Die gemäß § 172
SGG zulässige Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts vom 24. April 2012 aufzuheben und dem Antragsgegner aufzugeben, ihm ein persönliches Budget in Höhe von 245,97 Euro für eine psychosoziale Begleitung zu gewähren, hilfsweise die psychosoziale Begleitung als Geld- oder Sachleistung zu gewähren,
hat in der Sache keinen Erfolg.
Die von dem Antragsteller beantragte Verpflichtung des Antragsgegners, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung ein persönliches Budget in Höhe von 245,97 Euro für eine psychosoziale Begleitung zu gewähren, ist entgegen der Rechtsauffassung des Sozialgerichts allerdings zulässig. Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass es bisher an einer Zielvereinbarung zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin fehlt. Zwar setzt die Bewilligung eines persönlichen Budgets (
§ 57 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) i. V. m.
§ 17 Abs. 2 bis 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) den vorherigen Abschluss einer Zielvereinbarung im Rahmen eines Bedarfsfeststellungsverfahren voraus (
vgl. § 17
Abs. 3 Satz 3 und 4
SGB IX,
§ 3 Abs. 3 und 4 der Verordnung zur Durchführung des § 17 Abs. 2 bis 4 des Neuntes Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Mai 2004 - BudgetV -). Die Zielvereinbarung muss nach
§ 4 Abs. 1 Satz 2 BudgetV mindestens Regeln enthalten über 1.) die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele, 2.) die Erforderlichkeit eines Nachweises für die Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs und 3.) die Qualitätssicherung. Die Bewilligung des begehrten persönlichen Budgets scheitert vorliegend bisher aber an dem Streit über den zulässigen Inhalt der zu treffenden Zielvereinbarung, weil der Antragsteller die Auffassung vertritt, die Antragsgegnerin dürfe entsprechende Budgetleistungen nicht davon abhängig machen, dass die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleister bestimmte von der Antragsgegnerin verlangte fachliche Qualifikationen ausweisen. Diese verfahrensrechtliche Situation schließt den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Auszahlung des persönlichen Budgets jedoch nicht aus. Denn zwischen den Beteiligten sind bis auf die Frage der "Fachkräfteklausel" sämtliche übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung eines persönlichen Budgets unstreitig. Der Antragsteller hat in dem Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2011 entsprechende Budgetleistungen tatsächlich bereits erhalten, und zwar auf der Grundlage einer Zielvereinbarung, die bis auf die streitige "Fachkräfteklausel" inhaltlich mit der nunmehr diskutierten Zielvereinbarung identisch ist. Angesichts dessen wäre die Antragsgegnerin, sofern es für die streitige Regelung keine Rechtsgrundlage gäbe, zum Abschluss der ansonsten inhaltlich unstreitigen Zielvereinbarung mit dem Antragsteller und zum Erlass eines entsprechenden Bewilligungsbescheides verpflichtet, weshalb auch eine entsprechende einstweilige Anordnung ergehen könnte.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts kann ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers nicht mit der Begründung verneint werden, der Antragsteller habe die Möglichkeit, die Zielvereinbarung zu unterschreiben und hierdurch eine zeitnahe Bescheidung des persönlichen Budgets zu erreichen. Denn der Streit betrifft gerade die Frage, ob die Antragsgegnerin den Abschluss der erforderlichen Zielvereinbarung zulässigerweise davon abhängig machen darf, dass der Antragsteller nur solche Personen in Anspruch nimmt, welche eine von der Antragsgegnerin festgelegte fachliche Qualifikation haben. Insoweit muss dem Antragsteller aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes die Möglichkeit zur Verfügung stehen, diese Frage im Rahmen einer einstweiligen Anordnung klären zu lassen. Wenn der auf
ALG II-Leistungen angewiesene Antragsteller - worauf ihn das Sozialgericht verweist - die ihm von der Antragsgegnerin vorgelegte Zielvereinbarung unterschreibt, so würde ihn selbst ein erklärter Vorbehalt einer nachgehenden gerichtlichen Überprüfung dieses Teils der Zielvereinbarung - unabhängig von damit in Zusammenhang stehenden rechtlichen Fragen - im Ergebnis faktisch dazu zwingen, nur solche Personen zu beauftragen, die den Anforderungen der Antragsgegnerin genügen, da er ansonsten das volle Kostenrisiko trüge. Aufgrund der Elternzeit des ihn bisher betreuenden Herrn QQ. verfügt der Antragsteller nach seinem Vortrag derzeit auch nicht mehr über eine Begleitperson mit der von der Antragsgegnerin geforderten fachlichen Qualifikation, so dass die Frage, ob die von der Antragsgegnerin aufgestellten Anforderungen rechtmäßig sind, entscheidungserheblich ist. Die Sache ist auch eilbedürftig, weil der Antragsteller seit Januar 2012 keine Betreuungsleistungen mehr erhält und nach der vorgelegten Mitteilung seines behandelnden Arztes zu dringend erforderlichen Kontrollterminen nicht erscheint.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Es ist nicht zu erkennen, dass die von der Antragsgegnerin zum Inhalt der Zielvereinbarung gemachte Voraussetzung, dass die psychosoziale Begleitung des Antragstellers durch geeignete Fachkräfte erfolgen muss, unzulässig ist. Die Auffassung des Antragstellers, durch die "Fachkräfteklausel" werde in unzulässiger Weise in sein Wunsch- und Wahlrecht bei der Auswahl eines Leistungserbringers eingegriffen, teilt der Senat nicht.
Zwar muss die dem persönlichen Budget zugrunde liegende Zielsetzung, dem Leistungsberechtigten ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen (§ 17
Abs. 2
S. 1
SGB IX) und dem bereits in
§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ausdrücklich geregelten Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten entsprechen (
vgl. Welti in: Lachwitz/Schellhorn/Welti, Hk-
SGB IX, 3. Aufl. 2010, § 17
Rdnr. 17 f.), bei der zu treffenden Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch und insoweit bei der Auslegung der einschlägigen Rechtsgrundlagen berücksichtigt werden (
vgl. BSG, Urteil vom 30. November 2011,
B 11 AL 7/10 R, juris
Rdnr. 17). Das Budget muss den Betroffenen befähigen, eine vollwertige Alternative zur Sachleistung zu realisieren. Es begründet aber keinen Anspruch auf neue Formen der Teilhabeleistung, sondern lediglich die Möglichkeit, anstelle der Inanspruchnahme der durch den Rehabilitationsträger bereitgestellten Sachleistung sich selbst die erforderlichen Hilfen zu organisieren (
vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Oktober 2009, L 7 SO 3329/09 ER-B, juris m. w. N.). Am Charakter und der Zielrichtung der zugrundeliegenden Teilhabeleistungen ändert sich durch das persönliche Budget nichts; auch bei dessen Gewährung muss es sich mithin um finale, auf ein bestimmtes Rehabilitationsziel gerichtete Leistungen handeln (
vgl. Voelzke in: Hauck/Noftz,
SGB XII, 3. Aufl. 2009, § 57
Rdnr. 6a). Das bedeutet, dass die selbstbeschafften Hilfen den allgemeinen Anforderungen an Teilhabeleistungen in gleicher Weise entsprechen müssen wie die von Seiten der Rehabilitationsträger erbrachten Leistungen.
Zu den grundlegenden allgemeinen Anforderungen an Teilhabeleistungen gehört, dass diese durch fachlich ausreichend qualifiziertes Personal erbracht werden. Normativ ergibt sich dies
u. a. aus
§§ 20,
21 SGB IX. Danach sind die Leistungserbringer verpflichtet,
u. a. ein Qualitätsmanagement zu betreiben, das durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Versorgung gewährleistet und kontinuierlich verbessert (§ 20
Abs. 2
SGB IX). Verträge über die Ausführung von Leistungen durch Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, die nicht in der Trägerschaft eines Rehabilitationsträgers stehen, enthalten insbesondere Regelungen über die Qualitätsanforderungen an die Ausführung der Leistungen, das beteiligte Personal und die begleitenden Fachdienste (§ 21
Abs. 1
Nr. 1
SGB IX). Verträge mit fachlich nicht geeigneten Diensten oder Einrichtungen sind zu kündigen (§ 21
Abs. 3 Satz 1
SGB IX). Entsprechend schreibt § 4
Abs. 1
Nr. 3 BudgetV für die Zielvereinbarung vor, dass in dieser Regelungen zur Qualitätssicherung zu treffen sind.
Eine solchermaßen zulässige Regelung zur Sicherung der Qualität der Versorgung mit Teilhabeleistungen stellt die von der Antragsgegnerin geforderte Fachkräfteklausel dar, welche die Wahrnehmung der psychosozialen Begleitung an fachliche Mindestanforderungen der Leistungserbringer knüpft. Der Antragsteller benötigt Leistungen zur Teilhabe
i. S. v. § 26 Abs. 3 SGB IX. Danach sind Bestandteil der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Hierzu gehören nach der Aufzählung in § 26
Abs. 3
SGB IX u. a. Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung, zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen, zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz sowie Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Rehabilitation. Nach dem integrierten Behandlungs- und Rehabilitationsplan (IBRP) vom 10. September 2011 und dem Besprechungsergebnis der Hilfeplankonferenz vom 26. Oktober 2011 dient das Persönliche Budget bei dem unter einer Persönlichkeitsstörung leidenden Antragstellers dazu, diesen psychosozial zu begleiten und die Ergebnisse im Austauschgespräch mit der Werkstatt für behinderte Menschen
bzw. dem "Runden Tisch" zu vermitteln. Dabei ist, wie dem IBRP zu entnehmen ist, mit dem Begriff der psychosozialen Begleitung die Schaffung einer Tages- und Wochenstruktur, Motivations- und Mobilitätstraining, reflektierende und entlastende Gespräche, Unterstützung und Beratung bei aktuellen Problemlagen, Suchtberatung und Kontrolltraining gemeint. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, die eine entsprechend qualifizierte Betreuungsperson erfordern, welche über die von § 26
Abs. 3
SGB IX geforderte medizinische, psychologische oder pädagogische Kompetenz verfügt. Es geht also nicht etwa um einfache Hilfeleistungen etwa in der Art, für den Antragsteller Arzt- oder Behördentermine zu vereinbaren und ihn dorthin zu begleiten, sondern gefordert ist ein konzeptionelles Vorgehen auf der Basis entsprechender beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten. Dementsprechend geht die Budgetvereinbarung von einem Stundensatz der Betreuungsperson von 48,69 Euro aus, ist also auf entsprechend qualifizierte Fachkräfte zugeschnitten.
Aus der Sicht des Senats sprechen jedenfalls bei summarischer Prüfung auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die konkreten inhaltlichen Vorgaben der Fachkräfteregelung durch die Antragsgegnerin. Aufgrund der Bezugnahme auf § 8
Abs. 1 der Zusatzvereinbarung "Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderungen" zum Rahmenvertrag nach § 93 d
Abs. 2 BSHG/§ 79
Abs. 1
SGB XII und der ergänzenden Bestimmungen der Zielvereinbarung kann der Antragsteller nach seiner Wahl folgende Berufsgruppen in Anspruch nehmen: Diplom-Sozialarbeiter/innen, Diplom-Sozialpädagogen/innen oder anderer Angehöriger vergleichbarer Fachgruppen, Erzieher/innen, Heilerziehungspfleger/innen und Fachkrankenpfleger/-schwestern sowie Angehörige höher qualifizierter Berufe,
z.B. Diplom-Psychologen, Psychotherapeuten und Psychiater. Damit sind die Berufsgruppen erfasst, die aufgrund ihrer Berufsausbildung primär für die benötigten Leistungen geeignet sind. Darüber hinaus enthält die Regelung aber auch eine Öffnungsklausel für andere Berufsgruppen. Zwar ist deren Inanspruchnahme davon abhängig, dass die Beauftragung solcher Personen vorher mit der Antragsgegnerin "abzustimmen" ist. Hierdurch wird der Antragsgegnerin jedoch nicht das Recht eröffnet, über die Beauftragung anderer Personen nach freiem Ermessen zu entscheiden. Bei einer sachgerechten und die Belange der behinderten Menschen sowie die Intention des persönlichen Budgets berücksichtigenden Anwendung muss davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegnerin bei der vorgesehenen Abstimmung verpflichtet ist, Personen mit anderweitiger fachlicher Qualifikation, die über ausreichende Befähigungen im Rahmen der psychosozialen Betreuung behinderter Menschen verfügen, als Leistungserbringer zu akzeptieren. Die damit im Zusammenhang stehenden Einzelfragen sind an dieser Stelle nicht zu entscheiden. Es gibt jedenfalls keinen Grund für die Annahme des Antragstellers, die Fachkräfteklausel entwerte das persönliche Budget, weil es - wie der Antragsteller ohne nähere Substantiierung vorträgt - eine "Vielzahl" anderer Berufsgruppen gebe, welche diese Leistungen erbringen könnten und durch die beanstandete Klausel ausgeschlossen würden. Umgekehrt würde der von dem Antragsteller geforderte vollständige Verzicht auf eine Fachkräfteklausel dem gesetzlichen Ziel, eine qualifizierte Betreuung der behinderten Menschen sicherzustellen, erkennbar zuwiderlaufen.
Soweit der Antragsteller - erstmals im Beschwerdeverfahren - hilfsweise beantragt, die psychosoziale Begleitung als Geld- oder Sachleistung zu gewähren, ist dieser Antrag unzulässig. Das Begehren, die psychosoziale Begleitung als Geld-
bzw. Sachleistung zu gewähren, ist eine unzulässige Antragserweiterung um einen anderen Streitgegenstand. Denn die Erbringung der Teilhabeleistungen in Form der psychosozialen Betreuung unmittelbar durch die Antragsgegnerin nach § 17
Abs. 1
SGB IX setzt voraus, dass der Antragsteller von dem Begehren auf Bewilligung eines persönlichen Budgets Abstand nimmt und stattdessen die unmittelbare Gewährung von Teilhabeleistungen durch die Antragsgegnerin beantragt. Ein solcher Anspruch des Antragstellers ergibt sich auch nicht gewissermaßen automatisch aufgrund der hier getroffenen Entscheidung des Senats, da damit keine generelle Ablehnung der Gewährung eines persönlichen Budgets für die begehrte Leistung verbunden ist. Vielmehr bleibt es dem Antragsteller unbenommen, das persönliche Budget auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Zielvereinbarung in Anspruch zu nehmen.
Angesichts der dargelegten Rechtslage hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193
SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war aus den vorgenannten Gründen wegen fehlender Erfolgsaussicht abzulehnen, §§ 73a
SGG i. V. m. § 114
ZPO.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 177
SGG.