Gesetz
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Arbeitsförderung) - SGB III

Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung
Siebter Abschnitt: Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
Erster Unterabschnitt: Grundsätze

SGB 3 § 113 Leistungen zur Teilhabe

(1) Für Menschen mit Behinderungen können erbracht werden

1. allgemeine Leistungen sowie

2. besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen.

(2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

01.02.2022

Quelle:

Bundesgesetzblatt
Bundesgesetzblatt 2011, Teil I, Nr. 70, S. 2983

Hinweis:

Einen Fachbeitrag zum Thema finden Sie im Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) unter:
http://www.reha-recht.de/fileadmin/user_upload/Diskussionsfo...

Referenznummer:

SGB3113