Urteil
Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Kostenübernahme für Kinderpflegebett in Einrichtung der Behindertenhilfe

Gericht:

SG Magdeburg 15. Kammer


Aktenzeichen:

S 15 KR 206/17 ER


Urteil vom:

20.07.2017


Grundlage:

Tenor:

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

I.
Die Beteiligten streiten vorliegend über die Gewährung eines Kinderpflegebetts.

Der 1990 geborene Antragsteller lebt seit mehr als 20 Jahren in einer Einrichtung der Behindertenhilfe, in der sowohl Kinder und Jugendliche als auch Erwachsene betreut werden.

Er beantragte unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung vom 11. August 2016 sowie eines Kostenvoranschlages vom 6. September 2016 die Versorgung mit einem Gitter-Pflegebett des Modells Hannah 135 mit diverser Zusatzausstattung.

Mit Bescheid vom 21. September 2016 lehnte die Antragsgegnerin die Bewilligung des beantragten Hilfsmittels ab, da es von der C. I.-E. S. J. H., in welcher der Antragsteller lebe, vorzuhalten sei.

Hiergegen erhob der unter Betreuung stehende Antragsteller mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 fristgemäß Widerspruch. Zu Begründung gab er an, dass er in einer Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen lebe. Es handele sich hierbei nicht um eine Pflegeeinrichtung. Die C. I.-E. S. J. H. betreue entsprechend der Konzeption der Leistungsvereinbarung u.a. Kinder und Jugendliche mit geistigen und mehrfachen Behinderungen. Diese machten grundsätzlich eine Pflege erforderlich. Aufgrund dessen halte die Einrichtung auch Pflegebetten vor. Bei dem beantragten Hilfsmittel handele es sich nicht um ein einfaches Pflegebett, sondern um ein "Therapiebett" mit dem Fortschritte im Wohlbefinden erzielt werden sollen. Bei normalen Pflegebetten bestehe eine erhebliche Verletzungsgefahr. Das Bett diene auch dem Ausgleich einer Behinderung.

Daraufhin führte die Antragsgegnerin am 12. Dezember 2016 einen Hausbesuch durch. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt dass der Antragsteller in dem vorhandenen Bett Ruhe findet und dieses als Rückzugsraum dient. In aggressiven Phasen besteht eine akute Selbstgefährdung, während derer der Antragsteller schreit und unkoordiniert um sich schlägt. Hierbei wurden die Gitterstäbe bereits mehrfach zerstört und wieder repariert.

Weitergehend gab der Antragsteller vorgerichtlich an, nicht in einem normalen Pflegebett gepflegt werden zu können, da er sich auch unter Beaufsichtigung verletzen würde. Deshalb stehe auch die Gefahrenabwehr im Vordergrund.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2017 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück. Eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung bestehe nicht, weil der Antragsteller in einer Einrichtung der Behindertenhilfe lebe.

Hiergegen hat der Antragsteller am 6. Juni 2017 Klage zum Sozialgericht (Aktenzeichen S 15 KR 209/17) erhoben und gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

Zur Begründung hat er angegeben, ein Standardpflegebett sei für ihn ungeeignet, da es den Belastungen nicht standhalte. Er benötige das Pflegebett nicht zur Erleichterung der Pflege, da diese auch in einem Standardpflegebett durchgeführt werden könne, welches ihm jederzeit zur Verfügung stehe. Vielmehr sei das Pflegebett mit seitlichen Abpolsterungen erforderlich, um ihn vor Verletzungen zu schützen. Der Heimträger sei nicht verpflichtet, spezielle Kinderpflegebetten vorzuhalten.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, vorläufig die Kosten für ein Kinderpflegebett zu übernehmen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Ein Anspruch auf Versorgung mit dem beantragten Hilfsmittel bestehe nicht. Sowohl der Antragsteller als auch die übrigen Bewohner der Einrichtung würden einen vergleichbaren Hilfebedarf aufweisen. Soweit die Einrichtung ihren Schwerpunkt auf Leistungen der Teilhabe der Bewohner am Leben in der Gemeinschaft lege, sei sie verpflichtet, die sächlichen Ausstattungsmerkmale zur Verfügung zu stellen, welche dem individuellen Bedarf diese Bewohner decken. Zudem könne gemäß § 1 Abs. 4 des Wohn- und Betreuungsvertrages die Ausstattung auch erweitert, abgewandelt oder reduziert werden. Eventuelle Veränderungen würden abgestimmt.

Das Gericht hat mit Schreiben vom 28. Juni 2017 darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung des beantragten Hilfsmittels gemäß ärztlicher Verordnung vom 11. August 2016 nicht hinreichend dargelegt worden seien. Insbesondere solle das beantragte Hilfsmittel Verletzungen vorbeugen und nicht den Zielen der Hilfsmittelversorgung dienen. Es hat dem Antragsteller deshalb Gelegenheit eingeräumt, ergänzend vorzutragen. Hiervon hat er keinen Gebrauch gemacht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen, welche der Kammer bei ihrer Entscheidung vorlagen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Justiz Sachsen-Anhalt

II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Gemäß § 86 b Absatz 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 86 b Absatz 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint.

Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einerseits das Bestehen eines Anordnungsanspruches und andererseits eines Anordnungsgrundes voraus. Unter dem zuerst genannten ist ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die begehrte Leistung zu verstehen, zu welcher der Antragsgegner verpflichtet werden soll. Beim Anordnungsgrund handelt es sich um einen Sachverhalt, der die besondere Eilbedürftigkeit des Begehrens des Antragstellers begründet. Dabei kann eine einstweilige Anordnung nur getroffen werden, falls beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Beide Voraussetzungen sind weitergehend gemäß § 86 b Absatz 2 Satz 3, 202 SGG i.V.m. §§ 920 Absatz 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen.

Glaubhaft gemacht sind dabei Tatsachen, deren Vorliegen als überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, auch wenn er die Entscheidung in der Hauptsache regelmäßig nicht vorwegnehmen darf. Orientiert sich das Gericht an den Erfolgsaussichten, so hat es - wenn ohne die Gewährung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können - die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern vollumfänglich zu prüfen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05). Ist der Ausgang in der Hauptsache offen, z.B. falls eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, so muss im Wege der Folgenabwägung entschieden werden.

Auszugehen ist dabei von der grundrechtlichen Bedeutung, wobei sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des einzelnen zu stellen haben. Allerdings bezog auch das Bundesverfassungsgericht in die Abwägung ausdrücklich Überlegungen zu den Voraussetzungen eines Anspruches auf Leistungen des Existenzminimums, soweit es um die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit geht, mit ein. Es können damit auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als Abwägungskriterium herangezogen werden (vgl. auch Krödel, in NZS 2006, 637 ff.).

Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller das beantragte Kinderpflegebett zu gewähren, da dieser einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.

Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Nach Satz 2 der Vorschrift hängt der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; hiervon unberührt bleibt die Pflicht der stationären Einrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind.

Unabhängig von Abgrenzungsfragen muss ein beantragtes Hilfsmittel gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 SGB V zumindest dazu beitragen,

den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern,

einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder

eine Behinderung auszugleichen.

In Betracht kommt nach dem - insoweit pauschalen - Vortrag des Antragstellers vorliegend lediglich der Ausgleich einer Behinderung. Hierbei ist zwischen einem unmittelbaren und einem mittelbaren Behinderungsausgleich zu unterscheiden. Beim unmittelbaren Behinderungsausgleich dient das Hilfsmittel unmittelbar dem Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktionen selbst, während im Bereich des mittelbaren Behinderungsausgleichs das Hilfsmittel zum Ausgleich der direkten und indirekten Behinderungsfolgen eingesetzt wird (vergleiche hierzu zuletzt umfassend Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. September 2015, Aktenzeichen: B 3 KR 14/14 R, Rn. 18; zitiert nach Juris).

Dass das beantragte Kinderpflegebett nicht unmittelbar dem Ausgleich einer ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst dienen soll, bedarf keiner näheren Erläuterung. Mithin kann es sich lediglich um einen Fall des mittelbaren Behinderungsausgleichs handeln. In diesem Fall sind Hilfsmittel nur dann zu gewähren, wenn diese die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigten oder mindern und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen ist. Hierzu zählen neben dem Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Schreiben, das Sehen und Hören sowie die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen und das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (vgl. BSG, a.a.O.).

Soweit daran zu denken sein könnte, dass das beantragte Pflegebett dem Ausgleich der Behinderung im Bereich des Grundbedürfnisses "Liegen" dient, ist das Hilfsmittel jedenfalls nicht erforderlich. Der Antragsteller hat mit der Antragsschrift selbst eingeräumt, dass ihm durch den Träger der von ihm bewohnten Einrichtung ein Pflegebett zur Verfügung gestellt wird.

Zudem dient das beantragte Kinderpflegebett keinem (weiteren) der genannten Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, sondern der Vorbeugung vor Selbstverletzungen. Dies ergibt sich bereits aus den insoweit übereinstimmenden Ausführungen des Antragstellers sowohl gegenüber der Antragsgegnerin als auch in der Antragsschrift.

Hierbei handelt es sich jedoch nicht um ein Grundbedürfnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (ähnlich auch Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. Februar 2008, Aktenzeichen: L 1 P 17/07 sowie Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 29 November 2012, Aktenzeichen: L 5 KR 200/12 B ER, Rn. 11 unter Verweis auf seine frühere Rechtsprechung; beide zitiert nach Juris). Zudem hat das Bundessozialgericht zutreffend entschieden, dass Gegenstände, die allein Zwecken der Unfallverhütung dienen, nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen sind (vergleiche hierzu Beschluss des Bundessozialgerichts vom 24. April 2008, Aktenzeichen: B 3 KR 24/07 B, Rn. 5; zitiert nach Juris).

Unabhängig davon ist festzustellen, dass in der C. I.-E. S. J. H. auch Kinder und Jugendliche betreut werden, welche einer vergleichbaren Pflege bzw. Betreuung bedürfen. Von daher ist die Kammer davon überzeugt, dass die Einrichtung entsprechende Kinderpflegebetten vorzuhalten hat. Bestätigt wird dies auch dadurch, dass zumindest zwei weitere vergleichbare Pflegebetten in der Einrichtung vorhanden sind und genutzt werden. Im Übrigen dürfte sich ein Anspruch des Antragstellers gegenüber dem Träger der Einrichtung auch aus dem Wohn- und Betreuungsvertrag ergeben. Bereits in der Präambel heißt es, dass die Einrichtung Assistenz, Begleitung, Förderung und Pflege je nach dem individuellen Hilfebedarf des Bewohners anbietet. Demgemäß werden auch differenzierte Wohnmöglichkeiten mit dem Ziel eines Gefühls-, Erlebnis- und leistungsmäßig angemessenen Lebensraumes, menschlicher Atmosphäre und Geborgenheit angeboten. Dabei werden Leistungen der ganzheitlichen Eingliederungshilfe entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und der Konzeption der Einrichtung erbracht. Anpassungen sind dabei ausdrücklich zugelassen.

Selbst wenn man unterstellen wollte, dass das vom Antragsteller begehrte Pflegebett auch zur Durchführung der notwendigen Pflege erforderlich ist, ergibt sich hieraus kein Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin. Die Sicherstellung der Pflege ist grundsätzlich keine Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung. Vorliegend scheidet auch ein Anspruch auf (ergänzende) Leistungen zur Pflege gemäß § 61 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) gegenüber dem Sozialhilfeträger aus, da dieser Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 54 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 1 und 2 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) nicht selbst erbringt, sondern sich hierzu der C. I.-E. S. J. H. bedient. Die Leistungen werden vorliegend durch eine Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen im Sinne des § 43 a Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) erbracht, so dass in den dem Antragsteller gewährten Leistungen der Eingliederungshilfe auch die Pflegeleistungen in der Einrichtung enthalten sind (vergleiche hierzu auch Scheider in: Schellhorn und andere, Kommentar zum SGB XII zu § 55, Rn. 1 sowie Grube und andere, Kommentar zum SGB XII zu § 55, Rn. 1).

In dieser Konstellation, in welcher die Leistungen der Eingliederungshilfe nicht durch den Träger der Sozialhilfe unmittelbar, sondern durch einen Dritten, hier die C. I.-E. S. J. H., erbracht wird, kommt auch eine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zu einer ergänzenden Sachleistung der Eingliederungshilfe gemäß § 54 SGB XII nicht in Betracht, weshalb von einer Beiladung gemäß § 75 Abs. 2 SGG abgesehen werden konnte (ähnlich auch Beschluss des SG Magdeburg vom 16. September 2016, Aktenzeichen: S1 KR 469/16 ER Rn. 24; zitiert nach Juris).

Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 des SGG in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag nur dann Prozesskostenhilfe (PKH), wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für die Prozessführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. PKH war nicht zu gewähren, weil die Rechtsverfolgung - wie dargelegt - keine Aussicht auf Erfolg gehabt hat. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Anordnungsanspruch verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG, da der Antragsteller unterlag.

Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 SGG statthaft, da die Beschwer 750 EUR übersteigt.

Referenznummer:

R/R7496


Informationsstand: 13.02.2018