Urteil
Eingliederungshilfe, Kosten für Integrationshelfer

Gericht:

OVG Koblenz


Aktenzeichen:

12 B 11355/02


Urteil vom:

05.09.2002


Grundlage:

Zum Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer zum Besuch der Grundschule (hier: Bejahung der Leistungspflicht des zuständigen Sozialhilfeträgers im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen - §§ 39 ff. BSHG - und Verneinung sowohl der Zuständigkeit der Schulverwaltung als auch des Trägers der Jugendhilfe).

§ 44 Abs. 1 BSHG (Vorläufige Hilfeleistung) gilt nicht nur im Verhältnis zwischen Sozialleistungsträgern.

Nur alsbald tatsächlich realisierbare Ansprüche schließen im Sozialhilferecht die Bejahung der Hilfsbedürftigkeit aus (§ 2 Abs. 1 BSHG).

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Behindertenrecht 04/2003

Aus den Gründen:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig die Kosten für einen Integrationshelfer als Schul- und Unterrichtsbegleiter zum Besuch der Grundschule an fünf Schultagen pro Woche zu gewähren.

Wie der Antragsgegner nicht in Abrede stellt, ist der Antragsteller durch eine Behinderung i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, der gleichermaßen körperliche, geistige und seelische Behinderungen erfasst, wesentlich in seiner Fähigkeit eingeschränkt, an der Gesellschaft teilzuhaben. Gemäß § 39 Abs. 1 BSHG ist ihm daher unter den dort näher genannten Voraussetzungen, deren Vorliegen der Antragsgegner ebenfalls nicht in Abrede stellt, Eingliederungshilfe zu gewähren. Auch gegen die Notwendigkeit der vom Antragsteller beantragten und § 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG i.V.m. § 12 Nr. 1 Eingl-HVO unterfallende Maßnahmen der Eingliederungshilfe äußert der Antragsgegner ebenso wenig Bedenken wie gegen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 BSHG oder gegen seine örtliche oder sachliche Zuständigkeit. An einer Bewilligung der beantragten Maßnahme sieht er sich als Träger der Sozialhilfe allein deswegen gehindert, weil er die Behinderung des Antragstellers (frühkindlicher Autismus und leichte Intelligenzminderung mit Verhaltensstörung) als - ausschließliche oder doch schwerpunktmäßige - seelische Behinderung qualifiziert, sodass der Antragsteller gemäß § 35 a Abs. 1 SGB VIII einen gleichartigen Anspruch auf Eingliederungshilfe gegen ihn als Träger der Jugendhilfe habe, der gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII Ansprüchen des Antragstellers nach dem Bundessozialhilfegesetz vorgehe.
Die Erfüllung dieses Anspruchs gemäß § 35 a Abs. 1 SGB VIII verweigert der Antragsgegner als Träger der Jugendhilfe nur deshalb, weil seiner Auffassung nach der Antragsteller einen gemäß § 10 Abs. 1 SGB VIII gegenüber diesem Anspruch wiederum vorrangigen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer zum Besuch der Grundschule gegen die Schulverwaltung habe; er räumt insoweit allerdings ein, dass die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als Schulaufsichtsbehörde, nachdem um Mitteilung ihrer Bereitschaft zur Kostenübernahme gebeten worden war, den Antragsgegner als Träger der Jugendhilfe verwiesen hat. Daneben schließt der Antragsgegner das Bestehen eines ebenfalls gemäß § 10 Abs. 1 SGB VIII gegenüber einem Anspruch i.S.v. § 35 a Abs. 1 SGB VIII vorrangigen Anspruchs des Antragstellers aufgrund von § 26 SGB IX gegen seine Krankenkasse nicht aus.

Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht zu Recht eine Pflicht des Antragsgegners zur vorläufigen Hilfeleistung gemäß § 44 Abs. 1 BSHG angenommen. Zufolge dieser Vorschrift hat dann, wenn nicht spätestens vier Wochen nach bekannt werden des Bedarfs beim Träger der Sozialhilfe feststeht, ob ein anderer als der Träger der Sozialhilfe oder welcher andere zur Hilfe verpflichtet ist, der Träger der Sozialhilfe die notwendigen Maßnahmen unverzüglich durchzuführen, wenn zu befürchten ist, dass sie sonst nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden. Alle diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Bedarf des Antragstellers stand im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 8.8.2002 und erst recht bei Einlegung und Begründung der Beschwerde des Antragsgegners vom 26.8.2002 seit mindestens vier Wochen fest, da dem Antragsgegner sogar das - von ihm überdies nicht selbst eingeholte - Gutachten des Universitätsklinikums Heidelberg vom 14.5.2002 seit dem 10.7.2002 vorlag. Ob mit der Krankenkasse des Antragstellers ein anderer als der Träger der Sozialhilfe gemäß § 26 SGB IX zur Hilfeleistung an den Antragsteller verpflichtet ist, steht - immer noch - nicht fest, und da zwischen dem Antragsgegner als Träger der Jugendhilfe und der Schule bzw. Schulverwaltung - noch immer - streitig ist, wer von beiden (vorrangig) zur Hilfeleistung an den Antragsteller verpflichtet ist,steht insoweit jedenfalls nicht fest, welcher andere als der Antragsgegner als Träger der Sozialhilfe zur Hilfe verpflichtet ist.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners gilt § 44 Abs. 1 BSHG auch nicht etwa nur im Verhältnis zwischen Sozialleistungsträgern. Schon der Wortlaut des § 44 Abs. 1 BSHG stellt lediglich darauf ab, ob "ein anderer" als der Sozialhilfeträger zur Hilfe verpflichtet ist und dieser Pflicht nachkommt. Dass es sich bei "dem anderen" um einen Sozialleistungsträger handeln müsste, lässt sich dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 BSHG mithin nicht entnehmen. Zudem greift § 44 Abs. 1 Bshg zum einen den Grundsatz des Nachranges der Sozialhilfe in § 2 Abs. 1 BSHG auf, wonach Sozialhilfe nicht erhält, wer sich selbst helfen kann oder die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Zum anderen greift § 44 Abs. 1 BSHG die schon vor In-Kraft-Treten des BSHG ergangene Grundsatzentscheidung des BVerwG (Urteil vom 3.4.1957 - BVerwGE 5, 27/30) auf, wonach nur alsbald realisierbare Ansprüche die Hilfsbedürftigkeit ausschließen. Im Hinblick hierauf präzisiert § 44 Abs. 1 BSHG den Grundsatz des § 5 Abs. 1 BSHG, wonach "die Sozialhilfe einsetzt, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen einer Hilfegewährung vorliegen", für die Eingliederungshilfe durch die Bestimmung einer 4-Wochen-Frist (vgl. BVerwG,Urteil vom 27.4.1966 - BVerwGE 24, 71/72 f. m.w.N.). § 44 Abs. 1 BSHG will verhindern, dass notwendige Maßnahmen zur Eingliederung eines Behinderten nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, weil noch nicht feststeht, wer Hilfe zu gewähren hat. Meist wird es sich dabei zwar um einen Sozialleistungsträger handeln, z.B. um die Krankenkasse oder den Jugendhilfeträger, es kommen aber auch andere Dritte in Betracht, z.B. Schadensersatz- oder Unterhaltspflichtige. Auch deshalb ist "ein anderer" als der Sozialhilfeträger i.S. v. § 44 Abs. 1 BSHG jeder öffentlich- oder privatrechtlich zur Hilfe Verpflichtet. Gegenteiliges folgt auch nicht etwa aus § 44 Abs. 2 BSHG. Danach ist lediglich "für Erstattungsansprüche" § 102 SGB X maßgeblich.
Somit kann der Sozialhilfeträger in denjenigen Fällen, in denen kein Erstattungsanspruch besteht, gemäß §§ 90 f. BSHG den Übergang von Ansprüchen des Hilfeempfängers gegen einen "anderen, der kein Leistungsträger" i. S. v. § 12 SGB I ist, auf sich bewirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.1966, a.a.O. sowie insgesamt VG Leipzig Urteil vom 21.11.2000 - 2 K 1589/00 -; Brühl in LPK-BSHG, 5. Aufl., § 44 Rdnrn. 1 f. und 12; Gottschick/Giese, BSHG, Kommentar, 9. Aufl., § 44 RDnrn. 2.1 und 5; Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Aufl., § 44 Rdnr. 7; Schmitt/Hillermeier, BSHG, Kommentar, Loseblatt, § 44 Rdnrn. 4 und 6).

Unabhängig davon steht dem Antragsteller entgegen der Annahme des Antragsgegners nach dem insoweit allein maßgeblichen rheinland-pfälzischen Landesrecht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 13.06.2001 - 5 B 105/00 - ZfSH/SGB 2001, 615) kein Anspruch gegen die Schulverwaltung auf Gestellung eines Integrationshelfers zum Besuch der Grundschule oder auf Übernahme der dadurch bedingten Kosten zu, der gemäß § 10 Abs. 1 SGB VIII einem Anspruch aus § 35 a Abs. 1 SGB VIII bzw. gemäß § 2 Abs. 1 BSHG einem Anspruch aus §§ 39 Abs. 1 Nr. 4 BSHG i.V.m. § 12 Nr. 1 EinglHVO vorgehen würde.

Gemäß § 1 Abs. 1 SchulG, auf den sich der Antragsgegner in diesem Zusammenhang zunächst bezieht, bestimmt sich der Auftrag der Schule zwar unter anderem aus dem Recht des Einzelnen auf Förderung seiner Anlagen und Erweiterung seiner Fähigkeiten. In welchem konkreten Umfang deshalb die Schule das Recht auf Förderung der Anlagen und Erweiterung der Fähigkeiten bzw. das in § 1 b Abs. 1 SchulG genannte Recht auf Bildung und Erziehung jedes einzelnen Schülers zu gewährleisten hat, ist in diesen Vorschriften indessen nicht näher bestimmt, die mithin nur Grundsatzcharakter haben und der Ausführung in einzelnen Bestimmungen des Schulgesetzes und der Schulordnungen bedürfen. Auch verpflichten § 1 und § 1 b SchulG das Land nicht dazu, ein Bildungsangebot kostenfrei zur Verfügung zu stellen oder Unterschiede in den Bildungschancen durch besondere Förderung benachteiligter Schüler auszugleichen. Es besteht lediglich ein Anspruch auf Teilhabe an den vorhandenen Bildungseinrichtungen im Rahmen des Gleichbehandlungsgebots. Danach hat das einzelne Kind einen Anspruch darauf, dass ihm soviel an öffentlicher Bildung und Erziehung zuteil wird, wie das Land mit seinen Bildungseinrichtungen allgemein gewährleistet (vgl. auch Praxis der Kommunalverwaltung, Landesausgabe Rheinland-Pfalz, SchulG, Kommentar, Loseblatt, § 1 Erl. 3 und § 1 b Erl. 2 a.E., jeweils m.w.N.). Hierzu gehört die Gestellung eines Integrationshelfers für einen einzelnen Schüler, um ihm die Teilnahme am allgemein angebotenen Unterricht erst zu ermöglichen, nicht.

Allerdings werden gemäß § 28 Abs. 1 der Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen (GSchulO) Kinder mit Lernschwierigkeiten und Lernstörungen entsprechend ihren individuellen Voraussetzungen besonders gefördert. Dies gilt jedoch, wie sich aus Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift weiter ergibt, nur "im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten ".Danach besteht jedenfalls kein Anspruch auf die zusätzliche Gestellung eines in der Schule noch nicht verfügbaren Integrationshelfers im konkreten Einzelfall bzw. auf Übernahme der dadurch bedingten Kosten, wenn diese nicht bereits haushaltsmäßig verfügbar sind. Ferner erfolgt die in Rede stehende Förderung gemäß § 28 Abs. 3 GSchulO nur aufgrund einer näheren Regelung des fachlich zuständigen Ministeriums. Diese findet sich in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 30.8.1993 (Gem. Amtsbl. der Ministerien für Bildung und Kultur und für Wissenschaft und Weiterbildung 1993, 502 f.). Wie darin schon aus den "Grundsätzen der Förderung" deutlich wird, erfolgt die Förderung jedoch nur "in der Lerngruppe" (1.2) und nur durch "pädagogische Arbeit" (1.3). Im Einzelnen wird die Förderung in der Regel innerhalb des Klassenverbandes von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer durchgeführt; daneben kann eine weitere Lehrkraft im Sinne einer Doppelbesetzung unterstützend eingesetzt werden (3.2). In Ausnahmefällen können zusätzliche Fördermaßnahmen in Lerngruppen von vier bis acht Kindern durch zusätzlichen Unterricht eingerichtet werden (3.3), ebenso wie die klasseninternen Fördermaßnahmen aber nur im Rahmen der verfügbaren Lehrerwochenstunden (3.5). Ferner können integrierte Fördermaßnahmen in Kooperation mit speziell ausgebildeten Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrern durchgeführt werden (3.4), aber auch nur im Rahmen der personellen und organisatorischen Möglichkeiten der zuständigen Sonderschule (§ 29 Satz 3 GSchulO).

Eine Förderung von Kindern mit Lernschwierigkeiten und Lernstörungen in der Grundschule durch Gestellung eines Integrationshelfers für ein einzelnes Kind oder die Übernahme der dadurch anfallenden Kosten ist mithin in der Verwaltungsvorschrift vom 30.8.1993 nicht vorgesehen.

Soweit der Antragsgegner schließlich auf den Entwurf einer "Arbeitshilfe und Empfehlungen für die Förderung von Kindern mit Förderbedarf im Bereich der sozialen und emotionalen Entwicklung an Regelschulen bei gleichzeitiger Notwendigkeit der Gewährung von Familien- und Erziehungshilfen" verweist, ergäben sich hieraus selbst dann keine Ansprüche des Antragstellers gegen die Schule bzw. Schulbehörde, wenn es sich dabei nicht nur um einen Entwurf handeln würde. Zudem sieht dieser Entwurf nicht etwa vor, dass das Jugendamt einen Antrag auf Eingliederungshilfe wegen eines vorrangigen Anspruchs gegen die Schule ablehnt, sondern dass es zusammen mit der Schule einen gemeinsamen Hilfsplan erstellt und dass es dann, wenn es im Rahmen des gemeinsamen Förderplanes das Personal stellt, die anteiligen Personalkosten der schulischen Integration durch die Schulbehörde erstattet bekommt. Die einer solchen Erstattung zugrunde liegenden Maßnahmen können zudem derzeit gemäß § 28 GSchulO nur im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten durchgeführt werden (s.o.). Ansonsten sieht auch der Entwurf eine Kostentragungspflicht der Schulbehörde nur bezüglich der Kosten schulischer Fördermaßnahmen vor, die derzeit nur im Rahmen der Verwaltungsvorschrift vom 30.8.1993 vorgesehen sind (s.o.).

Referenznummer:

R/R1740


Informationsstand: 08.08.2003