(1) Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme ist förderungsfähig, wenn sie
1. auf die Aufnahme einer Ausbildung vorbereitet oder der beruflichen Eingliederung dient und nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegt sowie
2. nach Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und des Ausbildungs- und Betreuungspersonals, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode und Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lässt.
(2) Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen können zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung auch allgemein bildende Fächer enthalten und auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder einen gleichwertigen Schulabschluss vorbereiten.
(3) Der Anteil betrieblicher Praktikphasen darf die Hälfte der vorgesehenen Maßnahmedauer nicht überschreiten.
(4) Das Vergaberecht findet Anwendung.
Informationen über dieses Gesetz
Stand:
26.02.2020
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