Die Kammer konnte gemäß § 124
Abs. 2
SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben.
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
Der Kläger ist durch den Bescheid vom 18.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2012 insoweit beschwert im Sinne des § 54
Abs. 2
SGG, als der Bescheid ein persönliches Budget in Höhe von lediglich 1.334
EUR monatlich für die Kosten des Integrationshelfers für die Schulbegleitung gewährt. Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.08.2012 bis 31.07.2013 einen Anspruch auf Gewährung eines persönlichen Budgets für den Integrationshelfer für die Schulbegleitung in Höhe von 2.212,42
EUR. Soweit der Kläger die Gewährung eines hierüber liegenden persönlichen Budgets begehrt, ist die Klage unbegründet.
Anspruchsgrundlage für die streitigen Leistungen sind
§§ 53 Abs. 1 S. 1,
54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1,
57 SGB XII i.V.m. 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX i.V.m
§§ 1 ff BudgetV. Gemäß § 53
Abs. 1
S. 1
SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von
§ 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Gemäß § 54
Abs. 1
S. 1
Nr. 1
SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe neben den Leistungen nach den
§§ 26,
33,
41 und
55 SGB IX insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger, dem ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Nachteilsausgleiche G, H und B zuerkannt sind, dem Grunde nach zum leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe zählt. Auch ist zwischen den Beteiligten im Grundsatz unstreitig, dass der Kläger im Rahmen der Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung während des Schulunterrichtes durch einen Integrationshelfer begleitet werden muss.
Gemäß
§ 57 S. 1 SGB XII können Leistungsberechtigte nach § 53
SGB XII auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erhalten. Gemäß § 57
S. 2
SGB XII sind insoweit § 17
Abs. 2 bis 4
SGB IX in Verbindung mit der Budgetverordnung und
§ 159 SGB IX anzuwenden. Gemäß § 17
Abs. 2
S. 1
SGB IX könne auf Antrag Leistungen zur Teilhabe auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Gemäß § 17
Abs. 2
S. 2
SGB IX sind bei der Ausführung des Persönlichen Budgets nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter zu beteiligen. Gemäß § 17
Abs. 2
S. 3
SGB IX wird das Persönliche Budget von den beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht. Budgetfähig sind gemäß § 17
Abs. 2
S. 4
SGB IX auch die neben den Leistungen nach Satz 1 erforderlichen Leistungen der Krankenkassen und der Pflegekassen, Leistungen der Träger der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können. Gemäß § 17
Abs. 2
S. 5
SGB IX ist der Antragsteller für die Dauer von sechs Monaten an die Entscheidung gebunden. Gemäß § 17
Abs. 3
S. 1
SGB IX werden Persönliche Budgets in der Regel als Geldleistung ausgeführt, bei laufenden Leistungen monatlich. Gemäß § 17
Abs. 3
S. 2
SGB IX sind in begründeten Fällen Gutscheine auszugeben. Gemäß § 17
Abs. 3
S. 3
SGB IX werden Persönliche Budgets auf der Grundlage der nach § 10
Abs. 1
SGB IX getroffenen Feststellungen so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Dabei soll gemäß § 17
Abs. 3
S. 4
SGB IX die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten. Enthält das Persönliche Budget Leistungen mehrerer Leistungsträger, erlässt gemäß § 17
Abs. 4
S. 1
SGB IX der nach § 14 zuständige der beteiligten Leistungsträger im Auftrag und im Namen der anderen beteiligten Leistungsträger den Verwaltungsakt und führt das weitere Verfahren durch. Ein anderer der beteiligten Leistungsträger kann gemäß § 17
Abs. 4
S. 2
SGB IX mit den Aufgaben nach Satz 1 beauftragt werden, wenn die beteiligten Leistungsträger dies in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten vereinbaren; in diesem Fall gilt § 93
SGB X entsprechend. Die für den handelnden Leistungsträger zuständige Widerspruchsstelle erlässt gemäß § 17
Abs. 4
S. 3
SGB IX auch den Widerspruchsbescheid.
Sinn und Zweck des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets ist es, die eigenverantwortliche Handlungsweise des Leistungsberechtigten zu stärken und ihm zu ermöglichen, seine Hilfen bedarfsgerechter zu organisieren und so besser als im Rahmen standardisierter Vollversorgung im stationären Bereich zu gestalten (s. BT-Drs. 15/1514,
S. 72). Dementsprechend ist § 17
Abs. 2 Satz 1
SGB IX, der diesen Normzweck in sich aufnimmt, auch als eine Ausprägung des Wunsch- und Wahlrechts des Leistungsberechtigten zu verstehen (s. jurisPK-
SGB IX/O`Sullivan, § 17
Rdnr. 25, s. auch
§ 3 BudgetV). Dadurch, dass das Persönliche Budget dem Leistungsberechtigten ermöglichen soll, die für ihn notwendigen Leistungen selbst zu bestimmen und sich frei zu verschaffen, geht der Gesetzgeber typisierend davon aus, dass eine solche Freiheit in der Regel den Wünschen des Berechtigten entspricht (jurisPK-
SGB IX/O`Sullivan, a.a.O.). Nach § 17
Abs. 3 Satz 3
SGB IX muss das Persönliche Budget als Geldleistung, die funktionell an die Stelle der sonst zu erbringenden Sachleistungen tritt, den individuell festgestellten Bedarf des Leistungsberechtigten decken. Die Substitution von Sachleistungen durch die regelhaft vorgesehene Geldleistung darf somit nicht zu einer Bedarfsunterdeckung des Leistungsberechtigten führen. (
vgl. zum Vorstehenden SG Dortmund, Urteil vom 26. März 2012, Az.: S 62 SO 5/10). Hinsichtlich der Höhe des Persönlichen Budgets ist in § 17
SGB IX zum einen geregelt, dass dieses bedarfsdeckend sein muss; in der Höhe ist das Persönliche Budget auf die Kosten begrenzt, die ohne das Persönliche Budget vom Leistungsträger zu erbringen wären. Daraus folgt im Sozialhilferecht, dass für die Bemessung des Persönlichen Budgets grundsätzlich die Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen des zuständigen Sozialhilfeträgers nach § 75
Abs. 3
SGB XII maßgeblich sind; eine mit höheren Kosten verbundene zivilrechtliche Vereinbarung zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer kann in der Regel bei der Bemessung des Persönlichen Budgets nicht berücksichtigt werden (
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.04.2014, Az.:
L 8 SO 506/13 B). Dies trägt dem Gedanken Rechnung, dass das Persönliche Budget in erster Linie dem Leistungsberechtigten eine bedarfsgerechtere Versorgung gewährleisten soll. Der Leistungsträger, der ohne die Vereinbarung des Persönlichen Budgets zur Erbringung der maßgeblichen Leistung als Sachleistung gegenüber dem Berechtigten verpflichtet wäre, ist lediglich insoweit schutzbedürftig, als dass er nicht mit höheren Kosten belastet werden soll, als im Fall der Sachleistungserbringung. Diese Grenze darf der Leistungsberechtigte nicht überschreiten. Sind die tatsächlichen Kosten des Leistungsberechtigten geringer, ist dies selbstverständlich bei der Bemessung des Budgets zu berücksichtigen, da dann bezüglich der Gewährung eines höheren Budgets kein Bedarf besteht, sondern vielmehr der Bedarf des Hilfebedürftigen schon durch ein geringeres Persönliches Budget gedeckt ist. Innerhalb dieses Rahmens muss entsprechend der Konzeption des Persönlichen Budgets ein Entscheidungsrahmen des Leistungsberechtigen verbleiben, auf den der Leistungsträger lediglich in begrenztem Maße Einfluss nehmen kann. So kann - wie im vorliegenden Fall geschehen - der Sozialhilfeträger keinen Stundensatz vorgeben, zu dem bestimmte Assistenzkräfte zu beschäftigen sind oder vorgeben, wie das vertragliche Verhältnis zu diesen Kräften auszugestalten ist, ob beispielsweise als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder als versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung. Diesbezüglich kann der Leistungsträger den Berechtigten beratend unterstützen; die Letztentscheidung über die Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses verbleibt aber bei dem Berechtigten, jedenfalls solange diese nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. So kann der Leistungsträger letztlich kein geringeres Persönliches Budget mit der Begründung gewähren, dass der Berechtigte die Leistung etwas günstiger hätte einkaufen können, solange dieser die Kostengrenze der Sachleistung nicht überschreitet und die gewählte Konstellation nicht offensichtlich missbräuchlich gewählt ist. Dies würde andernfalls der Idee des Persönlichen Budgets mit mehr Eigenverantwortlichkeit und besserer bedarfsgerechterer Organisation zuwiderlaufen. Das Persönliche Budget dient letztlich nicht der Einsparung von Kosten bei dem Leistungsträger, sondern der Schaffung eines selbstbestimmteren Lebens für den behinderten Menschen.
Hiervon ausgehend besteht im vorliegenden Verfahren ein Anspruch auf Gewährung eines Persönlichen Budgets in Höhe von 2.212,42
EUR. In Betracht kommen im vorliegenden Fall allein Leistungen des Sozialhilfeträgers in Form der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff
SGB XII, denn streitig ist allein der Bedarf für die Schulintegrationshelfer des Klägers, für die gemäß § 54
Abs. 1
Nr. 1
SGB XII Leistungen im Rahmen der Hilfe zur angemessenen Schulbildung zu gewähren sind.
Der Kläger benötigt Integrationshelfer für die Schulbegleitung in einem Umfang von 32,67 Stunden pro Woche. Ebenfalls erforderlich ist eine Begleitung schon auf dem Schulweg. Ausweislich der Stellungnahme der Klassenlehrerin Frau T1 der T2-Schule vom 05.07.2012 besteht bei dem Kläger eine ausgeprägte Hyperaktivität mit impulsiver Weglauftendenz im häuslichen wie im öffentlichen Bereich, sodass durchgehend eine 1:1 Betreuung erforderlich ist. Die durchgängige Notwendigkeit einer 1:1 Betreuung macht eine Begleitung des Klägers auch auf dem Schulweg erforderlich, die allein durch den Busfahrer und eine weitere Begleitperson des Behindertenfahrdienstes nicht gewährleistet werden kann. Erforderlich ist weiter auch die Begleitung durch einen im Umgang mit der Behinderung des Klägers besonders geschulten Integrationshelfer, was ebenfalls in der Stellungnahme der Frau T1 vom 05.07.2012 zum Ausdruck kommt. In diesem Zusammenhang ist zur Qualitätssicherung auch die regelmäßige Supervision der Integrationshelfer erforderlich. Tatsächlich entstanden sind dem Kläger für die Schulbegleitung im Schuljahr 2012/2013 Kosten in Höhe von 2.212,42
EUR monatlich, was für die Kammer nachvollziehbar in der Anlage A zum Schriftsatz vom 10.06.2014, Bl. 111 bis 115 der Gerichtsakte dargelegt ist. Die Aufstellung ist nach eigener Sachprüfung der Kammer rechnerisch richtig. Diese tatsächlichen Kosten liegen unterhalb der Kosten, die die Beklagte aufgrund einer Leistungsvereinbarung an professionelle Anbieter im Rahmen der Sachleistungsgewährung gezahlt hätte. Nach Angabe der Beklagten im Erörterungstermin am 08.04.2014 wird an professionelle Anbieter ein Stundensatz von 23,40
EUR gezahlt, was bereits bei einem Bedarf von 32,67 Stunden pro Woche in 39,2 Schulwochen einem Gesamtbetrag von 29.967,54
EUR, mithin einem monatlichen Betrag von 2.497,30
EUR entspricht. Die dem Kläger tatsächlich entstandenen Kosten liegen bereits unterhalb dieses Betrages. Hierbei sind im Rahmen der Bemessung des Persönlichen Budgets des Klägers auch die Kosten für Lohnbuchhaltung, Unfallkasse, Verwaltung des Budgets und Arbeitsmaterialien zu berücksichtigen, die zu einer sachgerechten Verwaltung des Budgets ebenfalls erforderlich sind und letztlich auch in die Stundensätze professioneller Anbieter einkalkuliert sind. Seine Grenze findet der Anspruch des Klägers der Höhe nach bei den tatsächlich angefallenen Kosten, da darüber hinaus kein ungedeckter Bedarf (mehr) besteht und der Kläger gegebenenfalls höhere gewährte Leistungen zu erstatten hätte. Insofern kann hier dahinstehen, ob abstrakt der TVÖD als Bemessungsgrundlage für die Vergütung der Integrationshelfer herangezogen kann. Entscheidend ist vor allem die Wahrung der dargestellten Obergrenze, die sich anhand der Leistungsvereinbarungen des Trägers mit professionellen Leistungserbringern orientiert. Vorliegend sind dem Kläger jedenfalls keine diese Grenze überschreitenden Kosten entstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193
SGG.