Urteil
Pflegeversicherung - Pflegehilfsmittel - feuchtes Toilettenpapier - feuchte Einmal-Waschlappen - Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens

Gericht:

LSG Essen 16. Senat


Aktenzeichen:

L 16 P 22/99


Urteil vom:

18.10.2001


Orientierungssatz:

Bei feuchtem Toilettenpapier und feuchten Einmal-Waschlappen handelt es sich um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, die in den Verantwortungsbereich des Einzelnen fallen und nicht zu Lasten der Pflegekasse beansprucht werden können.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Tatbestand:

Streitig ist im Berufungsverfahren nur noch die Bewilligung von feuchtem Toilettenpapier und feuchten Einmal-Waschlappen als Pflegehilfsmittel im Sinne des § 40 Sozialgesetzbuch Elftes Buch -- Soziale Pflegeversicherung (SGB XI).

Die ....1957 geborene Klägerin leidet an einer Paraparese der Arme und Beine. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) hat sie mit Gutachten vom 12.12. 1994 der Pflegestufe III zugeordnet.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.10.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.09.1996 (ergangen auf den Widerspruch der Klägerin vom 19.10.1995) lehnte die Beklagte u.a. die unter Vorlage von Rechnungen beantragte Kostenübernahme für feuchtes Toilettenpapier und feuchte Einmal-Waschlappen ab. Im Rahmen des § 40 Abs. 1 SGB XI komme eine Versorgung mit Pflegehilfsmitteln nur in Betracht, sofern diese unter Berücksichtigung des Grades der Pflegebedürftigkeit indiziert seien und im Pflegehilfsmittel-Verzeichnis nach § 78 Abs. 2 SGB XI aufgeführt würden.
Toilettenpapier und Einmal-Waschlappen seien in diesem
Verzeichnis nicht enthalten.

Hiergegen hat die Klägerin am 10.10.1996 Klage erhoben und u.a. geltend gemacht, die beantragten Mittel seien zur Pflege des Intimbereichs erforderlich. Die Grundlage für die Erstattung der Einmal-Waschlappen und der anderen Hilfsmittel würde entfallen, sobald eine ordnungsgemäße Reinigung im Anal- und Vaginalbereich durch den beantragten, von der Beklagten aber bislang abgelehnten Closomaten möglich wäre.
Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.10.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.1996 zu
verurteilen, ihr die Kosten selbstbeschaffter Pflegemittel zu erstatten.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer bislang vertretenen Auffassung festgehalten.

Das Sozialgericht hat zur Erforderlichkeit der streitigen Pflegemittel eine Anfrage an den behandelnden Neurologen und Psychiater Dr. F, N, gerichtet. Dieser teilte unter dem 27.01.1997 u.a. mit, die Klägerin leide an einer chronischen neurologischen Systemerkrankung mit zunehmenden Ausfällen des ersten centralen Neurons mit Spastizität einhergehend sowie auch kortikalen Atrophiezeichen, die eine hirnorganische Wesensänderung bedingten. Hinzu komme ungewöhnlicher Weise auch ein Betroffensein des periphären Neurons mit Muskelschwunderscheinungen, insbesondere im Bereich beider Hände. Das von der Klägerin beantragte feuchte Toilettenpapier erleichtere die Reinigung nach der
Toilettenbenutzung beträchtlich, was wegen der Lähmung im Bereich beider Hände im Zusammenhang mit dem hier sichtbaren Muskelschwund von besonderer Bedeutung sei.
Die feuchten Einmal-Waschlappen stünden an mehreren Stellen in der Wohnung verteilt, da die Klägerin auf diese Weise im Rahmen ihrer Bewegungsungeschicklichkeit entstehende leichte Verschmutzungen an den Händen oder im Gesicht leicht selbst beseitigen könne. Die Klägerin könne feuchte Normal-Waschlappen nicht auswringen. Zusammenfassend lasse sich sagen, dass die angegebenen Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege und Ermöglichung einer selbständigen Lebensführung Gebrauch fänden.

Mit Urteil vom 19.03.1999, auf das Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, bei der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, würden Gegenstände, die zum täglichen Lebensbedarf gehärten, auch wenn sie die Pflege erleichterten, nicht berücksichtigt.

Gegen dieses ihr am 10.04.1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.05.1999 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie im Anschluss an den am 21.12.2000 durchgeführten Erörterungstermin ergänzend vorgebracht, sie habe im Jahre 1997 auf eigene Kosten einen -- gemeint ist hier zweiten -- Closomaten einbauen lassen, dessen Kosten die Beklagte erst im Juni 2000 in einem Sozialgerichtsverfahren übernommen habe. Dieser Closomat enthalte jedoch keinen Vaginalstrahl, da sich herausgestellt habe, dass dieser nicht in der Lage sei, eine ausreichende Hygiene in diesem Bereich
herbeizuführen. Darüber hinaus brauche die Klägerin feuchte Waschlappen zur Reinigung, wenn sie ihre Tage oder Durchfall habe. Sie wiederholt, sie sei durch ihre Behinderung nicht in der Lage, Stoff-Waschlappen auszuwringen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.03.1999 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom
10.10.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. 09.1996 zu verurteilen, sie mit feuchten Einmalwaschlappen und mit feuchtem Toilettenpapier als Pflegehilfsmittel aus der Pflegeversicherung zu versorgen bzw. ihr die dafür bereits entstandenen Kosten zu erstatten.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und betont, die Kosten für Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens fielen in den Verantwortungsbereich des Pflegebedürftigen und dürften in der Pflegeversicherung nicht berücksichtigt werden. Im übrigen habe sie bereits Ende September 1993 den Einbau eines -- gemeint ist ersten -- Closomaten im Erdgeschoss (Kosten in Höhe von DM 7.038, 00) bewilligt gehabt.

Die Verwaltungsakte der Beklagten hat neben der Prozessakte vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden, da die Beklagte sich damit
schriftlich einverstanden erklärt hat.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Die Klägerin hat weder Anspruch auf Versorgung mit feuchtem Toilettenpapier und feuchten Einmal-Waschlappen noch auf die Erstattung der hierfür von ihr aufgewandten Kosten.

Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI haben Pflegebedürftige Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur
Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. § 40 Abs. 2 SGB XI legt fest, dass die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel monatlich den Betrag von 60, -- DM nicht übersteigen dürfen.
Zur Überzeugung des Senats kann dahingestellt bleiben, ob die vorgenannten Zweckbestimmungen bzw. Definitionsmerkmale des § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI vorliegend erfüllt sind. Denn bei feuchtem Toilettenpapier und feuchten Einmal-Waschlappen handelt es sich um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, die in den Verantwortungsbereich des Einzelnen fallen und nicht zu Lasten der Pflegekasse beansprucht werden können. Zwar schließt das Gesetz im Recht der sozialen Pflegeversicherung allgemeine Gebrauchsgegenstände nicht ausdrücklich aus, wie das etwa im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung für die Versorgung mit Hilfsmitteln in § 33 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch -- Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) der Fall ist.
Aber der dort geltende Leitgedanke, dass die gesetzliche Krankenversicherung nur für medizinische Mittel einer gezielten Krankheitsbekämpfung aufzukommen hat und nicht für solche, die der Eigenverantwortung des Versicherten zuzuordnen sind, ist entsprechend auf das Recht der sozialen Pflegeversicherung zu übertragen (Vogel in Lehr- und Praxiskommentar LPK -- SGB XI § 40 Rz. 10; Udsching in Soziale Pflegeversicherung -- Kommentar, 2. Auflage, § 40 Rz. 7). Gebrauchsgegenstände, die im täglichen Leben in einem Haushalt üblicherweise vorhanden sind, und Gegenstände, die auch von Gesunden oder nicht pflegebedürftigen Bürgern benutzt werden, zählen nicht zu den Pflegehilfsmitteln der sozialen Pflegeversicherung. Diese Auffassung findet sich zudem in der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit unter den Erläuterungen zu § 36 Abs. 1: "Mittel, die zum täglichen Lebensbedarf gehören, werden nicht berücksichtigt, auch wenn sie die Pflege erleichtern" (Bundestagsdrucks. 12/5262). Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass feuchtes Toilettenpapier und feuchte Einmal-Waschlappen allgemein im täglichen Leben verwendet werden und von einer großen Zahl von Personen benutzt werden. Der Vortrag der Klägerin, sieben benötige die betreffenden Gegenstände wegen ihrer Erkrankung, ändert hieran nichts.

Unabhängig davon hat der Senat bereits Zweifel, ob eine Versorgung der Klägerin mit feuchtem Toilettenpapier und feuchten Einmal-Waschlappen auch noch nötig ist, nachdem ihre Wohnung nunmehr mit einem zweiten Closomaten ausgestattet worden ist. Denn die Klägerin hat in der Klagebegründung unmissverständlich geltend gemacht, die Grundlage für die Erstattung der Einmal-Waschlappen würde entfallen, sobald eine ordnungsgemäße Reinigung des Anal- und Vaginalbereichs durch den beantragten, von der Beklagten aber bislang abgelehnten zweiten Closomaten möglich wäre.

Im Hinblick auf das vorstehende Ergebnis spielt es keine Rolle, dass Pflegehilfsmittel grundsätzlich als Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden (vgl. § 78 Abs. 1 SGB XI) und über die entsprechenden Lieferanten zu beziehen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Ziffer 1 SGG zugelassen, da er der hier entscheidungserheblichen Rechtsfrage, ob Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens nicht zu den Pflegehilfsmitteln des § 40 SGB XI zählen, grundsätzliche Bedeutung beimisst.

Referenznummer:

KSRE070470417


Informationsstand: 31.07.2002