Gesetz
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Arbeitsförderung) - SGB III

Viertes Kapitel: Leistungen an Arbeitnehmer
Siebter Abschnitt: Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
Erster Unterabschnitt: Grundsätze

SGB 3 § 98 Leistungen zur Teilhabe (gültig bis 31.03.2012)

(1) Für behinderte Menschen können erbracht werden

1. allgemeine Leistungen sowie

2. besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen.

(2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

26.02.2020

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Schlagworte:

Referenznummer:

R/RSGB3098