Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erstattung der dem Kläger seit Beginn des Schuljahres 2002/2003 entstandenen und noch entstehenden Kosten eines Integrationshelfers für das Kind E. D. zum Besuch der Grundschule H. zu Recht abgewiesen. Das Kind E. D. hat keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf Bereitstellung eines Integrationshelfers
bzw. auf Übernahme der dadurch entstehenden Kosten, sodass dem Kläger aus nach § 95
Abs. 1
SGB VIII übergeleitetem Recht ebenfalls kein Anspruch gegen den Beklagten zusteht (I.). Es besteht ferner kein Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus eigenem Recht ( II.). Im Einzelnen:
I. Nach dem insoweit allein maßgeblichen rheinland-pfälzischen Landesrecht (
vgl. dazu
BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2001 - 5 B 105.00 - ZfSH/SGB 2001, 615) steht Schulkindern kein Anspruch gegen die Schulverwaltung auf Bereitstellung eines Integrationshelfers zum Besuch der Grundschule oder auf Übernahme der dadurch bedingten Kosten zu (so bereits der Beschluss des Senats vom 5.09.2002 -
12 B 11355/02.OVG - FEVS 54, 137
ff. im einstweiligen Anordnungsverfahren des Kindes E. D. gegen den Kläger).
1) Gemäß § 1
Abs. 1 des Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland-Pfalz (SchulG) vom 6. November 1974 ( GVBl.
S. 487) in der bis zum 31. Juli 2004 geltenden Fassung, auf den sich der Kläger in diesem Zusammenhang zunächst bezieht, bestimmt sich der Auftrag der Schule zwar unter anderem aus dem Recht des Einzelnen auf Förderung seiner Anlagen und Erweiterung seiner Fähigkeiten. In welchem konkreten Umfang deshalb die Schule das Recht auf Förderung der Anlagen und Erweiterung der Fähigkeiten
bzw. das in § 1 b
Abs. 1 SchulG genannte Recht der Schüler auf Bildung und Erziehung zu gewährleisten hat, ist in diesen Vorschriften indessen nicht näher bestimmt, die mithin nur Grundsatzcharakter haben und der Ausführung in einzelnen Bestimmungen des Schulgesetzes und der Schulordnungen bedürfen. Auch verpflichten § 1 und § 1 b SchulG das Land nicht dazu, ein Bildungsangebot kostenfrei zur Verfügung zu stellen oder Unterschiede in den Bildungschancen durch besondere Förderung benachteiligter Schüler auszugleichen. Es besteht lediglich ein Anspruch auf Teilhabe an den vorhandenen Bildungseinrichtungen im Rahmen des Gleichbehandlungsgebots. Danach hat das einzelne Kind einen Anspruch darauf, dass ihm soviel an öffentlicher Bildung und Erziehung zuteil wird, wie das Land mit seinen Bildungseinrichtungen allgemein gewährleistet (
vgl. auch Praxis der Kommunalverwaltung, Landesausgabe Rheinland-Pfalz, SchulG, Kommentar, Loseblatt, § 1 Erl. 3 und § 1 b Erl. 2 a.E., jeweils
m.w.N.). Hierzu gehört die Bereitstellung eines Integrationshelfers für ein einzelnes Kind, um ihm die Teilnahme am allgemein angebotenen Unterricht erst zu ermöglichen, aber nicht.
2) Eine dahingehende Verpflichtung lässt sich auch nicht aus § 20
Abs. 6
i.V.m. § 61
Abs. 1 SchulG herleiten. In § 20
Abs. 6 SchulG ist lediglich bestimmt, dass pädagogische Fachkräfte eine sozialpädagogische, pflegerische, therapeutische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit ausüben und dass, soweit sie selbständig Unterricht erteilen, die Regelung in § 20
Abs. 2 SchulG über Lehrer entsprechend gilt. In § 61
Abs. 1 SchulG ist geregelt, dass das Land für die Schulen die Lehrer, die pädagogischen Fachkräfte und die technischen Fachkräfte bereitstellt und die hiermit verbundenen Kosten trägt. Gemäß § 61
Abs. 2 SchulG können Lehrer unter bestimmten Vorraussetzungen auch von Kirchen, Religionsgesellschaften und kirchlichen Genossenschaften gestellt werden, wobei dann das Land die damit verbundenen Kosten nach Maßgabe einschlägiger Vereinbarungen erstattet. Hingegen stellt der kommunale Schulträger gemäß § 61
Abs. 3 SchulG grundsätzlich das Verwaltungs- und Hilfspersonal sowie den Sachbedarf der Schule einschließlich der Schulgebäude (§ 62
Abs. 2
Nr. 2 SchulG) bereit und trägt die damit verbunden Kosten. § 61 SchulG dient mithin lediglich der Abgrenzung, welcher Kostenträger- so die amtliche Überschrift dieser Regelung - welche mit dem Betrieb einer staatlichen Schule verbundenen Kosten trägt. Eine konkrete Verpflichtung des Landes, einer Schule eine bestimmte Anzahl Lehrer, pädagogische Fachkräfte und technische Fachkräfte zuzuweisen und die hiermit verbundenen Kosten zu tragen, kann § 61 SchulG ebenso wenig entnommen werden wie eine Verpflichtung der kommunalen Schulträger, eine bestimmte Menge Verwaltungs- und Hilfspersonal oder Schulgebäude mit einem bestimmten Raumangebot, einer bestimmten Ausstattung und in einem bestimmten Bauzustand bereitzustellen und die hiermit verbundenen Kosten zu tragen; insbesondere sind hierfür keinerlei Voraussetzungen in § 61 SchulG normiert. Erst recht vermittelt § 61 SchulG einem Schulkind keinen subjektiv-rechtlichen Anspruch gegen das Land auf Bereitstellung einer bestimmten Anzahl von Lehrkräften, pädagogischen Fachkräften und technischen Fachkräften für die von ihm besuchte Schule
bzw. Klasse oder gar für ihn allein sowie keinen Anspruch gegen den kommunalen Schulträger auf Bereitstellung einer bestimmten Menge von Verwaltungs- und Hilfspersonal oder eines Schulgebäudes in einem bestimmten Zustand. Deshalb kann offen bleiben, ob es sich bei Integrationshelfern stets um pädagogische Fachkräfte im Sinne von § 20
Abs. 6 Satz 1 SchulG oder aber um Hilfspersonal im Sinne von § 61
Abs. 3 Satz 1 SchulG handelt oder ob und inwieweit dies von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängt, etwa davon, ob und inwieweit ein Schulkind körperlich, geistig oder seelisch behindert ist.
3) Ein Anspruch eines Grundschulkindes auf Bereitstellung eines Integrationshelfers
bzw. auf Übernahme der dadurch entstehenden Kosten gegen den Beklagten ergibt sich entgegen der Annahme des Klägers auch nicht aus § 28
Abs. 1 der Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen (GSchulO) vom 21. Juli 1988 (GVB.
S. 155). Zufolge dieser Bestimmung werden "Kinder mit Lernschwierigkeiten und Lernstörungen ... entsprechend ihren individuellen Voraussetzungen besonders gefördert". Art und Umfang dieser "besonderen" Förderung ergibt sich aus § 28
Abs. 1 GSchulO selbst nicht; eine "umfassende" Förderung oder gar eine Pflicht hierzu lässt sich entgegen der Annahme des Klägers § 28
Abs. 1 GSchulO nicht entnehmen.
Hingegen bestimmt § 28
Abs. 2 Satz 1 GSchulO, dass über Art und Dauer "der Förderung", also der zuvor in § 28
Abs. 1 GSchulO genannten besonderen Förderung, "im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten der Klassenlehrer gemeinsam mit dem Schulleiter und den anderen an der Förderung Beteiligten" entscheidet. Angesichts der Entscheidungsbefugnis des Klassenlehrers gemeinsam mit dem Schulleiter und den anderen an der Förderung "Beteiligten", also den bereits an der Förderung beteiligten und nicht erst zu beteiligenden Dritten, können mit den "vorhandenen Möglichkeiten" nur die an der jeweiligen Schule bereits vorhandenen Möglichkeitengemeint sein, also das dort bereits vorhandene Personal
bzw. die dieser Schule bereits zugewiesenen Geldmittel. Die Möglichkeit, einen Integrationshelfer erst noch einzustellen, hat ein Schulleiter und erst recht ein Klassenlehrer schon deshalb nicht, aber auch nicht wegen der diesbezüglich gemäß § 61 SchulG bestehenden anderweitigen Zuständigkeiten; die Zuweisung von Geldmitteln an eine Schule zur Übernahme der Kosten eines von den Erziehungsberechtigten eines Schülers oder dem örtlichen Träger der Sozialhilfe
bzw. der öffentlichen Jugendhilfe beauftragten Integrationshelfers ist dem Senat nicht bekannt und jedenfalls im vorliegenden Fall weder behauptet noch sonst ersichtlich. § 28
Abs. 2 Satz 1 GSchulO kann daher entgegen der Annahme des Klägers nicht dahin verstanden werden, diese Regelung verpflichte nur dazu, "die vorhandenen personellen und sachlichen Ressourcen der Schule ... vorrangig" zu nutzen, schließe es "bei deren Erschöpfung aber nicht aus, Dritte zu beauftragen". Hierzu verpflichtet entgegen der Annahme des Klägers auch nicht etwa der sich aus dem Beschluss des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8.10.1997 -
1 BvR 9/ 97 - BVerfGE 96, 288 ( 307) ergebende "grundgesetzlich geschützte Integrationsanspruch". In diesem Beschluss wurde vielmehr ein schulrechtlicher Anspruch einer behinderten Schülerin auf integrative Unterrichtung in der von ihr bevorzugten Schule verneint, weil die dafür erforderliche zusätzliche Hilfe im Wege der Unterrichtsbegleitung durch eine pädagogisch oder therapeutisch vorgebildete "Stützkraft" wegen des dortigen Fehlens der dafür erforderlichen personellen Ressourcen nicht erbracht werden könne; eine verbotene Benachteiligung im Sinne von
Art. 3
Abs. 3 Satz 2
GG liegt zufolge diese Beschlusses erst dann vor, wenn ein Kind gegen seinen und seiner Eltern Willen an eine Sonderschule überwiesen wird, obwohl seine Unterrichtung an der allgemeinen Schule mit sonderpädagogischer Förderung möglich ist, der dafür benötigte personelle und rechtliche Aufwand mit vorhandenen Personal- und Sachmitteln bestritten werden kann und auch organisatorische Schwierigkeiten und schutzwürdige Belange Dritter der integrativen Unterrichtung nicht entgegen stehen. Folglich besteht entgegen der Annahme des Klägers auch vor dem Hintergrund von
Art. 3
Abs. 3 Satz 2
GG keine Verpflichtung des Landes, zur integrativen Unterrichtung eines behinderten Schulkindes der betreffenden Schule weiteres Personal oder weitere Geldmittel zur Verfügung zu stellen und hierfür gegebenenfalls einen Nachtragshaushalt aufzustellen.
Im Übrigen wird gemäß § 28
Abs. 3 GSchulO "das Nähere" bezüglich der besonderen Förderung von Kindern mit Lernschwierigkeiten und Lernstörungen im Sinne von § 28
Abs. 1 GSchulO, soweit dies nicht bereits durch
Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift geschehen ist, durch das fachlich zuständige Ministerium geregelt. Diese Regelung erfolgte durch die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 30. August 1993 (Gem.
Amtsbl. der Ministerien für Bildung und Kultur und für Wissenschaft und Weiterbildung 1993, 502 f.; im Folgenden: VwV). Wie darin schon aus den "Grundsätzen der Förderung" deutlich wird, erfolgt die Förderung jedoch nur "in der Lerngruppe" (1.2) und nur durch "pädagogische Arbeit" (1.3). Nur mit diesen Vorgaben und den Vorgaben in § 28
Abs. 2 Satz 1 GSchulO besteht die vom Kläger in den Vordergrund gerückte "Verpflichtung. .., jedes Kind mit den ihm angemessenen Hilfen zu fördern" (2.1). Schon nach ihrem Wortlaut besteht entgegen der Annahme des Klägers aufgrund dieser Verwaltungsvorschrift mithin kein "uneingeschränkter Integrationsauftrag der Schule" für die in
Nr. 2.4 VwV genannten Kinder. Zudem kann eine Verwaltungsvorschrift - oder eine andere "Arbeitshilfe" - auch nicht etwa abweichend von Schulgesetz und Grundschulordnung weitergehende Verpflichtungen des Landes schaffen. Erst recht kann eine an die einzelnen Grundschulen gerichtete Verwaltungsvorschrift des fachlich zuständigen Ministeriums abweichend von Schulgesetz und Grundschulordnung keine Ansprüche von Schulkindern auf Bereitstellung oder Bezahlung eines Integrationshelfers gegen den Beklagten begründen. Ein dahingehendes Recht könnte sich allenfalls aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nur dann ergeben, wenn für Grundschulkinder üblicherweise aufgrund der Verwaltungsvorschrift vom 30. August 1993 ein Integrationshelfer bereitgestellt oder bezahlt würde. Dies ist jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil zufolge dieser Verwaltungsvorschrift die in Rede stehende Förderung grundsätzlich innerhalb des Klassenverbandes von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer durchgeführt wird; daneben kann eine weitere Lehrkraft im Sinne einer Doppelbesetzung unterstützend eingesetzt werden (3.2). In Ausnahmefällen können zusätzliche Fördermaßnahmen in Lerngruppen von vier bis acht Kindern durch zusätzlichen Unterricht eingerichtet werden (3.3), ebenso wie die klasseninternen Fördermaßnahmen aber nur im Rahmen der verfügbaren Lehrerwochenstunden (3.5). Ferner können integrierte Fördermaßnahmen in Kooperation mit speziell ausgebildeten Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrern durchgeführt werden (3.4), aber auch nur im Rahmen der personellen und organisatorischen Möglichkeiten der zuständigen Sonderschule (§ 29 Satz 3 GSchulO und § 1
Abs. 5 Satz 2 der Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen (SSchulO) vom 29. Mai 2000 (GVBl.
S. 219)). Eine Förderung von Kindern mit Lernschwierigkeiten und Lernstörungen in der Grundschule durch Bereitstellung eines Integrationshelfers für ein einzelnes Kind oder die Übernahme der dadurch anfallenden Kosten ist mithin in der Verwaltungsvorschrift vom 30. August 1993 nicht vorgesehen.
Dem kann im vorliegenden Zusammenhang der Kläger nicht entgegenhalten, die Regelung einer derart begrenzten Förderung von Kindern mit Lernschwierigkeiten und Lernstörungen durch die Verwaltungsvorschrift vom 30. August 1993 sei "nicht ausreichend", könne jedenfalls "erstattungsrechtlich" nicht bedeuten, dass seine Kosten nicht erstattet würden, wenn er als Träger der öffentlichen Jugendhilfe "mit seinen Methoden Hilfe leiste", weil "die Schule es versäumt" habe, "den offensichtlichen Förderbedarf abzudecken". Denn besteht keine schulrechtliche Verpflichtung des Landes sowie der betreffenden Grundschule, einem Kind den Besuch einer Grundschule durch Bereitstellung eines Integrationshelfers
bzw. durch Übernahme der dadurch entstehenden Kosten zu ermöglichen, so besteht schon deshalb kein dahingehender Anspruch dieses Kindes gegen den Beklagten. Gemäß § 95
SGB VIII kann der Kläger als Träger der öffentlichen Jugendhilfe aber nur einen bestehenden Anspruch eines Kindes gegen den Beklagten auf sich überleiten; aus übergeleitetem Recht ist also auch "erstattungsrechtlich" sein etwaiger Anspruch gegen den Beklagten beschränkt auf einen bestehenden Anspruch des betreffenden Kindes gegen den Beklagten und nicht lediglich, wie der Kläger geltend macht, durch die Höhe seiner Aufwendungen als Jugendhilfeträger gemäß § 95
Abs. 1
SGB VIII.
4) Ferner kann der Kläger im vorliegenden Zusammenhang auch nicht einwenden, die Entscheidung der Schulbehörde, ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf in einer Grundschule zu unterrichten, trete an die Stelle der Entscheidung der Fachkraft des Jugendamtes
bzw. an die Stelle des kooperativen Entscheidungsprozesses und entziehe dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise die Hilfesteuerung durch das zwingend vorgeschriebene Hilfeplanverfahren nach § 36
SGB VIII. Denn dieser Einwand bleibt ohne Auswirkung auf die Beantwortung der Frage, ob ein Grundschulkind einen Anspruch gegen den Beklagten auf Bereitstellung eines Integrationshelfers oder auf dessen Bezahlung hat, den der Kläger gemäß § 95
SGB VIII auf sich überleiten kann. Unabhängig davon gilt Folgendes: Richtig ist zwar, dass bei einem seelisch behinderten Kind oder Jugendlichen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe - ebenso wie bei einem geistig oder körperlich behinderten Kind oder Jugendlichen der örtliche Träger der Sozialhilfe (
vgl. dazu das Urteil des Senats vom 25. Juli 2003 -
12 A 10410/03.OVG - ZfSH/ SGB 2003, 614 (615 f.) - an die schulrechtliche Vorgabe gebunden ist, welche Schule dieses Kind
bzw. dieser Jugendliche zu besuchen hat. Diese Entscheidung hat gemäß § 50
Abs. 2 Satz 2 SchulG
bzw. § 12 SSchulO aber allein die Schulbehörde zu treffen
bzw. steht mangels einer solchen Entscheidung gemäß § 50
Abs. 2 Satz 1 SchulG kraft Gesetzes fest, und zwar auch dann, wenn dadurch die Bewilligung von Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 39 BSHG
bzw. 35 a
SGB VIII notwendig werden sollte. Dadurch wird aber nicht etwa die Entscheidung über Maßnahmen der Eingliederungshilfe durch die Schulbehörde getroffen und dem Hilfeplanverfahren entzogen.
Vielmehr werden dadurch lediglich der Bedarf des Kindes sowie die vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu gewährende Art der Hilfe und die notwendigen Leistungen in bestimmtem Umfang vorgegeben. Dies ist aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen in vielen anderen Fällen in ähnlicher Weise so, etwa wegen der Art der Behinderung des Kindes, wegen der gesetzlichen Schulpflicht oder wegen des Ausfalles der Personensorgeberechtigten. So hat denn auch der Kläger im vorliegenden Fall einen Hilfeplan aufgestellt und fortgeschrieben. Deshalb geht auch der weitere Einwand des Klägers fehl, durch die schulrechtlichen Vorgaben beschränke sich die Funktion des Jugendamtes auf die eines bloßen Kostenträgers. Das vom Kläger insoweit auszugsweise zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 - BVerwGE 112, 98 (102 f.) = ZfJ 2001, 310 (312) betraf zudem die andersgeartete Fallgestaltung, dass vom Jugendamt die Übernahme der in der Vergangenheit für ein Kind entstandenen Therapiekosten verlangt wurde, ohne dass dort zuvor ein Antrag auf Bewilligung von Eingliederungshilfe gestellt worden war, während die Übernahme der Kosten für die Fortsetzung diese Therapie durch das Jugendamt ab Antragstellung außer Streit stand. Unabhängig davon bleibt auch dieser Einwand des Klägers wiederum ohne Auswirkung auf die Beantwortung der Frage, ob ein Grundschulkind einen Anspruch gegen den Beklagten auf Bereitstellung eines Integrationshelfers oder auf dessen Bezahlung hat, den der Kläger gemäß § 95
SGB VIII auf sich überleiten kann.
5) Schließlich betrifft auch der Einwand des Klägers, "die Entscheidung der Schulbehörde, Kinder, die einer besonderen Förderung bedürfen, in einer Regelschule auf Kosten der Jugendhilfe zu unterrichten", greife "unzulässig in die Selbstverwaltungsgarantie des Landeskreises gemäß
Art. 28
GG ein", nicht die Frage, ob ein solches Kind einen Anspruch gegen den Beklagten auf Bereitstellung eines Integrationshelfers oder auf dessen Bezahlung hat, den der Kläger auf sich überleiten kann. Im Übrigen gilt insoweit Folgendes: Zum Recht auf Selbstverwaltung gemäß
Art. 28
Abs. 2
GG, das Landkreisen als Gemeindeverbänden im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe der Gesetze zusteht, gehört auch die vom Kläger insoweit allein in den Vordergrund gerückte Finanzhoheit (
vgl. BVerfG, Urteile vom 18. Juli 1967 - 2 BvF 3 - 8/62 - BVerfGE 22, 180 ( 207 f.) und vom 24. Juli 1979 - 2 BvK 1/78 - BVerfGE 52, 95 (117); beide m. w. N.). Indessen sind Beschränkungen der Selbstverwaltung mit
Art. 28
Abs. 2
GG vereinbar, soweit sie deren Kernbereich unangetastet lassen (
BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1968 - 2 BvL 2/61 - BVerfGE 23, 353 (365); und Urteil vom 24. Juli 1979 - 2 BvK 1/78 - BVerfGE 56, 95 (116 f.), beide
m.w.N.). Zum Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie rechnet auch eine Finanzausstattungsgarantie. Verletzt ist diese Finanzausstattungsgarantie dann, wenn das Selbstverwaltungsrecht ausgehöhlt und einer sinnvollen Betätigung der Selbstverwaltung die finanzielle Grundlage entzogen wird (
vgl. VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 16. Dezember 1988 - 9/87 - OVGE 40, 303 f. und vom 6. Juli 1993 - 9/92 und 22/92 - NVwZ 1994, 68;
vgl. auch StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 1993 - GR 3/92 - DÖV 1994, 297 und Nds. StGH, Beschluss vom 15. August 1995 - 2/93 u.a. - DVBl. 1995, 1175). Der Kläger hat indessen nicht im Einzelnen substantiiert dargetan, dass durch die von ihm zu tragenden Kosten für Integrationshelfer die Finanzausstattungsgarantie im oben beschriebenen Sinne bereits verletzt wäre. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich.
II. Der Kläger hat auch keinen Erstattungsanspruch aus eigenem Recht.
1) Zunächst sind die Voraussetzungen der Kostenerstattungstatbestände in §§ 89
ff. SGB VIII sämtlich nicht erfüllt, die sich bis auf den in § 89 d
SGB VIII auch nur gegen andere örtliche oder den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und sich gemäß § 89 d
SGB VIII nur im Falle der Einreise eines jungen Menschen aus dem Ausland gegen das Land richten.
2) Gemäß § 44 BSHG, auf dessen Grundlage der Senat den Kläger durch einstweilige Anordnung zur Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers für das Kind E. D. vorläufig verpflichtet hatte (Beschluss vom 5. September 2002 - 12 B 11355/02.
OVG - a.a.O.), ist für Erstattungsansprüche § 102
SGB X maßgeblich. Diese Bestimmung gilt indessen - wie auch die übrigen im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch geregelten Erstattungsansprüche - nur im Verhältnis zwischen Leistungsträgern im Sinne von §§ 12, 18
ff. SGB I, zu denen die Schulverwaltung des Beklagten nicht zählt.
3) Dem Kläger steht aber auch kein Erstattungsanspruch aufgrund allgemeinen Verwaltungsrechts zu, weil er kompetenzmäßige Hilfe leistet (so
BVerwG, Urteil vom 14. Juni 1967 - V C 162.66 - FEVS 15, 241 (245)). Der Kläger bewilligte als örtlich zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Kind E. D. die Kostenübernahme einer Integrationshelferin aufgrund dessen gemäß § 35 a
SGB VIII bestehenden Eingliederungshilfeanspruchs. Hierzu ist der Kläger durch bestandskräftig gewordenen Widerspruchsbescheid seines Kreisrechtsausschusses vom 23. April 2003 endgültig verpflichtet. Er hat zudem im Verwaltungs- und Klageverfahren das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 a
SGB VIII im vorliegenden Fall auch selbst stets ausdrücklich bestätigt und lediglich eine vorrangige Leistungspflicht der Schulverwaltung angenommen. Die im Berufungsverfahren von ihm erstmals aufgeworfene Frage, ob wegen des Wegfallens des Verweises in § 35 a
SGB VIII "auf die Richtlinien zu § 39 BSHG" - gemeint ist offenbar die gemäß § 47 BSHG ergangene Eingliederungshilfe-Verordnung - auch die Verpflichtung zur Bewilligung der Kosten eines Integrationshelfers nicht mehr besteht, ist ohne weiteres zu verneinen: Durch den Wegfall näherer Erläuterungen in der Eingliederungshilfe-Verordnung ( "umfasst auch") der in § 40
Abs. 1 Satz 1 BSHG ohnehin nur beispielhaft aufgezählten einzelnen Eingliederungshilfen ("vor allem") wird der sich letztlich aus § 35 a
Abs. 3
SGB VIII i.V.m. § 39
Abs. 3 Satz 1 BSHG ergebende umfassende Anspruch auf Eingliederungshilfe nicht reduziert; dies war durch die Gesetzesänderung ausweislich der Gesetzesmaterialien offensichtlich auch nicht beabsichtigt (
vgl. BT-Drs. 14/5074
S. 121 f.) und wird - soweit ersichtlich - auch sonst nirgends vertreten.
a) Hat der Kläger aber nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch kompetenzmäßige Hilfe geleistet, so scheidet zunächst ein so genannter allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch aus. Dieser setzt nämlich voraus, dass es zu einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung gekommen ist (so
BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1956 - BVerwGE 4, 215 (218)). Eine derartige Vermögensverschiebung findet hier aber schon wegen der Zuständigkeit des Klägers für die Leistung nicht statt (so
BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1972 - V C 43.72 -, FEVS 21, 1 (4)). Da ferner der Beklagte nicht zur Bereitstellung eines Integrationshelfers für das Kind E. D.
bzw. zur Übernahme der dadurch anfallenden Kosten verpflichtet ist (s.o.), fehlt es zudem bereits an einer Vermögensverschiebung zu Gunsten des Beklagten. Gegenteiliges kann auch nicht etwa aus dem Urteil des Senats vom 25. Juli 2003 - 12 A 10410/03.
OVG - ZfSH/SGB 2003, 614 (618 f.) gefolgert werden. Darin hatte der Senat zwar geäußert, wenn für die integrative Unterrichtung eines geistig behinderten Kindes erforderliche "Hilfen im Unterricht" von den der Schule zugewiesenen Lehr- und pädagogischen Fachkräften nicht zusätzlich erbracht werden könnten und deshalb hierfür ein Integrationshelfer benötigt werde, so liege der Gedanke nahe, dass dann insoweit das Land, das gemäß § 61
Abs. 1 SchulG die Kosten für Lehrer und pädagogische Fachkräfte trage, für die Kosten des Integrationshelfers aufzukommen habe. Insoweit hat der Senat jedoch keine konkrete Zahlungsverpflichtung des Landes festgestellt, sondern vielmehr die bestehende Rechtslage als für die örtlichen Träger der Sozialhilfe unbefriedigend bezeichnet und die Erwartung geäußert, dass dem sicherlich künftig Rechnung getragen werde. Die Äußerung einer solchen Erwartung wäre bei einem nach geltendem Recht bereits bestehenden allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht erfolgt.
b) Ein Anspruch aufgrund öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag des Klägers scheidet schon deshalb aus, weil er Hilfe aufgrund seiner dazu gemäß § 35 a
SGB VIII bestehenden Verpflichtung leistet, also nicht ohne Auftrag handelt (so
BVerwG, Urteil vom 15. April 1964 - V C 50.63 - BVerwGE 18, 221 (224)). Da überdies der Beklagte nicht verpflichtet ist, für das Kind E. D. einen Integrationshelfer bereit zu stellen
bzw. zu bezahlen (s.o.), fehlt es zudem an der Führung eines fremden Geschäftes.
c) Da der Kläger kompetenzmäßige eigene Aufgaben erledigt, leistet er dem Beklagten auch nicht etwa Amtshilfe, die unter Umständen einen Kostenerstattungsanspruch begründen kann (
vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1964 - V C 50.63 - a.a.O.
S. 225).
d) Schließlich gibt es auch keinen allgemeinen Rechtssatz, nach dem der Träger einer Verwaltung, der durch sein Tätigwerden besondere Kosten verursacht, diese Kosten demjenigen zu erstatten hätte, dem sie entstehen. Zwar lässt sich aus
Art. 106
GG und
Art. 49 der Verfassung für Rheinland-Pfalz der Grundsatz entnehmen, dass derjenige Träger der Verwaltung, der eine Aufgabe steuert, auch die dadurch entstehenden Ausgaben zu tragen hat, dass also der Grundsatz der Deckung von Aufgaben- und Ausgabenkompetenz gilt. Ein kompetenzmäßiger Aufgabenzuwachs mag zwar das vorgegebene Gleichgewichtsverhältnis zwischen Aufgaben und Haushaltsmitteln stören. Eine solche Störung wird aber regelmäßig im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs beseitigt, nicht im Wege der Einzelerstattung. Ob ausnahmsweise ein Einzelerstattungsanspruch besteht, wenn einem Verwaltungsträger kompetenzferne Aufgaben zuwachsen, kann offen bleiben. Die Bewilligung der Kosten eines Integrationshelfers zum Besuch einer Grundschule durch ein behindertes Kind ist nämlich als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung typischerweise eine Maßnahme der Eingliederungshilfe (
vgl. insgesamt auch:
BVerwG, Urteil vom 15. April 1964 - V C 50/63 - a.a.O.
S. 224 f.).
Der Senat verkennt nicht, dass die geltende Rechtslage für die örtlichen Träger der Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe unbefriedigend ist (
vgl. bereits das Urteil vom 25. Juli 2003 - 12 A 10410/03.
OVG - a.a.O.
S. 619) Die vom Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend Rheinland-Pfalz geförderte vermehrte integrative Unterrichtung behinderter Kinder außerhalb von Sonderschulen führt zu einer Kostenverlagerung aus dem Bereich der Schulverwaltung auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe. Dem kann Rechnung getragen werden, indem weiter gehende Förderverpflichtungen der Schule (so die vom Kläger auszugsweise zitierte Empfehlung Wiesners im Schreiben des Bundesministeriums für Familien, Frauen und Jugend vom 23. April 2003 an den Landrat des Landkreises Mainz-Bingen) oder Erstattungsverpflichtungen des Landes eingeführt werden. Andernfalls wird zu prüfen sein, inwieweit das Land gemäß
Art. 49
Abs. 6 der Verfassung für Rheinland-Pfalz in der Fassung des Landesgesetzes vom 14. Juni 2004 (GVBl.
S. 321) den Gemeinden und Gemeindeverbänden die zur Bereitstellung von Integrationshelfern
bzw. zur Übernahme der dadurch entstehenden Kosten erforderlichen Mittel im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs zu sichern hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154
Abs. 2
VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167
Abs.1 Satz 1
VwGO i. V. m. § 708
Nr. 10
ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132
Abs. 2
VwGO genannten Art nicht vorliegen.