I. Die Beigeladene zu 1) wird verpflichtet, die Kosten für die Arbeitsassistenz für die Zeiten des Besuchs der Berufsschule der Klägerin während ihrer Ausbildung zur Verlagskauffrau beim O. Schulbuchverlag zu übernehmen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beigeladene zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Kosten für eine Arbeitsassistenz der Klägerin, die diese während des Besuchs der Berufsschule im Rahmen ihrer Ausbildung zur Verlagskauffrau benötigte.
Die 1985 geborene Klägerin leidet an einer spastischen Diparese und an einer infantilen Cerbralparese mit rechts betonter spastischer Tetraparese. Sie ist auf einen Rollstuhl angewiesen und hat eine feinmotorische Störung der linken Hand. Die Klägerin ist zu 100% behindert.
Am 01.09.05 begann sie eine Ausbildung zur Verlagskauffrau mit der Fachrichtung Buchverlag bei einem Schulbuchverlag. Nach dem Ausbildungsvertrag war sie verpflichtet, am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen. Die Ausbildung schloss die Klägerin im Juli 2007 erfolgreich ab und wurde von dem Ausbildungsbetrieb zum 06.07.07 in ein befristetes Arbeitsverhältnis übernommen.
Am 04.07.05 beantragte die Klägerin bei der Beigeladenen zu 1) die Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz am Arbeitsplatz, für die Begleitung von Außenterminen und den Besuch der Berufsschule. Sie benötigte die Assistenz für vielfältige Tätigkeiten am Arbeitsplatz und in der Berufsschule, insbesondere zur Begleitung zu allen Außendienstterminen, zur Hilfe beim Kopieren, Falten, Scannen, als Assistenz bei der Handhabung von Hardware, als Unterstützung beim Transfer von Ordnern zum Regal und zum Arbeitsplatz, zur Hilfe beim Wechsel in andere Abteilungen (Mitnahme von Arbeitsutensilien, Unterlagen
usw.) als Hilfe bei der Ausstattung des Arbeitsplatzes; Bereitstellung des Schreibtisches, Anstecken des Headsets, Zurechtrücken der Büroeinrichtung, zur Unterstützung beim Posteingang und -ausgang (Öffnen, Falten, Einkuvertieren), zur Anfertigung von handschriftlichen Einträgen, Notizen, Tabellen, Linien ziehen, lochen, tackern, lösen, zum Aktenordner entriegeln, blättern, einordnen, zum Aufheben heruntergefallener Blätter, Ordner
usw. und für Besorgungen innerhalb des Verlagsgebäudes. Die Assistenz beim Besuch der Berufsschule benötigte sie für die Mitschrift im Unterricht und bei Prüfungen, zur Bereitstellung der Unterlagen für den Unterricht, zur Unterstützung bei Präsentationen, zur Anfertigung schulrelevanter Fotokopien, zur Hilfe beim Besuch und der Auswahl in der Bibliothek, zur Hilfe beim Transfer innerhalb des Schulgeländes und zur Begleitung bei Exkursionen.
Mit Schreiben vom 19.07.05 leitete die Beigeladene zu 1) den Antrag an die Beigeladene zu 2) und an die Beklagte weiter mit der Bitte um Zusage der Kostenübernahme. Die Beklagte erhielt den weitergeleiteten Antrag jedoch erst zusammen mit einem Erinnerungsschreiben der Beigeladenen zu 1) am 15.09.05.
Mit Schreiben vom 27.07.05 gab die Beigeladene zu 1) eine grundsätzliche Kostenzusage für eine Assistenz gemäß
§ 33 Abs. 8 S. 1 Nr. 3 SGB IX ab.
Mit Bescheid vom 05.10.05 bewilligte die Beigeladene zu 1) der Klägerin einen Zuschuss bis zu einem Betrag von 1.100.- Euro monatlich für die Zeit vom 01.09.05 bis 31.12.05 für die notwendige Assistenz am Arbeitsplatz. Der Bescheid enthielt den Zusatz, dass Zweck der Zuwendung die notwendige Assistenz am Ausbildungsplatz beim Schulbuchverlag sei. Für die Assistenz während des Besuchs der Berufsschule ergehe ein gesonderter Bescheid.
Mit Bescheid vom 13.10.05 lehnte die Beklagte die am 14.09.05 durch die Vereinigung Integrationsförderung (V.I.F.) für die Klägerin nochmals beantragte Übernahme der Kosten für die Arbeitsassistenz in der Berufsschule ab, da die Klägerin aufgrund des Abschlusses der Fachoberschule nicht schulpflichtig sei.
Der Widerspruch hiergegen wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.05 als unbegründet zurückgewiesen.
In der Folge wurden von der Beigeladenen zu 2) die Kosten für die Arbeitsassistenz während der Ausbildung im Verlag gegenüber der Beigeladenen zu 1) übernommen und von der Beigeladenen zu 1) mit weiteren Bewilligungsbescheiden vom 27.03.06 und 01.03.07 bis zur Beendigung ihrer Ausbildung bewilligt.
Die Assistenz wurde sowohl für die Ausbildung im Verlag als auch für den Besuch der Berufsschule von der V.I.F. durchgeführt. Der V.I.F. hat der Klägerin die Kosten für die Assistenz während des Schulbesuchs zunächst gestundet, mittlerweile wurden die Kosten jedoch von der Klägerin gezahlt.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.10.05 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.06, hilfsweise die Beigeladene zu 1) oder die Beigeladenen zu 2) zu verurteilen, die Kosten für die Arbeitsassistenz für die Zeit des Besuchs der Berufsschule während ihrer Ausbildung zur Verlagskauffrau beim Schulbuchverlag zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Abweisung der Klage bezüglich des Hauptantrages.
Sie sei zur Kostenübernahme nicht verpflichtet, da es bei der begehrten Hilfe weder um eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung gemäß § 4
Abs. 1
Nr. 1
SGB XII, noch um eine Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf nach
§ 54 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII handele, denn die Klägerin habe keine schulische Ausbildung sondern eine betriebliche Ausbildung durchlaufen, die nicht unter diese Vorschrift falle.
Die Beigeladenen zu 1) (Freistaat Bayern) beantragt,
die Abweisung der Klage bezüglich des Hilfsantrags zu 1).
Sie käme als Kostenträger nicht in Betracht, da sie kein Rehabilitationsträger sei.
Zur Vervollständigung des Sachverhalts wird auf die Verfahrensakte des Gerichts sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, der Beigeladenen zu 1) und der Beigeladenen zu 2) (Agentur für Arbeit München) verwiesen.
Für die Entscheidung über die zulässige Klage war das Sozialgericht München örtlich (§57
SGG) und sachlich (§ 8
SGG) zuständig. Die Klage wurde gemäß §§ 87, 90, 92
SGG form- und fristgerecht erhoben.
Die Klage ist auch begründet im Sinne eines Anspruchs gegen die Beigeladene zu 1) auf Übernahme der Kosten einer Arbeitsassistenz nach
§§ 14,
102 Abs. 6 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) gegenüber der Klägerin als vorläufig zuständiger Leistungsträger.
§ 102
Abs. 6
SGB IX regelt, dass § 14
SGB IX sinngemäß gilt, wenn bei dem Integrationsamt eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt wird. Gemäß § 14
Abs. 1
S. 1
SGB IX stellt der Rehabilitationsträger, wenn Leistungen zur Teilhabe beantragt werden, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang eines Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistungen zuständig ist. Gemäß § 14
Abs. 1
S. 2
SGB IX leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger weiter, wenn er bei der Prüfung feststellt, dass er für die Leistung nicht zuständig ist. Gemäß § 14
Abs. 2
S. 1
SGB IX stellt der Rehabilitationsträger, wenn der Antrag nicht weitergeleitet wird, den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest.
Ziel dieser Vorschrift ist es, durch ein auf Beschleunigung gerichtetes Zuständigkeitserklärungsverfahren die möglichst schnelle Leistungserbringung zu sichern und damit den Nachteilen des gegliederten Rehabilitationssystems entgegenzuwirken (Schäfer in Kossens/von der Heide/Maaß, Kommentar zum
SGB IX, § 14 RdNr. 1). Der erstangegangene Rehabilitationsträger hat somit eine Schlüsselfunktion im Verwaltungsablauf. Er muss kurzfristig, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm feststellen, ob er für die Leistungen zuständig sein kann. Ergibt seine Prüfung, dass er nicht zuständig ist, hat er den Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zuzuleiten, den er für zuständig hält. Damit wird eine vorläufige Zuständigkeit gesetzlich bestimmt, das heißt, der Rehabilitationsträger, dem der Antrag von dem erstangegangenen Rehabilitationsträger zugeleitet wird, ist leistungspflichtig. Ebenso verhält es sich für den Leistungsträger, bei dem der Antrag gestellt wurde und der den Antrag nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist weitergeleitet hat. Sollte sich später die Unzuständigkeit herausstellen, hat er jedoch einen Erstattungsanspruch gegenüber dem zuständigen Rehabilitationsträger.
Vorliegend hat die Klägerin am 04.07.05 bei der Beigeladenen zu 1) einen Antrag auf Kostenübernahme der Arbeitsassistenz, die sie während ihrer Berufsausbildung zur Verlagskauffrau benötigt, gestellt. Die Beigeladene zu 1) hat sich gemäß
§§ 33 Abs. 8 Nr. 3 S.2 sowie
102 Abs. 4 SGB IX als für die Ausführungen dieser Hilfe zuständigen Träger erachtet. Dies kommt in den Schreiben vom 19.07.05 an die Beigeladenen zu 2) und die Beklagte zum Ausdruck, in denen der Antrag nicht zuständigkeitshalber zur eigenen Bearbeitung weitergeleitet wird, sondern eine Leistung gemäß § 33
Abs. 8
S. 1
Nr. 3
SGB IX angenommen wird, von ihr selbst die Zuständigkeit zur Durchführung der Maßnahme gemäß § 102
Abs. 4
SGB IX erklärt wird und folgerichtig die Kostenübernahme für die ersten drei Berufsjahre erbeten wird.
Die Beigeladene zu 1) hat somit in eigener Zuständigkeit den Antrag bearbeitet und die hierfür erforderliche Kostenzusage bei der Beigeladenen zu 2) und der Beklagten beantragt. Eine Weiterleitung gemäß
§ 14 Abs. 1 S.2 SGB IX stellt dies nicht dar. Die Beigeladene zu 1) ist somit gemäß §§ 14
Abs. 2
S. 1, 102
Abs. 4
SGB IX gegenüber der Klägerin zur Leistung verpflichtet.
Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung richtet sich nach den Vorschriften des eigentlich zuständigen Rehabilitationsträgers. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetz, ist jedoch einzig mögliche Schlussfolgerung aus dem Ziel der Vorschrift, den Antragsteller von Leistungen zur Teilhabe vor den Nachteilen des gegliederten Rehabilitationssystems und den darauf beruhenden Unsicherheiten bezüglich der Zuständigkeit zu schützen. Der Antragsteller soll durch diese Vorschrift so gestellt werden, als ob der eigentlich zuständige Rehabilitationsträger die Leistung erbringen würde. Sowohl eine Besserstellung, als auch eine Schlechterstellung - wenn etwa Voraussetzungen oder der Umfang der Leistungsgewährung bei dem nach § 14
Abs. 2
S. 1
SGB IX zuständigen Träger nach seinen Leistungsgesetzen höher oder niedriger wäre - wäre mit dem Ziel der Vorschrift nicht vereinbar.
Es war daher zunächst der materiell-rechtlich zuständige Leistungsträger zu ermitteln. Nach Überzeugung des Gerichts ist der materiell-rechtlich für die Kostenübernahme für einen Arbeitsassistenten für die Zeiten des Besuchs der Berufsschule zuständige Rehabilitationsträger die Beigeladene zu 2). Dies ergibt sich aus den
§§ 97 und
100 Nr. 3, sowie
102 Abs. 1 S. 1 Nr. 2,
109 SGB III und 33
Abs. 3
Nr. 4
SGB IX.
Zwischen den Beteiligten war insbesondere strittig, ob die Beklagte oder die Beigeladene zu 2) für die Arbeitsassistenz zum Besuch der Berufsschule zuständig ist.
Die Differenzierung erfolgt nach Auffassung des Gerichts danach, ob es sich um eine schulische oder eine berufliche Ausbildung handelt.
Demnach ist die Beklagte nach
§ 54 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII in Verbindung mit § 13 Eingliederungsverordnung sowie § 33
SGB IX zuständig für Hilfen einer schulischen Ausbildung. Dies ergibt sich vor allem aus den in
§ 13 Eingliederungshilfe-Verordnung aufgezählten schulischen Ausbildungen: Ausbildung an einer Berufsfachschule, Ausbildung an einer Berufsaufbauschule, Ausbildung an einer Fachschule oder höheren Fachschule, Ausbildung an einer Hochschule oder einer Akademie, Besuch öffentlicher, staatlich anerkannter oder staatlich genehmigter schulischer Ausbildungsstätten. Es handelt sich somit immer um eine rein schulische Ausbildung.
In Abgrenzung dazu steht die berufliche Ausbildung, die überwiegend in einem Ausbildungsbetrieb ausgeführt wird. Zuständig für die Berufsausbildung einschließlich der behinderungsbedingt erforderlichen Hilfen hierfür ist gemäß §§ 97, 100
Nr. 3, 102
Abs. 1
S. 1
Nr. 2
SGB III die Beigeladenen zu 2). Zur Berufsausbildung gehört auch die hierfür erforderliche Teilnahme am Unterricht der Berufsschule. Dies ist gesetzlich klargestellt in § 33
Abs. 3
Nr. 4
SGB IX, der besagt, dass die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch die berufliche Ausbildung umfasst, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden. Diese Vorschrift hat nach Überzeugung des Gerichts zentrale Bedeutung für die Abgrenzung der beruflichen Ausbildung einerseits und der schulischen Ausbildung andererseits und der daraus folgenden Frage der Zuständigkeit für die Kostenübernahme
hierfür. Denn hieraus ergibt sich, dass die Zuständigkeit für berufliche Ausbildung auch die hierfür erforderliche nicht zeitliche überwiegende schulische Ausbildung umfasst und somit keine Zuständigkeitsaufspaltung, sondern eine einheitliche Zuständigkeit eine Rehabilitationsträgers für die gesamte berufliche Ausbildung gegeben ist. Zuständiger Rehabilitationsträger auch für die Hilfe in der zeitlich nicht überwiegenden schulischen Ausbildung im Rahmen einer beruflichen Ausbildung ist daher der Rehabilitationsträger, der für die berufliche Ausbildung insgesamt zuständig ist, somit die Beigeladene zu 2).
Entgegen der Beigeladenen zu 2) ist auch nicht der Schulaufwandsträger für die Kosten der Arbeitsassistenz während des Besuchs der Berufsschule zuständig.
Dies ergibt sich aus
Art. 2 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes. Danach gehört zum Personalaufwand der Aufwand für die Lehrkräfte und Verwaltungspersonal aller Schulen sowie für Förderlehrer an Volks- und Förderschulen, für heilpädagogische Förderlehrer, Werkmeister und sonstiges Personal für heilpädagogischen Unterricht sowie für Pflegepersonal an Förderschulen und pädagogisches Hilfspersonal an Gymnasien und beruflichen Schulen. Nicht umfasst ist folglich eine persönliche Arbeitsassistenz eines Schülers, der diese behinderungsbedingt benötigt.
Es handelt sich bei der beantragten Leistung der Assistenz während der Berufsausbildung zur Verlagskauffrau entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1) auch nicht um eine Leistung gemäß § 33
Abs. 8
S. 1
Nr. 3
SGB IX. Denn diese Vorschrift regelt die Kostenübernahme für eine notwendige Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes. Vorliegend war die Arbeitsassistenz jedoch nicht als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes erforderlich, sondern zur Durchführung einer beruflichen Ausbildung. Da die Leistungen zur beruflichen Ausbildung in § 33
Abs. 3
Nr. 4
SGB IX speziell geregelt sind, kann der Begriff des Arbeitsplatzes in § 33
Abs. 8
S. 1
Nr. 3
SGB IX auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass hierunter auch der Ausbildungsplatz fallen könnte. Die Legaldefinition in
§ 73 Abs. 1 SGB IX bezieht sich nur auf den zweiten Teil des
SGB IX, der eine ganz andere Zielsetzung hat und nicht auf die Vorschriften in § 33
SGB IX.
Der Anspruch auf Kostenübernahme für die Arbeitsassistenz ergibt sich somit aus den für die Beigeladene zu 2) geltenden Leistungsgesetzen. Anspruchsgrundlage stellen vorliegend in §§ 97, 100
Nr. 3, 102
Abs. 1
S. 1
Nr. 2 und 109
SGB III dar. Danach können behinderten Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern.
Die Klägerin durchlief eine Ausbildung zur Verlagskauffrau und somit eine gemäß
§§ 60 Abs.
1 SGB III, 3, 4 Berufsbildungsgesetz förderungsfähige Ausbildung.
Gemäß § 100
Nr. 3
SGB III umfassen die allgemeinen Leistungen die Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung. Diese allgemeinen Leistungen sind die Förderung der Berufsausbildung gemäß den §§ 59 ff
SGB III, die vorliegend nicht beantragt wurden. Die Klägerin bedurfte jedoch zur Ausführung ihrer Berufsausbildung weiterer Hilfen. Gemäß § 102
Abs. 1
S. 1
Nr. 2
SGB III sind besondere Leistungen anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung einschließlich Berufsvorbereitung sowie blindentechnischer und vergleichbarer spezieller Grundausbildungen zu erbringen, wenn die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
Gemäß § 109
Abs. 1
S. 1 und 2
SGB IX bestimmen sich die Teilnahmekosten nach den
§§ 33,
44,
53 und
54 SGB IX und beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen.
Zu den Teilnahmekosten sind auch die Aufwendungen für die Inanspruchnahme einer Hilfskraft zu zählen (SG Detmold, Urteil vom 17.01.02).
Die Klägerin bedurfte aufgrund ihrer Behinderung eines Arbeitsassistenten sowohl für die Ausbildung im Verlag als auch für die Zeiten des Besuchs der Berufsschule. Dass der Bedarf für eine Arbeitsassistenz gegeben war, war von der Beigeladenen zu 2) geprüft und bejaht worden.
Die Voraussetzungen des
§ 97 Abs. 1 SGB III lagen somit vor.
Es war daher gemäß § 97
SGB III eine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Eignung, Neigung, bisheriger Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zu treffen. Insbesondere unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich geschützten Benachteiligungsverbotes und des hohen Stellenwertes der Behindertenintegration. In der Rechtsordnung stellt sich jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 87
Abs. 1
SGB III der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung als Anspruch auf die Leistungsgewährung dar, es sei denn, es liegen besondere Ausnahmegründe vor, die eine andere Entscheidung im Einzelfall rechtfertigen (Luk in Eichen/ Schlegel, Kommentar zum
SGB III, § 97 RdNr. 56).
Nach dem hier vorliegenden Sachverhalt, eine schwerbehinderte Antragstellerin, die trotz ihrer Behinderung eine hohe Leistungsbereitschaft zeigt und die Ausbildung nach heutigem Wissenstand erfolgreich abgeschlossen und im Anschluss in ihrem erlernten Beruf gearbeitet und ihren Lebensunterhalt damit bestritten hat, lässt sich schwer ein Argument finden, das gegen die Bewilligung der Kostenübernahme der Arbeitsassistenz auch für die Berufsschulzeiten sprechen könnte.
Die Klägerin halte somit im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null einen Anspruch auf die beantragte Leistung.
Die Klägerin hat somit gegen die Beigeladene zu 1) einen Anspruch auf Kostenübernahme für die benötigte Arbeitsassistenz während des Besuchs der Berufsschule im Rahmen der Berufsausbildung zur Verlagskauffrau gemäß §§ 102
Abs. 4, 14
Abs. 2
S. 1
SGB IX, 97, 102
Abs. 1
S. 1
Nr. 2, 109
SGB III, 33
Abs. 3
Nr. 4
SGB IX.
Die Beigeladene zu 1) kann gemäß § 14
SGB IX bezüglich der Kosten Rückgriff gegenüber der Beigeladenen zu 2) nehmen. Es wäre daher zur einvernehmlichen und endgültigen Erledigung dieses Rechtsstreits und auch zur Vermeidung eines eventuell weiteren Rechtsstreits zwischen den Beigeladenen zu 1) und zu 2) bezüglich der Erstattung wünschenswert gewesen, dass die Beigeladene zu 2) den Termin zur mündlichen Verhandlung wahrgenommen hätte. Die Entscheidung der Beigeladenen zu 2) - die dem Gericht nicht einmal vorab mitgeteilt wurde - dass eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht erforderlich sei, ist für das Gericht äußerst befremdlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG und berücksichtigt die Leistungsverpflichtung gegenüber der Klägerin.