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Urteil
Gesetzliche Unfallversicherung - Gewährung eines Persönlichen Budgets zur Nutzung von Rehabilitationsleistungen - zuständiger Träger - Zulässigkeit der Ermessensausübung durch den Träger bei einem Antrag auf Persönliches Budget

Gericht:

LSG Sachsen-Anhalt 5. Senat


Aktenzeichen:

L 5 AS 468/11 B ER


Urteil vom:

07.06.2012


Grundlage:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. November 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.
Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen im Rahmen eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets.

Der am ... 1960 geborene Antragsteller bezieht laufend Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Der Antragsteller ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 (ohne Merkzeichen) anerkannt.

Eine Weiterbildung zum IT-Systemelektroniker wurde nach unentschuldigten Fehlzeiten des Antragstellers schließlich zum 31. Oktober 2001 - inzwischen bestandskräftig - beendet. Nach Angaben des Antragstellers konnte er den Ausbildungsort nach Entziehung der Fahrerlaubnis (wegen Fahrerflucht) nicht mehr erreichen. Einen nachfolgenden Antrag auf Überprüfung der Beendigung der Weiterbildung im Rahmen des Zugunstenverfahrens lehnte die LVA unter Hinweis auf die erfolgte Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab. Neue Gesichtspunkte lägen nicht vor (Bescheid vom 22. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2007).

Der Antragsteller beantragte am 21. April 2009 bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland die Bewilligung eines Persönlichen Budgets. Am 16. Juli 2009 gingen dort förmliche Anträge für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere in Form einer Kraftfahrzeughilfe für die Anschaffungskosten eines Kraftfahrzeuges (Kfz) und die Erlangung des Führerscheins, ein.

Bereits am 12. Mai 2009 hatte der Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland auch die Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragt, die diese mit Bescheid vom 21. Oktober 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2011 im Wesentlichen mit der Begründung ablehnte, die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers sei nicht erheblich gefährdet oder gemindert. Er sei in der Lage, eine zumutbare Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin auszuüben.

Mit Bescheid vom 21. Oktober 2009 lehnte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines Persönlichen Budgets ab. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2009 lehnte sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch in Bezug auf die am 16. Juli 2009 beantragte Kfz-Hilfe mit der Begründung ab, die Voraussetzungen der Kfz-Hilfe Verordnung (KfzHV) seien bei dem Antragsteller nicht erfüllt. Er könne einen Arbeits- oder Ausbildungsort trotz der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Die Fußwege zu den Haltestellen und die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel seien ihm zumutbar.

Der Antragsteller legte Widerspruch gegen die Ablehnung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines Persönlichen Budgets und gegen die Ablehnung der Kfz-Hilfe ein. Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland leitete den Antrag des Antragstellers daraufhin an den Landkreis B. als den örtlichen Sozialhilfeträger und die Knappschaft als Krankenversicherungsträger weiter. Es werde um weitere Veranlassung ggf. in der Zuständigkeit des jeweiligen Trägers gebeten. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2009 wies die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2011 als unbegründet zurück. Der Antragsteller sei in der Lage, eine zumutbare Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin auszuüben. Insoweit seien die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Persönlichen Budgets nicht erfüllt. Der Antragsteller hat dagegen am 4. April 2011 beim Sozialgericht Magdeburg Klage erhoben und gleichzeitig den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, die Antragsgegner "zu verurteilen, die bewilligten Leistungen, hier Leistungen im Rahmen eines persönlichen Budgets, Antragstellung 21. April 2009, zu bewilligen und die entsprechenden Kosten vollständig zu übernehmen". Den Antrag hat das Sozialgericht abgelehnt, die Beschwerde wurde zurückgewiesen (Beschluss vom 27. Februar 2012, L 3 R 155/11 B).

Mit Bescheid vom 15. September 2010 bewilligte der Landkreis B. im Namen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, der Sozialagentur Sachsen-Anhalt, dem Antragsteller Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe (SGB XII) in Form eines Persönlichen Budgets für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juni 2010 bis zum 31. Mai 2011 in Höhe von monatlich 34,76 EUR. Im Rahmen der zwischen den Beteiligten geschlossenen Zielvereinbarung vom 14. September 2010 wurde ausschließlich ein sozialhilferechtlicher Bedarf in Form von Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 55 SGB XII) festgehalten. Sodann erfolgte eine weitere Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 27. Juni 2011 vom 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2012 in Höhe von 70,95 EUR. Auch in der von dem Antragsteller unterzeichneten Zielvereinbarung vom 10. Juni 2011 wurde ein unveränderter sozialhilferechtlicher Bedarf als Eingliederungshilfe festgehalten.

Bereits am 15. Juni 2010 hatte der Antragsteller die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland aufgefordert, ihm eine Umschulung im Rahmen der beruflichen Rehabilitation zu bewilligen. Diese lehnte die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erneut mit der Begründung ab, die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers sei nicht erheblich gefährdet oder gemindert, weil dieser in der Lage sei, eine zumutbare Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin auszuüben. Unter Berücksichtigung seines beruflichen Werdegangs und des festgestellten Leistungsvermögens sei es ihm weiterhin möglich, eine Anlerntätigkeit/Hilfstätigkeit mit einer Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten unter Ausnutzung seiner persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt zu verrichten (Bescheid vom 15. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2011).

Mit Schreiben vom 2. Februar 2011 teilte der Landkreis B. dem Antragsteller mit, der Sozialhilfeträger sehe sich als für das Feststellungsverfahren für das Persönliche Budget nach der Budgetverordnung (Budget-VO) Beauftragten an. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft - Bahn - See informierte den Landkreis daraufhin mit Schreiben vom 31. Januar 2011, dass der Antragsteller dort bereits am 17. Januar 2011 einen Antrag auf Leistungen im Rahmen eines Persönlichen Budgets gestellt habe; der Sozialhilfeträger werde als erstangegangener Träger angesehen. Der Antragsteller habe die begehrten Leistungen dort nicht konkretisiert und keine ärztlichen Verordnungen etc. vorgelegt. Das Integrationsamt und der Antragsgegner verwiesen jeweils auf eine fehlende Zuständigkeit, da der Antragsteller nicht im Arbeits- bzw. Berufsleben stehe bzw. die vom Antragsteller begehrten Leistungen nicht nach dem SGB II bewilligt werden könnten.

Am 4. Mai 2011 stellte der Antragsteller beim Sozialgericht einen Antrag "auf Übernahme aller beantragten Leistungen im Rahmen des persönlichen Budgets gemäß § 17 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX ab Antragstellung im April 2009 bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland" (S 22 SO 71/11 ER), der mit Beschluss des Landessozialgerichts vom 21. Februar 2012 (L 8 SO 39/11 B ER) rechtskräftig abgelehnt wurde.

Am 4. Oktober 2011 hat der Antragsteller beim Sozialgericht einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm im Rahmen eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets die Kosten für eine Umschulung zum Fachinformatiker, die Beschaffung eines Kfz sowie den Erwerb einer Fahrerlaubnis zu übernehmen. Der Antragsgegner hat sich als unzuständig erachtet. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 15. November 2011 den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller nehme auch den überörtlichen Sozialhilfeträger in dem zurzeit noch anhängigen Verfahren (S 22 SO 71/11 ER) des einstweiligen Rechtsschutzes auf Gewährung der hier streitgegenständlichen Leistungen in Anspruch.

Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 17. November 2011 Beschwerde eingelegt. Der nachrangige Träger müsse in Anspruch genommen werden, da die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland bis heute keine Bedarfsprüfung durchgeführt habe.

Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, im Rahmen eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets die Kosten für eine Umschulung zum Fachinformatiker, für den Erwerb einer Fahrerlaubnis, für die Beschaffung eines Kfz sowie für alle notwendigen Hilfsmittel zur Durchführung einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben (Umschulung zum Fachinformatiker) zu übernehmen.

Der Antragsgegner hält den angegriffenen Beschluss für zutreffend.

Der Senat hat die Gerichtsakte S 22 SO 71/11 ER beigezogen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.

Rechtsweg:

SG Magdeburg, Beschluss vom 15.11.2011 - S 16 AS 3444/11

Quelle:

Justizportal des Landes Baden-Württemberg

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§ 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist statthaft. Sie ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes statthaft, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt, soweit die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die vom Antragsteller begehrten Leistungen überschreiten die maßgebende Grenze für eine zulassungsfreie Berufung in der Hauptsache. Zudem stehen auch Leistungen für die Dauer von mehr als einem Jahr (Umschulung zum Fachinformatiker) in Streit.

Der Senat konnte auch von einer Beiladung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft - Bahn - See und des Sozialhilfeträgers absehen. Zwar ist im Rahmen einer Entscheidung über ein trägerübergreifendes Persönliches Budget eine Beiladung nach § 75 Abs. 2 Satz 1 SGG notwendig, weil die Entscheidung nur einheitlich möglich ist. Vorliegend liegen jedoch die Voraussetzungen für die begehrte Leistungsgewährung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus den nachstehenden Gründen nicht vor.

Der Senat konnte ebenfalls offen lassen, ob der Antrag bereits deswegen unzulässig ist, weil über ihn in den Verfahren L 8 SO 39/11 B ER und L 3 R 155/11 B bereits eine rechtskräftige Entscheidung getroffen wurde. Neue Tatsachen, die die Rechtskraft bereits bestehender rechtskräftiger Entscheidung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unberührt lassen, hat der Antragsteller weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich. Gegenstand des Verfahrens L 8 SO 39/11 B ER waren u.a. auch der Antrag auf Gewährung einer Kfz-Hilfe in Form der Erstattung der Kosten für die Beschaffung eines behindertengerechten Kfz bzw. für eine Zusatzausstattung und Fahrerlaubnis sowie Leistungen der Berufsvorbereitung und der beruflichen Anpassung und Weiterbildung. Auch das Verfahren L 3 R 155/11 B betraf den Antrag auf Gewährung eines Persönlichen Budgets bei der Deutschen Rentenversicherung, der u.a. auch die hier streitgegenständlichen Begehren zum Gegenstand hatte.

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.

Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet.

Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. § 86b Rn. 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden.

Für die begehrten Leistungen fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund.

Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anderes abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 22. November 2001, 1 BvR 1586/02, NJW 2003 S. 1236 und vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, S. 803).

Unter Anwendung dieser Maßstäbe besteht für die geltend gemachte einstweilige Regelungsanordnung kein Anordnungsgrund. So hat der Antragsteller keine konkrete Maßnahme für eine Umschulung zum Fachinformatiker benannt, die eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners erforderlich erscheinen lässt. Auch für den Erwerb der Fahrerlaubnis ist kein Anordnungsgrund nach den o.g. Maßstäben ersichtlich. Der Antragsteller übt derzeit keine Tätigkeit aus, die das Führen eines Kfz notwendig macht. Ferner sind keine Umstände ersichtlich oder seitens des Antragstellers glaubhaft gemacht, die es für ihn unzumutbar erscheinen ließen, die Kosten für die Anschaffung eines Kfz in einem Hauptsacheverfahren gelten zu machen.

Es ist schließlich auch kein Anordnungsanspruch gegeben. Weder hat der Antragsteller einen Anspruch auf Leistungen im Rahmen eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets noch auf Leistungen im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben glaubhaft gemacht.

Der Antragsgegner kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Gewährung von Leistungen an den Antragsteller im Rahmen eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets verpflichtet werden. Für die Antragstellung (§ 14 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX)) ist durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geklärt, dass derjenige Träger, der den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht weitergeleitet hat (erstangegangener Träger) und derjenige Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde (zweitangegangener Träger) und der daher zu einer erneuten Weiterleitung grundsätzlich nicht ermächtigt ist, ungeachtet seiner "eigentlichen" Zuständigkeit jeweils zur umfassenden Prüfung des Rehabilitationsbedarfs nach § 10 SGB IX verpflichtet ist. Insofern bleibt der erst- bzw. zweitangegangene Träger im Verhältnis zum Versicherten aufgrund "aufgedrängter Zuständigkeit" endgültig, ausschließlich und umfassend leistungspflichtig, auch wenn er nach den geltenden Normen außerhalb des SGB IX nicht für die beanspruchte Rehabilitationsleistung zuständig wäre (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 2011, B 5 R 54/10 R, Rn. 31, Juris). Erstangegangener Träger war die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland. Der Sozialhilfeträger hatte sich zudem zum Beauftragten nach § 3 der Budgetverordnung erklärt.

Auch gegen andere Träger kommt ein Anordnungsanspruch nicht in Betracht. Unabhängig davon, dass die Verfahren gegen den Sozialhilfeträger (L 8 SO 39/11 B ER) und die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland (L 3 R 155/11 B) rechtskräftig abgeschlossen sind (vgl. oben), steht einer positiven Entscheidung entgegen, dass die Gewährung eines Persönlichen Budgets im Ermessen der Behörde steht.

Der Anspruch auf ein Persönliches Budget findet seine Grundlage in der Zusammenfassung aller nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs zuzuerkennenden Leistungen (§ 17 Abs. 3 Satz 3 SGB IX), die bei einer isolierten Entscheidung hierüber rechtlich grundsätzlich und faktisch in aller Regel nur in Abhängigkeit vom Ermessen des zuständigen Leistungsträgers beansprucht werden können. § 159 Abs. 5 SGB IX, wonach § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX vom 1. Januar 2008 an mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass auf Antrag Leistungen durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, steht dem nicht entgegen. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass mit der Entscheidung über die Einführung von § 159 Abs. 5 SGB IX gleichzeitig eine generelle Änderung der Entscheidungskompetenzen hinsichtlich der Gewährung der mit dem Persönlichen Budget "auszuführenden" Teilhabeleistungen angeordnet werden sollte (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 2011, a.a.O., Rn. 17).

Die Besonderheit einer Ermessensleistung ist, dass das Gesetz der Verwaltung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelfall keine bestimmte Rechtsfolge vorgibt. Der Antragsteller hat in diesen Fällen lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung nach § 39 des Sozialgesetzbuchs Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I), nicht jedoch auf eine bestimmte Leistung (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 30. November 2011, L 5 AS 347/11 B ER, Rn. 21, Juris). Bei einer Ermessensleistung kann ein Anspruch auf die Leistung vom Gericht nur dann bejaht werden, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des Anspruchs vorliegen und das Ermessen zugunsten des Betroffenen auf Null reduziert wäre. Letzteres bedeutet, dass die Ausübung des Ermessens allein zu einer Leistungsgewährung in der vom Antragsteller geforderten Art führen kann, weil keine Ablehnung oder eine andere Teilhabeleistung begründet werden könnte. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null zu Gunsten des Antragstellers sind nach Aktenlage nicht erkennbar und ergeben sich auch nicht aus seinem Vortrag. Allein die Dauer seiner Bemühungen, Leistungen im Rahmen des Persönlichen Budgets zu erhalten, ist nicht ausreichend. Es ist zu berücksichtigen, dass er bereits vom Sozialhilfeträger monatliche Leistungen erhält. Für die von ihm in diesem Verfahren konkret benannten Leistungen fehlt es zudem aus den o.g. Gründen an einem Anordnungsgrund.

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Gewährung der begehrten Leistungen als Einzelleistungen nach §§ 16 ff SGB II glaubhaft gemacht. Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt wären, denn auch die dort genannten Leistungen sind Ermessensleistungen. Auch für sie gelten die o.g. Ausführungen.

Die Beschwerde war mithin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 177 SGG.

Referenznummer:

R/R6629


Informationsstand: 14.03.2016