Urteil
Kostenübernahme für ein Kinderpflegebett

Gericht:

SG Hannover


Aktenzeichen:

S 29 P 8/02


Urteil vom:

13.12.2002


Die 1991 geborene Tochter der Klägerin leidet nach Frühgeburt mit Hirnblutung unter körperlichen und geistigen Behinderungen. Sie ist auf einen Rollstuhl angewiesen und erhält Leistungen nach Maßgabe der Pflegestufe III. Der Pflegegutachter befürwortete im Rahmen der Empfehlung zur Verbesserung der Pflegesituation die Versorgung mit einem Pflegebett. Daraufhin beantragte die Klägerin bei ihrer privaten Pflegeversicherung die tarifgemäße Kostenzusage für ein Pflegebett mit einer Breite von 120 cm. Die gewünschte Breite des Bettes wurde damit begründet, dass die Tochter Einschlafschwierigkeiten habe, so dass zum Einschlafen immer jemand bei ihr im Bett liegen müsse. Auch bei Krankheiten sei es zum Teil erforderlich, bei ihr im Bett zu schlafen.

Die beklagte Versicherung lehnte die Kostenbeteiligung mit der Begründung ab, durch ein breiteres Bett würden die im Bett durchzuführenden Pflegeverrichtungen eher erschwert anstatt erleichtert. Im Übrigen sei das beantragte Produkt nicht Bestandteil des Pflegehilfsmittelverzeichnisses der privaten Plegeversicherung. Als tarifliche Versicherungsleistung könnten lediglich die Kosten für ein Standardpflegebett übernommen werden.

Das Gericht hat der Klage stattgegeben und die Versicherung zur Zahlung der weiteren tarifgemäßen Kosten zzgl. Zinsen verurteilt. Die Klägerin habe einen Anspruch auf ein Kinderpflegebett mit einer Breite von 120 cm.. Der Umstand, dass das Bett im Pflegehilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegeversicherung (PPV) nicht vorgesehen sei, stehe einem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Die Leistungsansprüche privat Pflegeversicherter seien gesetzlich in § 23 SGB XI geregelt. Danach müsse der vertraglich vereinbarte Versicherungsschutz Leistungen vorsehen, die denen der sozialen Pflegeversicherung nach Art und Umfang gleichwertig seien (sog. Gleichwertigkeitsgebot). Das Pflegehilfsmittelverzeichnis der PPV müsse sich an den Maßstäben messen lassen, die für die gesetzliche Pflegeversicherung maßgeblich seien. Im Übrigen sei das von den Spitzenverbänden der Pflegekassen nach § 78 Abs. 2 SGB XI erstellte Pflegehilfsmittelverzeichnis für den Leistungsanspruch des Versicherten nicht verbindlich. Das Kinderpflegebett sei zudem im Pflegehilfsmittelverzeichnis als Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege ausdrücklich aufgeführt.

Das Pflegebett diene der in § 40 Abs. 1 SGB XI genannten Zielsetzung der Erleichterung der Pflege. Es sei aus den ärztlichen Stellungnahmen nachvollziehbar, dass das Bett als Erleichterung bei der Durchführung einzelner Verrichtungen der Körperpflege und Mobilität diene, da ein sog. Wickeltisch aufgrund von Größe und Gewicht des Kindes nicht (mehr) in Betracht komme. Die Anschaffung des breiteren Pflegebettes widerspreche auch nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot, da dieses Bett nach übereinstimmender ärztlicher Einschätzung länger genutzt werden könne als ein Bett in üblicher Breite, so dass es sich um eine zukunftsorientierte Anschaffung handele.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Rechtsdienst der Lebenshilfe 01/2003

Referenznummer:

R/R1707


Informationsstand: 16.06.2003