Gesetz
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Arbeitsförderung) - SGB III

Viertes Kapitel: Leistungen an Arbeitnehmer
Siebter Abschnitt: Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
Erster Unterabschnitt: Grundsätze

SGB 3 § 99 Leistungsrahmen (gültig bis 31.03.2012)

Die allgemeinen und besonderen Leistungen richten sich nach den Vorschriften des ersten und vierten bis sechsten Abschnitts, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

26.02.2020

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Schlagworte:

Referenznummer:

R/RSGB3099