waren u.a. auch der Antrag auf Gewährung einer
Kfz-Hilfe in Form der Erstattung der Kosten für die Beschaffung eines behindertengerechten
Kfz bzw. für eine Zusatzausstattung und Fahrerlaubnis sowie Leistungen der Berufsvorbereitung und der beruflichen Anpassung und Weiterbildung. Auch das Verfahren L 3 R 155/11 B betraf den Antrag auf Gewährung eines Persönlichen Budgets bei der Deutschen Rentenversicherung, der u.a. auch die hier streitgegenständlichen Begehren zum Gegenstand hatte.
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Das Gericht kann nach § 86b
Abs. 2
SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b
Abs. 2 Satz 4
SGG i.V.m. § 920
Abs. 2 Zivilprozessordnung (
ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.
Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet.
Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl. § 86b Rn. 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden.
Für die begehrten Leistungen fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund.
Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des
Art. 19
Abs. 4 Grundgesetz (
GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anderes abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (
vgl. Bundesverfassungsgericht (
BVerfG), Beschlüsse vom 22. November 2001, 1 BvR 1586/02, NJW 2003
S. 1236 und vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005,
S. 803).
Unter Anwendung dieser Maßstäbe besteht für die geltend gemachte einstweilige Regelungsanordnung kein Anordnungsgrund. So hat der Antragsteller keine konkrete Maßnahme für eine Umschulung zum Fachinformatiker benannt, die eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners erforderlich erscheinen lässt. Auch für den Erwerb der Fahrerlaubnis ist kein Anordnungsgrund nach den o.g. Maßstäben ersichtlich. Der Antragsteller übt derzeit keine Tätigkeit aus, die das Führen eines
Kfz notwendig macht. Ferner sind keine Umstände ersichtlich oder seitens des Antragstellers glaubhaft gemacht, die es für ihn unzumutbar erscheinen ließen, die Kosten für die Anschaffung eines
Kfz in einem Hauptsacheverfahren gelten zu machen.
Es ist schließlich auch kein Anordnungsanspruch gegeben. Weder hat der Antragsteller einen Anspruch auf Leistungen im Rahmen eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets noch auf Leistungen im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben glaubhaft gemacht.
Der Antragsgegner kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Gewährung von Leistungen an den Antragsteller im Rahmen eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets verpflichtet werden. Für die Antragstellung (
§ 14 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX)) ist durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (
BSG) geklärt, dass derjenige Träger, der den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht weitergeleitet hat (erstangegangener Träger) und derjenige Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde (zweitangegangener Träger) und der daher zu einer erneuten Weiterleitung grundsätzlich nicht ermächtigt ist, ungeachtet seiner "eigentlichen" Zuständigkeit jeweils zur umfassenden Prüfung des Rehabilitationsbedarfs nach
§ 10 SGB IX verpflichtet ist. Insofern bleibt der erst-
bzw. zweitangegangene Träger im Verhältnis zum Versicherten aufgrund "aufgedrängter Zuständigkeit" endgültig, ausschließlich und umfassend leistungspflichtig, auch wenn er nach den geltenden Normen außerhalb des
SGB IX nicht für die beanspruchte Rehabilitationsleistung zuständig wäre (
vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 2011,
B 5 R 54/10 R, Rn. 31, Juris). Erstangegangener Träger war die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland. Der Sozialhilfeträger hatte sich zudem zum Beauftragten nach
§ 3 der Budgetverordnung erklärt.
Auch gegen andere Träger kommt ein Anordnungsanspruch nicht in Betracht. Unabhängig davon, dass die Verfahren gegen den Sozialhilfeträger (L 8 SO 39/11 B ER) und die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland (L 3 R 155/11 B) rechtskräftig abgeschlossen sind (
vgl. oben), steht einer positiven Entscheidung entgegen, dass die Gewährung eines Persönlichen Budgets im Ermessen der Behörde steht.
Der Anspruch auf ein Persönliches Budget findet seine Grundlage in der Zusammenfassung aller nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs zuzuerkennenden Leistungen (
§ 17 Abs. 3 Satz 3 SGB IX), die bei einer isolierten Entscheidung hierüber rechtlich grundsätzlich und faktisch in aller Regel nur in Abhängigkeit vom Ermessen des zuständigen Leistungsträgers beansprucht werden können.
§ 159 Abs. 5 SGB IX, wonach § 17
Abs. 2 Satz 1
SGB IX vom 1. Januar 2008 an mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass auf Antrag Leistungen durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, steht dem nicht entgegen. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass mit der Entscheidung über die Einführung von § 159
Abs. 5
SGB IX gleichzeitig eine generelle Änderung der Entscheidungskompetenzen hinsichtlich der Gewährung der mit dem Persönlichen Budget "auszuführenden" Teilhabeleistungen angeordnet werden sollte (
vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 2011, a.a.O., Rn. 17).
Die Besonderheit einer Ermessensleistung ist, dass das Gesetz der Verwaltung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelfall keine bestimmte Rechtsfolge vorgibt. Der Antragsteller hat in diesen Fällen lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung nach § 39 des Sozialgesetzbuchs Erstes Buch - Allgemeiner Teil (
SGB I), nicht jedoch auf eine bestimmte Leistung (
vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 30. November 2011, L 5 AS 347/11 B ER, Rn. 21, Juris). Bei einer Ermessensleistung kann ein Anspruch auf die Leistung vom Gericht nur dann bejaht werden, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des Anspruchs vorliegen und das Ermessen zugunsten des Betroffenen auf Null reduziert wäre. Letzteres bedeutet, dass die Ausübung des Ermessens allein zu einer Leistungsgewährung in der vom Antragsteller geforderten Art führen kann, weil keine Ablehnung oder eine andere Teilhabeleistung begründet werden könnte. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null zu Gunsten des Antragstellers sind nach Aktenlage nicht erkennbar und ergeben sich auch nicht aus seinem Vortrag. Allein die Dauer seiner Bemühungen, Leistungen im Rahmen des Persönlichen Budgets zu erhalten, ist nicht ausreichend. Es ist zu berücksichtigen, dass er bereits vom Sozialhilfeträger monatliche Leistungen erhält. Für die von ihm in diesem Verfahren konkret benannten Leistungen fehlt es zudem aus den o.g. Gründen an einem Anordnungsgrund.
Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Gewährung der begehrten Leistungen als Einzelleistungen nach §§ 16 ff
SGB II glaubhaft gemacht. Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt wären, denn auch die dort genannten Leistungen sind Ermessensleistungen. Auch für sie gelten die o.g. Ausführungen.
Die Beschwerde war mithin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193
SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 177
SGG.