Der am 25. Januar 1993 geborene Kläger ist infolge einer hypotonen cerebralen Bewegungsstörung und allgemeinem Entwicklungsrückstand, eines Herzmuskelschadens, einer Verengung der Lungenarterie, von Kleinwüchsigkeit sowie von Schädel- und Hüftdysmorphien körperlich und geistig behindert. Ab September 1996 besuchte er den Sonderkindergarten des Heilpädogisch-Therapeutischen Zentrums in N.. Dieses empfahl den Eltern des Klägers den anschließenden Besuch einer Sonderschule für geistig Behinderte. Die Eltern des Klägers wünschten jedoch dessen integrative Unterrichtung, meldeten ihn deshalb in der F.-Grundschule an, in deren Schulbezirk sie wohnen, und beantragten mit Schreiben vom 23. März 2000 für den Kläger bei der Beklagten die Übernahme der Kosten eines zum Besuch dieser Grundschule erforderlichen Integrationshelfers.
In dem von der F.-Grundschule veranlassten Gutachten der zuständigen Sonderschule für geistig Behinderte (M.-Schule) wurde beim Kläger ein umfänglicher sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt, seine Förderung in einer Schule für geistig Behinderte vorgeschlagen und eine integrative Unterrichtung an einer Grundschule befürwortet, wenn der Kläger dort in dem im Gutachten näher beschriebenen notwendigen Umfang sonderpädagogisch gefördert werden könne. Mit Bescheid vom 7. Juli 2000 stellte daraufhin die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als Schulbehörde die "Sonderschulbedürftigkeit" des Klägers fest, "wies" ihn jedoch, da seine Eltern eine integrierte Förderung im Rahmen des "Folgekonzepts" an der F.-Grundschule wünschten, in diese Schule "ein". Der von der Beklagten hiergegen erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 3. Juli 2000 als unbegründet zurückgewiesen, die von der Beklagten nunmehr erhobene Klage mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. Januar 2002 - 7 K 1637/01.KO - als unzulässig abgewiesen.
Bereits mit Bescheid vom 3. August 2000 hatte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers abgelehnt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Bescheid vom 8. Mai 2002 zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Zwar könne der Kläger infolge der Bestandskraft der Zuweisungsentscheidung vom 7. Juli 2000 nicht an die M.-Schule verwiesen werden. Gleichwohl stehe seinem Begehren der Nachrang der Sozialhilfe entgegen. Nach Angaben der M.-Schule würden die Aufgaben eines Integrationshelfers dort durch sonderpädagogisch ausgebildetes Personal ausgeführt. Die vom Kläger benötigten Hilfen gehörten auch sämtlich zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit eines Lehrers. Es könne aber nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers sein, das für die sonderpädagogische Förderung von schulpflichtigen Kindern erforderliche Fachpersonal zu stellen
bzw. die Kosten hierfür zu tragen. Hierzu sei vielmehr das Land Rheinland-Pfalz verpflichtet.
Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben und vortragen lassen: Ihm stehe kein subjektives Recht gegen die Schulverwaltung auf Bereitstellung eines Integrationshelfers
bzw. auf Übernahme der damit verbundenen Kosten zu. Jedenfalls verfüge er insoweit nicht über bereite Mittel; das Land Rheinland-Pfalz habe mitgeteilt, Der Nachrang der Sozialhilfe könne ihm daher nicht entgegengehalten werden. Im übrigen benötige er als Integrationshelfer weder einen Lehrer noch eine pädagogische Fachkraft, sondern vor allem Hilfen bei Schulgängen, beim Treppensteigen, bei Toilettengängen, beim Stundenablauf,
z.B. beim Ein- und Auspacken der richtigen Materialien und bei der Benutzung von Lernmitteln, sowie beim An- und Auskleiden und beim Umziehen zum Sportunterricht.
Mit Urteil vom 18. Dezember 2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei die Beklagte an die Zuweisungsentscheidung der Schulbehörde gebunden. Gegenstand des zu entscheidenden Rechtsstreits sei aber nicht die Frage der Schulwahl, sondern die Frage, ob die Beklagte verpflichtet sei, anfallende Betreuungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen, die beim Besuch der Grundschule anfielen, bei einem Besuch einer Sonderschule jedoch nicht. Diese Frage sei nach Maßgabe des Sozialhilferechts zu beantworten. Danach stehe dem Begehren des Klägers der Nachrang der Sozialhilfe entgegen. Ferner brauche der Sozialhilfeträger Wünschen nicht zu entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sei. Dies sei hier aber der Fall. Da die Schulbehörde die Sonderschulbedürftigkeit des Klägers bestandskräftig festgestellt habe und diese auch von allen beteiligten Stellen bestätigt worden sei, sei es für den Kläger lediglich eine Formsache, die Zuweisung an eine Sonderschule zu erlangen. Der Nachrang der Sozialhilfe stehe dem Begehren des Klägers aber auch deshalb entgegen, weil es grundsätzlich nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers sein könne, das für die sonderpädagogische Förderung von schulpflichtigen Kindern erforderliche, fachlich qualifizierte Personal zu stellen und die Kosten hierfür zu tragen. Dies sei vielmehr Aufgabe des Landes Rheinland-Pfalz. Es sei nämlich davon auszugehen, dass sich die vom Kläger benötigten Hilfen überwiegend als sonderpädagogische Förderung darstellten. Jedenfalls würde ein Großteil dieser Hilfen an einer Sonderschule von dort eingesetztem Personal bewältigt.
Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, er besuche der Entscheidung der Schulbehörde entsprechend die F.-Grundschule. An diese Entscheidung der Schulbehörde sei auch die Beklagte als Sozialhilfeträger gebunden. Die Entscheidung der Schulbehörde habe entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auch Auswirkungen auf sich stellende sozialhilferechtliche Fragen. Deshalb könne er mit Blick auf den Nachranggrundsatz des § 2
Abs. 1 BSHG von der Beklagten nicht auf den Besuch einer Sonderschule verwiesen werden. Ferner könne ihm deshalb auch nicht der Einwand unverhältnismäßiger Mehrkosten entgegengehalten werden. Im übrigen gehe aus Stellungnahmen der ihn unterrichtenden Lehrkräfte hervor, dass er durch die zieldifferenzierte integrative Unterrichtung gute Fortschritte gemacht habe. Ferner würde er durch den Besuch einer Sonderschule weitgehend von allen bestehenden Kontakten in seiner Nachbarschaft abgeschnitten, was nicht seine Integration, sondern seine Isolierung zur Folge hätte.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. Dezember 2002 - 5 K 1591/02.KO - abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. August 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2002 zu verpflichten, ihm für den Besuch der Grundschule F. in K. ab Beginn des Schuljahres 2000/2001 bis zum 8. Mai 2002 Eingliederungshilfe für Behinderte im Wege der Übernahme der Kosten für den Einsatz eines Integrationshelfers im Umfang von 20 Wochenstunden á 16,00
EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und macht im Wesentlichen geltend: Zufolge § 2
Abs. 1 BSHG erhalte keine Sozialhilfe, wer die erforderliche Hilfe von anderen erhalte. Folglich könne im Rahmen der Eingliederungshilfe vom Sozialhilfeträger keine Hilfe verlangt werden, die gesetzlich vom Land Rheinland-Pfalz zu gewähren sei. Der Kläger benötige einen Integrationshelfer im Wesentlichen wegen seines sonderpädagogischen Förderbedarfs, den die Schulverwaltung zu decken habe. Nach Mitteilung der zuständigen Sonderschule würden nämlich alle vom Kläger benötigten Hilfen dort von sonderpädagogisch ausgebildetem Personal geleistet werden. § 20
Abs. 6 Satz 1 des Schulgesetzes nenne zudem als Aufgaben pädagogischer Fachkräfte sozialpädagogische, pflegerische, therapeutische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten. Wenn jedenfalls § 1
Abs. 1 der Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen den integrativen Unterricht in einer allgemeinen Schule dem Besuch einer Sonderschule gleichstelle, so müsse das Land auch in allgemeinen Schulen, in denen behinderte Kinder unterrichtet würden, deren sonderpädagogischen Förderbedarf vollständig decken. Unabhängig davon sei der Sozialhilfeträger zwar an die Schulzuweisung gebunden. Im vorliegenden Fall sei diese aber allein auf Wunsch der Eltern des Klägers erfolgt. Mit Blick auf den Nachranggrundsatz könne der Sozialhilfeträger einwenden, das behinderte Kind
bzw. seine Eltern könnten auf den Besuch der allgemeinen Schule verzichten und mit dem Besuch einer Sonderschule einverstanden sein, in der die nötige Hilfe von Seiten der Schule ohnehin geleistet werde. Bei einem Besuch der Sonderschule durch den Kläger wäre der Einsatz eines Integrationshelfers entbehrlich. Durch den beim Besuch der F.-Grundschule erforderlichen Einsatz eines Integrationshelfers entstünden in den vier Grundschuljahren Kosten in Höhe von rund 51.200,00
EUR. Deshalb rechtfertige sich die Versagung der Eingliederungshilfe zugleich auch aus § 3
Abs. 2 Satz 3 BSHG, weil die Erfüllung des Wunsches der Eltern des Klägers mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sei.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2003 ist der Vertreter des öffentlichen Interesses dem Verfahren beigetreten und hat in Abstimmung mit dem Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend sowie mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit die Auffassung vertreten, die Zuweisung des Klägers zur Grundschule sei, auch wenn sie dem ausdrücklichen Wunsch seiner Eltern entsprochen habe, für den Sozialhilfeträger bindend. Hilfe bei lebenspraktischen Tätigkeiten, die der Kläger bei einem Besuch der Grundschule benötige, könnten deshalb nicht unter Hinweis auf den Nachranggrundsatz des Sozialhilferechts abgelehnt werden, weil alternativ zu einer integrativen Unterrichtung auch eine Unterrichtung in einer Sonderschule möglich wäre, die den zusätzlichen Hilfebedarf auffangen würde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte
VG Koblenz 7 K 1637/01.KO Bezug genommen, die alle Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Der Bescheid der Beklagten vom 3. August 2000 und der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 8. Mai 2002 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für den Einsatz eines Integrationshelfers zum Besuch der F.-Grundschule ab dem Beginn des Schuljahres 2000/2001.
Der Kläger gehört aufgrund seiner körperlichen und geistigen Behinderung unstreitig zu dem Personenkreis, dem nach § 39
Abs. 1 Satz 1 BSHG Eingliederungshilfe zu gewähren ist. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht (§ 40
Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 BSHG). Derartige Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung umfassen auch geeignete und erforderliche Maßnahmen, um behinderten Kindern den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 47 BSHG
i.V.m. § 12 Nr. 1 EingliederungsVO). Die Frage, ob dabei der Besuch einer bestimmten Schule die für ein behindertes Kind angemessene Schulbildung vermittelt, hat jedoch nicht der Sozialhilfeträger zu beurteilen. Die Beantwortung dieser Frage richtet sich vielmehr allein nach dem Schulrecht. Nach § 40
Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 Halbsatz 2 BSHG bleiben nämlich die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt. Gemäß § 47
Abs. 4 Satz 1 des Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland-Pfalz (SchulG) besucht die für ihn geeignete Sonderschule, wer wegen seiner Behinderung in anderen Schulen nicht oder nicht ausreichend gefördert werden kann. Die Entscheidung hierüber trifft die Schulbehörde (§ 47
Abs. 4 Satz 2 SchulG). Hat ein behindertes Kind mangels einer solchen Entscheidung keine Sonderschule zu besuchen, so besucht es gemäß § 50
Abs. 2 und 3 SchulG die Grund-
bzw. für die öffentlichen Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen und Kollegs eine andere Schule nach seiner
bzw. seiner Eltern Wahl. Solange die Schulbehörde nicht entschieden hat, dass ein Kind eine Sonderschule zu besuchen hat, kann der Sozialhilfeträger nicht geltend machen, dass nur der Besuch einer Sonderschule eine angemessene Schulbildung
i.S.v. § 40
Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 Halbsatz 1 BSHG vermittle (
vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1986 -
5 C 36.84 - FEVS 36, 1 [6]; Nds.
OVG, Beschluss vom 17. August 1988 - 4 B 251/88 - FEVS 38, 459 [460]; VGH BW, Urteile vom 29. Mai 1995 - 7 S 259/94 - ESVGH 45, 292 [294 f.] und vom 17. September 1997 -
6 S 1709/97 - FEVS 48, 305 [308] sowie Beschlüsse vom 3. Juli 1997 -
6 S 9/97 - FEVS 48, 228 [230] und vom 14. Januar 2003 - 9 S 2199/02 und 2268/02 - FEVS 54, 213 [214] und 218 [219];
OVG NW, Beschluss vom 15 Juni 1996 - 8 B 122/96 - FEVS 47, 153 [155] und Urteil vom 15. Juni 2000 -
16 A 3108/99 - FEVS 52, 459 [460]).
Im Falle des Klägers hat die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als Schulbehörde durch den Bescheid vom 7. Juli 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2001 beim Kläger zwar sonderpädagogischen Förderbedarf bejaht, jedoch nicht zugleich auch entschieden, der Kläger habe eine Sonderschule zu besuchen. Deshalb hatte und hat der Kläger gemäß § 50
Abs. 2 SchulG die Grundschule zu besuchen, in deren Schulbezirk er wohnt, also die F.-Grundschule. Darüber hinaus wurde der Kläger mit Bescheid vom 7. Juli 2000 dieser Schule aber auch förmlich zugewiesen. Bei ihm kam und kommt nämlich aufgrund des festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs außer einer Unterrichtung in einer Sonderschule nur eine zieldifferenzierte integrative Unterrichtung in Betracht. Diese war im Schuljahr 2000/2001 nur an einer im so genannten Folgekonzept arbeitenden Schule und ist seit dem Schuljahr 2001/2002 nur an einer so genannten Schwerpunktschule möglich (siehe dazu näher unten). Beides traf
bzw. trifft auf die F.-Grundschule zu. Zudem erforderte die integrative Unterrichtung des Klägers an der F.-Grundschule die Zuweisung von Stunden für (Sonderschul-) Lehrer und pädagogische Fachkräfte an diese Schule gerade auch mit Blick auf die speziellen Bedürfnisse des Klägers (
vgl. dazu insbesondere Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung Rheinland-Pfalz, Konzept für die Integration von beeinträchtigten Schülerinnen und Schülern in der Primarstufe vom November 2000 sowie Presseerklärung vom 4. April 2001-
S. 132 f. und 221
ff. der Verwaltungsakte [VA]).
Diese Entscheidung der Schulbehörde bindet auch die Beklagte mit der Folge, dass sie weder die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung in Frage stellen noch geltend machen kann, der Besuch der F.-Grundschule vermittle dem Kläger keine angemessene Schulbildung (
vgl. im Einzelnen das auf die Klage der Beklagten gegen diese Entscheidung ergangene Urteil des
VG Koblenz vom 25. Januar 2002 - 7 K 1637/01.KO - ).
Die Beklagte kann dem Hilfeanspruch des Klägers auch nicht entgegenhalten, gemäß § 2
Abs. 1 BSHG erhalte derjenige keine Sozialhilfe, der sich selbst helfen könne.
Allerdings hat die Schulbehörde in ihrem Bescheid vom 7. Juli 2000 auch die "Sonderschulbedürftigkeit" des Klägers festgestellt. Der aufgrund des von der Beklagten dagegen erhobenen Widerspruchs ergangene Widerspruchsbescheid der Schulbehörde vom 3. Juli 2001 geht davon aus, dass der Kläger an der F.-Grundschule die gleiche sonderpädagogische Förderung erhält wie an einer Sonderschule. In ihrer Erwiderung vom 31. August 2001 auf die daraufhin von der Beklagten erhobene Klage hat die Schulbehörde angegeben, in Anbetracht der Beeinträchtigungen des Klägers sei als Förderort die Sonderschule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung in Betracht gekommen, doch habe die Prüfung ergeben, dass der Kläger aufgrund der besonderen personellen Ausstattung der F.-Grundschule dort "in der gleichen Weise wie an einer Sonderschule für ganzheitliche Entwicklung gefördert werden" könne. Somit ist im vorliegenden Fall aufgrund der Feststellungen der dafür zuständigen Schulbehörde davon auszugehen, dass dem Kläger auch an der dann für ihn zuständigen Sonderschule (M.-Schule) eine angemessene Schulbildung hätte vermittelt werden können. Dort wäre indessen der Einsatz eines Integrationshelfers, ohne den dem Kläger der Besuch der F.-Grundschule nicht möglich ist (
vgl. deren Schreiben an die Schulbehörde vom 8. Mai 2000 -
S. 50 VA), nicht erforderlich (
vgl. die Stellungnahme des Schulleiters der M.-Schule vom 14. April 2000 -
S. 34 VA). Darüber hinaus war für die Zuweisungsentscheidung der Schulbehörde der Wunsch der Eltern des Klägers maßgeblich. Diese verfolgten, wie sie in der mündlichen Verhandlung des Senats nochmals erläuterten, vor allem das Ziel, ihren Sohn im gewohnten sozialen Umfeld mit Kontakten zu anderen, nicht behinderten Kindern in ihrem Wohnviertel zu belassen und ihm einen gemeinsamen Unterricht mit jenen zu ermöglichen. Dass dieser Wunsch für die Schulbehörde letztlich ausschlaggebend war, ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des Bescheides vom 7. Juli 2000. Danach wurde der Kläger nämlich ab dem Schuljahr 2000/2001 im Rahmen des Folgekonzepts der F.-Grundschule zugewiesen, "da ... (seine Eltern) eine integrierte Förderung ... wünschen". Ferner ist am Ende des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2001 ausgeführt, man würde den Kläger "nicht entgegen dem Willen der Eltern an die Grundschule binden ..., soweit diese eine Förderung ihres Kindes in der Sonderschule wünschten". Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Schulbehörde, sollten die Eltern des Klägers erklären, sie wünschten dessen Unterrichtung an einer Sonderschule, umgehend unter Änderung ihres Bescheides vom 7. Juli 2000 entscheiden würde, der Kläger habe nunmehr die M.-Schule zu besuchen.
Gleichwohl kann der Kläger nicht unter Berufung auf den Nachrang der Sozialhilfe darauf verwiesen werden, er
bzw. seine Eltern, müssten auf den Besuch der F.-Grundschule verzichten und der Schulbehörde gegenüber erklären, mit dem Besuch der Sonderschule einverstanden zu sein. Ein behindertes Kind, das in einer allgemeinen Schule integrativ unterrichtet werden kann und soll, hierfür aber einen Integrationshelfer benötigt, kann sich nicht im Sinne von § 2
Abs. 1 BSHG durch den Besuch einer Sonderschule selbst helfen, wo zwar kein Integrationshelfer erforderlich ist, jedoch keine integrative Unterrichtung erfolgt.
Behinderte Kinder, die wegen ihrer Behinderung sonderpädagogischer Förderung bedürfen, wurden in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Aufbau eines eigenständigen Sonderschulwesens zunächst nahezu ausschließlich in Sonderschulen unterrichtet. Vor dem Hintergrund eines Wandels in den Zielen der Behindertenpolitik, in deren Mittelpunkt nicht mehr die Fürsorge und Versorgung der behinderten Menschen standen, sondern ihre selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und die Beseitigung der Hindernisse, die ihrer Chancengleichheit entgegenstehen, wurde in Wissenschaft und Politik aber schon bald die Forderung erhoben, behinderte Schüler möglichst gemeinsam mit nicht behinderten Schülern in allgemeinen Schulen zu unterrichten, weil im Rahmen einer separierenden Beschulung die nunmehr angestrebte gesellschaftliche Integration behinderter Menschen nicht in dem gewünschten Maße gefördert werden könne. Unter Berücksichtigung des im Einzelfall festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs sollen danach integrative Angebotsformen und Förderkonzepte einer separierenden Förderung in eigenständigen Institutionen vorgehen. Im Sinne dieser Forderung hatte sich schon 1973 die Bildungskommission des Deutschen Bildungsrates gegen eine Unterrichtung behinderter Kinder in eigens für sie eingerichteten Schulen ausgesprochen und stattdessen empfohlen, behinderte und nicht behinderte Kinder soweit wie möglich gemeinsam zu unterrichten. Auf europäischer Ebene sind der Rat der Europäischen Gemeinschaften und die im Rat vereinigten Minister der Mitgliedstaaten für das Bildungswesen schon in den 1980er Jahren mehrfach dafür eingetreten, die - auch für nicht behinderte Kinder Gewinn bringende - Integration behinderter Kinder in allgemeinen Schulen als wichtigen Beitrag zur Eingliederung der Behinderten in die Gesellschaft zu verstehen und ihre volle Integration in das allgemeine Bildungssystem der Mitgliedsstaaten in allen geeigneten Fällen als vorrangige Option gelten zu lassen. Im nationalen Rahmen hat die Kultusministerkonferenz in ihren am 6. Mai 1994 beschlossenen "Empfehlungen zur sonderpädagogischen Förderung in den Schulen der Bundesrepublik Deutschland" dem "gewandelten pädagogischen Selbstverständnis" auf dem Gebiet der sonderpädagogischen Förderung Rechnung getragen und sich dafür ausgesprochen, die Bemühungen um gemeinsame Erziehung und gemeinsamen Unterricht für behinderte und nicht behinderte Kinder zu unterstützen und Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf allgemeine Schulen besuchen zu lassen, wenn dort die notwendige sonderpädagogische und auch sächliche Unterstützungen sowie die räumlichen Voraussetzungen gewährleistet seien (
vgl. insgesamt
BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 -
1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 [289 f.]
m.w.N.).
Nach der - durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3146) neu geschaffenen - Vorschrift des
Art. 3
Abs. 3 Satz 2
GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Eine Benachteiligung
i.S.d. Vorschrift liegt nicht nur bei Regelungen und Maßnahmen vor, die die Situation des Behinderten wegen seiner Behinderung verschlechtern. Vielmehr kann eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird (
BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997, a.a.O.
S. 303). An diese Vorgaben des Benachteiligungsverbotes des
Art. 3
Abs. 3 Satz 2
GG sind auch Auslegung und Anwendung des Schulrechts gebunden. Deshalb hat die Schulbehörde bei der Entscheidung darüber, an welcher Schule behinderte Kinder im Einzelfall zu erziehen, zu unterrichten und auf das spätere Leben in der Gemeinschaft mit nicht behinderten Menschen vorzubereiten sind, nicht nur das Recht des Schülers auf eine seine Anlagen und Befähigungen möglichst weitgehend berücksichtigende Ausbildung (
Art. 2
Abs. 1
GG) sowie das Recht der Eltern aus
Art. 6
Abs. 2 Satz 1
GG zu beachten, den Bildungsweg in der Schule für ihr Kind im Rahmen von dessen Eignung grundsätzlich frei zu wählen. Aus dem Benachteiligungsverbot des
Art. 3
Abs. 3 Satz 2
GG folgt zwar nicht, dass jede Zuweisung eines behinderten Kindes an eine Sonderschule gegen seinen und seiner Eltern Willen schon für sich eine verbotene Benachteiligung darstellt. Eine solche Benachteiligung
i.S.v.
Art. 3
Abs. 3 Satz 2
GG liegt aber dann vor, wenn die Zuweisung gegen den Willen eines behinderten Kindes und seiner Eltern zu einer Sonderschule erfolgt, obwohl eine Unterrichtung an einer allgemeinen Schule mit sonderpädagogischer Förderung möglich ist, der dafür benötigte personelle und sächliche Aufwand mit vorhandenem Personal- und Sachmitteln bestritten werden kann und auch organisatorische Schwierigkeiten und schutzwürdige Belange Dritter der integrativen Beschulung nicht entgegenstehen (so
BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997, a.a.O.
S. 288 und 307 f.
m.w.N.).
Noch über
Art. 3
Abs. 3 Satz 2
GG hinaus geht die - durch das Gesetz vom 8. März 2000 (GVBl.
S. 65) neu geschaffene - Vorschrift des
Art. 64 der Verfassung für Rheinland-Pfalz (LV). Danach schützen das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände behinderte Menschen vor Benachteiligungen und wirken auf ihre Integration und die Gleichwertigkeit ihrer Lebensbedingungen hin. Diese Bestimmung - nach der Vorstellung des Verfassungsgebers ein über den allgemeinen Gleichheitssatz hinausgehendes "soziales Staatsziel" (LT-Drs. 13/5066,
S. 12) - enthält nicht nur den Auftrag an den Staat, behinderte Menschen vor Benachteiligungen zu schützen, sondern verpflichtet ihn auch dazu, auf die Integration behinderter Menschen sowie auf die Schaffung gleichwertiger Lebensbedingungen für sie positiv hinzuwirken (
vgl. auch
S. Jutzi in Grimm/Caesar, Verfassung für Rheinland-Pfalz,
Art. 64 Rd-
Nr. 1
m.w.N.). Diesem positiven Auftrag kommt vor allem auch im Zusammenhang mit der Unterrichtung behinderter Kinder besondere Bedeutung zu. In Rheinland-Pfalz war bereits ab dem Schuljahr 1991/92 ein Schulversuch "Gemeinsamer Unterricht von Kindern mit und ohne Beeinträchtigungen" an 13 Grundschulen begonnen und seit dem Schuljahr 1995/96 in der Sekundarstufe I weitergeführt worden. In der Primarstufe hatte sich in 11 Grundschulen eine integrative Unterrichtung von Kindern mit und ohne Beeinträchtigungen in einem "Folgekonzept" angeschlossen, das auf den Erkenntnissen unter anderem dieses Schulversuchs aufbaute und dann zum Schuljahr 2001/2002 für (zunächst) immerhin 30 Grundschulen in das Konzept der Schwerpunktschulen mündete, nachdem hierfür im Rahmen der Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen insbesondere mit deren § 1
Abs. 8 und § 11
Abs. 5
Nr. 2 sowie durch ergänzende Verwaltungsvorschriften die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen worden waren. Inzwischen wurde durch
Art. 43
Nr. 1 des Landesgesetzes zur Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderungen vom 16. Dezember 2002 (GVBl.
S. 481), das "auf der Grundlage des Artikels 64 der Verfassung für Rheinland-Pfalz" ergangen ist (so ausdrücklich dessen
Art. 1 § 1 Satz 1), in § 1 b SchulG ein Absatz 5 eingefügt. Danach sollen behinderte Schüler das schulische Bildungs- und Erziehungsangebot grundsätzlich selbständig, barrierefrei und gemeinsam mit nicht behinderten Schülern nutzen können, wenn hierfür die sächlichen, räumlichen, personellen und organisatorischen Bedingungen geschaffen werden können. Dadurch wurde über die Bestimmung des § 7
Abs. 10 Satz 1 SchulG hinaus in Erfüllung des Verfassungsauftrages ausdrücklich auch im Schulgesetz für Rheinland-Pfalz einer integrativen Unterrichtung von behinderten und nicht behinderten Kindern ein grundsätzlicher Vorrang eingeräumt.
Nach alledem kommt der von einem behinderten Kind
bzw. seinen Eltern gewünschten integrativen Unterrichtung nicht nur nach seinem
bzw. seiner Eltern Selbstverständnis sowie aus der Sicht der offiziellen Behindertenpolitik, sondern - wie dargelegt - auch nach dem kodifizierten (Verfassungs?)Recht eine so herausragende Bedeutung für die selbstbestimmte Teilhabe behinderter Menschen am gesellschaftlichen Leben zu, dass ein Verzicht auf eine integrative Unterrichtung zur Vermeidung damit verbundener Sozialhilfekosten keine Möglichkeit im Sinne von § 2
Abs. 1 BSHG darstellt, sich selbst zu helfen. Wünschen ein behindertes Kind und seine Eltern eine integrative Unterrichtung und kommt die Schulbehörde zu dem den Sozialhilfeträger bindenden Ergebnis, dass die Unterrichtung dieses Kindes mit sonderpädagogischer Förderung auch an einer allgemeinen Schule möglich ist, dass ferner der damit verbundene Aufwand mit vorhandenen Personal- und Sachkosten bestritten werden kann und dass schließlich auch organisatorische Schwierigkeiten und schutzwürdige Belange Dritter der integrativen Beschulung nicht entgegenstehen, so würde die Weigerung des Sozialhilfeträgers, die Kosten eines dafür notwendigen Integrationshelfers zu übernehmen, eine mit
Art. 3
Abs. 3 Satz 2
GG und
Art. 64 LV nicht vereinbare Benachteiligung behinderter Menschen darstellen. Unter den genannten Voraussetzungen würde die Annahme, der Verzicht auf eine an sich gewünschte integrative Unterrichtung stelle eine Möglichkeit dar, sich im Sinne von § 2
Abs. 1 BSHG selbst zu helfen, zudem einen Wertungswiderspruch zu dem landesverfassungsrechtlichen Auftrag bedeuten, behinderte Menschen zu integrieren.
Daraus folgt zugleich, dass dem Kostenübernahmeanspruch des Klägers nicht der Einwand unverhältnismäßiger Mehrkosten (§ 3
Abs. 2 Satz 3 BSHG) entgegengehalten werden kann. § 3
Abs. 2 Satz 3 BSHG regelt das Wunschrecht des Hilfesuchenden in Bezug auf die Gestaltung der Hilfe; er betrifft das "Wie" der Hilfeleistung und setzt deshalb begrifflich Alternativen der Bedarfsdeckung voraus (
vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1993 -
5 C 50.91 - BVerwGE 94, 127 [130]
m.w.N.). Hieran fehlt es indessen, weil sich die Unterrichtung eines behinderten Kindes in einer Sonderschule aus den dargelegten Gründen nicht als Alternative zu einer von ihm und seinen Eltern gewünschten integrativen Unterrichtung darstellt.
Gegen dies alles kann die Beklagte auch nicht einwenden, die Voraussetzungen für die integrative Unterrichtung eines behinderten Kindes in einer allgemeinen Schule lägen nur dann vor, wenn der Sozialhilfeträger keine Kosten eines Integrationshelfers übernehmen müsse. Dies gilt schon deshalb, weil die schulrechtliche Verpflichtung eines behinderten Kindes, eine bestimmte Schule zu besuchen, für den Sozialhilfeträger bindend ist und nicht in Frage gestellt werden kann (s.o.).
Unabhängig davon ist, wie oben bereits ausgeführt, eine integrative Unterrichtung eines behinderten Kindes an einer allgemeinen Schule davon abhängig, ob die dort im Einzelfall erforderliche sonderpädagogische Förderung erfolgen kann, ob der dafür benötigte personelle und sächliche Aufwand mit vorhandenen Personal- und Sachmitteln bestritten werden kann und ob auch organisatorische Schwierigkeiten und schutzwürdige Belange Dritter nicht entgegenstehen. Die Tätigkeit eines Integrationshelfers stellt sich jedoch zumindest überwiegend nicht als sonderpädagogische Förderung dar. Dies zeigt bereits ein Blick auf die diesbezüglichen, als solche unbestrittenen Angaben in der Klageerwiderung der Schulbehörde vom 31. August 2001 und im Schreiben des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit an die Beklagte vom 4. Juni 2002. Danach umfassen die Leistungen eines Integrationshelfers vor allem pflegerische Hilfen (insbesondere beim Toilettengang, bei der Versorgung mit Windeln, bei Umlagerungen und Transporten mit Rollstühlen), Hilfen bei lebenspraktischen Aufgaben (insbesondere bei der Bewältigung des Schulweges, beim An- und Auskleiden, bei der Orientierung im Schulgebäude, bei der Nahrungsaufnahme, beim Wechsel des Unterrichtsraumes und beim Treppensteigen), Hilfen im Unterricht (insbesondere Umsetzung von Übungssequenzen mit Schülern im Rahmen des Unterrichts, persönliche Ansprache
bzw. Ermunterung des jeweiligen Kindes, Wiederholung und Verdeutlichung von Arbeitsanweisungen von Lehrkräften, Durchführung von speziellen von Lehrkräften geplanten Übungssequenzen für das einzelne Kind) sowie Betreuung und Unterstützung im schulischen Freizeitbereich (insbesondere während der Unterrichtspausen sowie bei Wandertagen, Ausflügen und Schullandheimaufenthalten). Sonderpädagogische Förderung ist insoweit grundsätzlich nur im Rahmen von Hilfen im Unterricht denkbar. Gegenteiliges folgt nicht etwa aus dem Umstand, dass in Sonderschulen häufig auch pflegerische Hilfen, Hilfen bei lebenspraktischen Aufgaben sowie Betreuung und Unterstützung im schulischen Freizeitbereich in einem Umfang sichergestellt sind, der den Einsatz von Integrationshelfern überflüssig macht. Dies gilt entgegen der Annahme der Beklagten sogar dann, wenn derartige Hilfen, Betreuungen und Unterstützungen - wie offenbar im Falle der M.-Schule - durch pädagogische Fachkräfte im Sinne von § 20
Abs. 6 Satz 1 SchulG erbracht werden. Allein dadurch, dass diese im Gesetz als "pädagogische Fachkräfte" bezeichnet werden, werden die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten nicht sämtlich und zwangsläufig zu pädagogischen Tätigkeiten und schon gar nicht zu "sonderpädagogischer Förderung". Dem Wortlaut des § 20
Abs. 6 Satz 1 SchulG selbst lässt sich unmittelbar entnehmen, dass "pädagogische Fachkräfte" jedenfalls auch sozialpädagogische, pflegerische und therapeutische Tätigkeiten ausüben. Im übrigen kann unter besonderen Umständen auch der Besuch einer Sonderschule durch ein behindertes Kind nur durch den Einsatz eines Integrationshelfers möglich sein (
vgl. das Urteil des Senats vom 29. April 1999 - 12 A 13055/96.
OVG -).
Was die "Hilfen im Unterricht" anbelangt, so müssen sich auch diese nicht immer und notwendigerweise als "sonderpädagogische Förderung" darstellen. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann es sich bei derartigen Hilfen aber um sonderpädagogische Förderung handeln (
vgl. etwa die dem Beschluss des
BVerfG vom 8. Oktober 1997, a.a.O.
S. 294 und 314 sowie dem Beschluss des VGH BW vom 3. Juli 1997, a.a.O.
S. 229 zugrunde liegenden Fälle). Sofern Hilfen im Unterricht nicht nur deshalb von einem Integrationshelfer erbracht werden, weil er dem behinderten Kind in der Schule pflegerische Hilfen oder Hilfen bei lebenspraktischen Aufgaben leisten muss und deshalb ohnehin anwesend ist, sondern weil die Hilfen im Unterricht von den der betreffenden Schule zugewiesenen (Sonderschul-)Lehrern und pädagogischen Fachkräften nicht zusätzlich erbracht werden können, so liegt allerdings der Gedanke nahe, dass dann insoweit das Land, das gemäß § 61
Abs. 1 SchulG für die Schulen unter anderem die Lehrer und die pädagogischen Fachkräfte bereitstellt und die hiermit verbundenen Kosten trägt, für die Kosten des Integrationshelfers aufzukommen hat. Nach rheinland-pfälzischem Landesrecht hat ein behindertes Kind jedoch keinen Anspruch gegen die Schulverwaltung auf Gestellung eines Integrationshelfers zur Ermöglichung des Besuchs einer allgemeinen Schule oder auf Übernahme der dadurch anfallenden Kosten (
vgl. im Einzelnen die Beschlüsse des Senats vom 5. September 2002 - 12 B 11355/02.
OVG - FEVS 54, 137 [139
ff.] und vom 29. Oktober 2002 - 12 B 11515/02.
OVG -). Solange indessen die Schulverwaltung weder die zur sonderpädagogischen Förderung eines behinderten Kindes erforderlichen (Sonderschul-)Lehrer- und pädagogischen Fachkraftstunden der von jenem zu besuchenden Schule zuweist noch einen deswegen benötigten Integrationshelfer zur Verfügung stellt
bzw. die für diesen anfallenden Kosten trägt, ist der Sozialhilfeträger verpflichtet, die Kosten des Integrationshelfers zu übernehmen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe zur Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung vorliegen, ohne sich dem behinderten Kind gegenüber auf den Nachrang der Sozialhilfe berufen zu können (
vgl. das Urteil des Senats vom 29. April 1999 - 12 A 13055/96.
OVG -
m.w.N. sowie VGH BW, Beschluss vom 14. Januar 2003 - 9 S 2268/02 - FEVS 54, 218 [221]). Selbst wenn der Sozialhilfeträger in einem solchen Fall meint, die Schulverwaltung müsse für die Kosten des Integrationshelfers aufkommen, weil letzterer für die notwendige sonderpädagogische Förderung eines behinderten Kindes erforderlich sei, ist er verpflichtet, gemäß § 44
Abs. 1 BSHG dem behinderten Kind vorläufig Hilfe zu leisten, bis feststeht, ob ein anderer zur Hilfe verpflichtet ist (
vgl. im Einzelnen die Beschlüsse des Senats vom 5. September 2002, a.a.O.
S. 138 f. und vom 29. Oktober 2002 - 12 B 11515/02.
OVG -).
Zwar ist diese Rechtslage für die örtlichen Träger der Sozialhilfe unbefriedigend. Dies gilt umso mehr, als den Leitern von Schwerpunktschulen durch die Schulverwaltung angeraten wird, die Eltern behinderter Kinder, die eine integrative Unterrichtung wünschen, bei der Beantragung von Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten von Integrationshelfern zu unterstützen (
vgl. Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend Rheinland-Pfalz, Schwerpunktschulen: 20 Fragen - 20 Antworten, Frage/Antwort 16 -
S. 220 VA). Aber auch dann, wenn Integrationshelfer tatsächlich nur Hilfen leisten, die sich nicht als sonderpädagogische Förderung darstellen, ist zu sehen, dass eine vermehrte integrative Unterrichtung behinderter Kinder außerhalb von Sonderschulen eine Kostenverlagerung aus dem Bereich der Schulverwaltung auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Folge hat (so auch die Stellungnahme des Vertreters des öffentlichen Interesses vom 12. Mai 2003
S. 8). Dem wird sicherlich künftig Rechnung getragen werden müssen. Die aus der Sicht der örtlichen Träger der Sozialhilfe unerwünschte Kostenverlagerung kann jedoch nicht zu Lasten behinderter Kinder gehen, die für den Besuch einer allgemeinen Schule einen Integrationshelfer benötigen.
Da in Übereinstimmung mit den Beteiligten davon auszugehen ist, dass der Kläger zum Besuch der F.- Grundschule auf 20 Integrationshelfer-Wochenstunden angewiesen und insoweit ein Stundenlohn von 16,00
EUR angemessen war und ist, muss seine Klage Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 1
VwGO. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Vertreters des öffentlichen Interesses sieht die Verwaltungsgerichtsordnung nicht vor. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2
VwGO nicht erhoben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167
Abs. 2 und
Abs. 1 Satz 1
VwGO in Verbindung mit §§ 708
Nr. 10, 711 Satz 1
ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132
Abs. 2
VwGO genannten Gründe vorliegt.