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Urteil
Kein Unfallversicherungsschutz des Beziehers einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf den Wegen vom und zum ArbA zwecks Berufsberatungsgespräch

Gericht:

BSG 2. Senat


Aktenzeichen:

2 RU 97/71


Urteil vom:

29.05.1973


Grundlage:

  • RVO § 1237 Abs 3 Buchst c Fassung 1957-02-23 |
  • RVO § 539 Abs 1 Nr 14 Fassung 1963-04-30 |
  • RVO § 539 Abs 1 Nr 4 Fassung 1963-04-30

Leitsatz:

1. Der Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente, der im Rahmen der Berufsförderung (RVO § 1237 Abs 3 Buchst c) auf Veranlassung des Rentenversicherungsträgers vom ArbA gebeten wird, zur Erlangung eines bereits in Aussicht genommenen Arbeitsplatzes beim ArbA zu einer Arbeitsberatung vorzusprechen, steht auf den hiermit zusammenhängenden Wegen zum und vom ArbA nicht unter Unfallversicherungsschutz (RVO § 539 Abs 1 Nr 4 und Nr 14).

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE056480318


Informationsstand: 01.01.1990