Sonstiger Orientierungssatz:
1. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die sich aus Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit nach dem Schwerbehindertengesetz, z. B. Anzeige- und Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers, ergeben.
2. Der Begriff des Arbeitgebers ist, wie im übrigen Arbeitsrecht, auch im Rahmen des Schwerbehindertengesetzes aus dem Arbeitnehmerbegriff zu entwickeln.
3. Arbeitgeber ist - ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Unternehmensgestaltung oder Rechtsform - derjenige, der einen Arbeitnehmer als Gegenleistung in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt oder dessen Dienste annimmt.
4. An die vom Arbeitgeber zur Erlangung von Vorteilen im Steuer- und Arbeitsrecht tatsächlich durchgeführte Trennung von Unternehmensbereichen in zwei rechtlich selbständige Firmen muss er sich auch bei Anwendung des Schwerbehindertengesetzes halten und dort die Nachteile einer getrennten Veranlagung in Kauf nehmen.