Gesetz
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Arbeitsförderung) - SGB III

Siebtes Kapitel: Weitere Aufgaben der Bundesagentur
Zweiter Abschnitt: Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen
Zweiter Unterabschnitt: Beratung und Vermittlung durch Dritte
Erster Titel: Berufsberatung

SGB 3 § 289 Offenbarungspflicht

Berufsberatende, die die Interessen eines Arbeitgebers oder einer Einrichtung wahrnehmen, sind verpflichtet, Ratsuchenden die Identität des Trägers oder der Einrichtung mitzuteilen; sie haben darauf hinzuweisen, dass sich die Interessenwahrnehmung auf die Beratungstätigkeit auswirken kann. Die Offenbarungspflicht besteht auch, wenn Berufsberatende zu einer Einrichtung Verbindungen unterhalten, deren Kenntnis für die Ratsuchenden zur Beurteilung einer Beratung von Bedeutung sein kann.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

20.08.2021

Referenznummer:

SGB3289