Gesetz
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Arbeitsförderung) - SGB III

Viertes Kapitel: Leistungen an Arbeitnehmer
Siebter Abschnitt: Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
Zweiter Unterabschnitt: Allgemeine Leistungen

SGB 3 § 100 Leistungen (gültig bis 31.03.2012)

Die allgemeinen Leistungen umfassen die Leistungen zur

1. vermittlungsunterstützende Leistungen,

2. Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit,

3. Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung,

4. Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

26.02.2020

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Schlagworte:

Referenznummer:

R/RSGB3100