II.
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das
LSG hat zu Recht entschieden, dass die Beklagte die drei Sicherungstüren als Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes zu bezuschussen, über die Höhe des Zuschusses aber noch im Wege der Neubescheidung - nach pflichtgemäßem Ermessen nunmehr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts - zu befinden hat.
Nach § 40 Abs 4
SGB XI können die Pflegekassen subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird (Satz 1). Die Höhe der Zuschüsse ist unter Berücksichtigung der Kosten der Maßnahme sowie eines angemessenen Eigenanteils in Abhängigkeit von dem Einkommen des Pflegebedürftigen zu bemessen (Satz 2).
Es kann dahinstehen, ob die Pflegebedürftige den Antrag auf Bezuschussung erst nach dem Einbau der Sicherungstüren gestellt hat - das
LSG spricht von einem Einbau nach entsprechender "Information" der Beklagten -, da auch eine nachträgliche Antragstellung genügt (Urteile des Senats vom 28. Juni 2001,
B 3 P 3/00 R - Gegensprechanlage, zur Veröffentlichung vorgesehen - und vom 14. Dezember 2000,
B 3 P 1/00 R = SozR 3-3300 § 40 Nr 3). Der Antrag ist jedenfalls noch zu Lebzeiten der Pflegebedürftigen gestellt worden; der Anspruch auf die Geldleistung ist deshalb gemäß § 59 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch auf die Klägerin als Rechtsnachfolgerin übergegangen.
Ein vorrangiger Anspruch zu Lasten anderer Leistungsträger (vgl dazu Urteil des Senats vom 28. Juni 2001, B 3 P 3/00 R) kommt nicht in Betracht. Insbesondere handelte es sich bei den Sicherungstüren nicht um Hilfsmittel der Krankenversicherung iS von
§ 33 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch.
Die Sicherungstüren waren im konkreten Fall eine geeignete, erforderliche sowie wirtschaftliche und daher grundsätzlich zuschussfähige "Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen" nach § 40 Abs 4 Satz 1
SGB XI. Dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der Überprüfung durch die Gerichte unterliegt; das in dieser Vorschrift der Beklagten eingeräumte Ermessen bezieht sich nicht darauf, was im einzelnen als Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes anzusehen ist (vgl Urteil des Senats aaO). Auch der von den Spitzenverbänden der Krankenkassen, die nach § 53 Abs 3 Satz 1
SGB XI die Aufgaben der Spitzenverbände der Pflegekassen wahrnehmen, aufgestellte "Katalog möglicher wohnumfeldverbessernder Maßnahmen" (vgl Nr 14 des Gemeinsamen Rundschreibens zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 28. Oktober 1996
idF vom 9. Juli 1999, auszugsweise abgedruckt bei Udsching,
SGB XI, 2. Aufl 2000, Anhang 4, S 503, 551 ff) - der Sicherungstüren gegen das Weglaufen, Verirren und Verunglücken nicht enthält - bindet das Gericht nicht, weil es sich um an die Mitglieder der Spitzenverbände gerichtete Erläuterungen des Gesetzes und nicht um nach außen wirkende Rechtsnormen handelt.
Die drei Sicherungstüren gehörten zum individuellen Wohnumfeld der Pflegebedürftigen. Das gilt zunächst für die kleine Tür zwischen Terrasse und Garten. In seinem Urteil vom 3. November 1999 (
B 3 P 3/99 R = SozR 3-3300 § 40 Nr 1) hat der Senat bereits bejaht, dass auch eine Terrasse noch zum "häuslichen Bereich" gehört. Auch die beiden Sicherungstüren an einer Innentreppe rechnen nach dem Umzug der Pflegebedürftigen in das Haus der Klägerin zum Wohnumfeld; förderungsfähig sind auch Maßnahmen in einem Haushalt, in den der Pflegebedürftige dauernd zur Pflege und Betreuung aufgenommen worden ist (vgl Udsching aaO § 40 RdNr 23).
Die Sicherungstüren waren geeignet, eine wesentliche Verbesserung des derartig umrissenen Wohnumfeldes zu bewirken. Durch die Türen wurde zum einen die häusliche Pflege erheblich erleichtert (§ 40 Abs 4 Satz 1 1. Alternative
SGB XI), und zwar in einem wesentlichen Punkt (vgl Urteil des Senats vom 28. Juni 2001, B 3 P 3/00 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Nach den Feststellungen des
LSG war die Pflegebedürftige bereits häufig im Zustand der Verwirrtheit umhergeirrt, desorientiert in den Straßenverkehr geraten und sogar verunglückt. Die Pflegebedürftige benötigte daher eine ständige Beaufsichtigung, und zwar auch nachts, um nicht erneut auf die Straße zu laufen und dort bzw - nach dem Umzug in das Haus der Klägerin - auf der Innentreppe zu verunglücken. Durch den Einbau der Türen wurde dieser Beaufsichtigungsbedarf deutlich gemindert, die Pflege damit erheblich erleichtert. Dadurch wurde letztlich die Gefahr einer Verlegung der Pflegebedürftigen in stationäre Pflege vermieden. Es ist nachvollziehbar, dass sonst auf Dauer die ganztägige und nächtliche Beaufsichtigung die Klägerin hätte überfordern können. Zwar kann die Beaufsichtigung mit dem Ziel, die Pflegebedürftige am Verlassen des Hauses bzw am Treppensteigen zu hindern, nicht als Hilfe beim "Treppensteigen" bzw beim "Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung" (§ 14 Abs 4 Nr 3
SGB XI) gewertet werden (vgl Urteil des Senats vom 28. Juni 2001, B 3 P 7/00 R - zur Veröffentlichung vorgesehen: Verhinderung der Nahrungsaufnahme keine Hilfe bei der Nahrungsaufnahme). Auch bei § 40 Abs 4 Satz 1 1. Alternative
SGB XI kommt es aber auf eine Verrichtungsbezogenheit der entsprechenden Pflegetätigkeiten nicht an (so zur 2. Alternative bereits Urteile des Senats vom 28. Juni 2001, B 3 P 3/00 R - zur Veröffentlichung vorgesehen - und vom 3. November 1999, B 3 P 3/99 R = SozR 3-3300 § 40 Nr 1).
Zum anderen wurde auch die "möglichst selbständige Lebensführung der Pflegebedürftigen wiederhergestellt" (§ 40 Abs 4 Satz 1 2. Alternative
SGB XI). Dem steht nicht entgegen, dass die Pflegebedürftige auch nach dem Einbau der Türen nicht wieder völlig selbständig, dh ohne Beaufsichtigung, im Haushalt der Klägerin leben konnte. Für die 2. Alternative der Vorschrift genügt schon, wie sich auch aus dem Wortlaut ("möglichst") ableiten lässt, jede deutliche Verbesserung der selbständigen Lebensführung in dem Sinne, dass die Abhängigkeit von fremder Hilfe verringert wird. In dem Maße, in dem die Pflege der Klägerin erleichtert wurde, hat sich durch die getroffenen Sicherungsmaßnahmen auch ihre Abhängigkeit von fremder Hilfe verringert. Letztlich finden alle zu bezuschussenden Maßnahmen ihre Rechtfertigung darin, dass durch sie das Verbleiben in häuslicher Pflege gefördert und die Notwendigkeit der Heimpflege vermieden wird (vgl Udsching aaO § 40 RdNr 23).
Auf den bei § 40 Abs 4
SGB XI relevanten Maßstab des durchschnittlichen Wohnstandards (vgl dazu Urteile des Senats vom 28. Juni 2001, B 3 P 3/00 R - zur Veröffentlichung vorgesehen - sowie vom 3. November 2000, B 3 P 3/99 R = SozR 3-3300 § 40 Nr 1) kommt es, wie das
LSG zutreffend entwickelt hat, bei derartigen allein durch die pflegebegründenden Gesundheitseinschränkungen bedingten in einem normalen Haushalt nicht notwendigen Maßnahmen nicht an.
Nach § 40 Abs 4 Satz 1, 2
SGB XI steht die Höhe des Zuschusses im Ermessen der Beklagten, weshalb das
LSG die Beklagte zu Recht zur Neubescheidung verurteilt hat. In ihre Ermessensüberlegungen hat die Beklagte die Kosten der Maßnahme sowie das (damalige) Einkommen der Pflegebedürftigen einzustellen (vgl Urteil des Senats vom 28. Juni 2001, B 3 P 3/00 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Der Zuschuss muss dabei nicht immer 90 % betragen, wie es das Gemeinsame Rundschreiben (Nr 11.2 Abs 2) zur Verwaltungsvereinfachung vorsieht. Einer finanziellen Überforderung der Pflegekassen hat der Gesetzgeber dadurch vorgebeugt, dass er Höchstgrenzen für den Zuschuss vorgesehen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.