Gesetz
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) - BRK

BRK Artikel 46 Vorbehalte

(1) Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar sind, sind nicht zulässig.

(2) Vorbehalte können jederzeit zurückgenommen werden.

Stand:

31.12.2008

Quelle:

Bundesgesetzblatt

Referenznummer:

R/RUNKON46