Streitig ist zwischen den Beteiligten die teilweise Kostenerstattung für vom 31. Oktober 2003 bis 19. Juni 2006 gekaufte Schutzservietten als zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel im Sinne des § 40
Abs. 1 und 2 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (
SGB XI) und die teilweise Kostenübernahme für entsprechende Schutzservietten in der Zukunft.
Der am 1986 geborene Kläger ist über seinen Pflegevater, der als Sonderschullehrer beihilfeberechtigt und zum Betreuer des Klägers bestellt worden ist, bei der Beklagten mit einem Satz von 50 vom Hundert (v.H.) familienpflegeversichert. Bei ihm besteht ein schweres Residualsyndrom nach frühkindlicher Hirnschädigung mit beinbetonter Tetraspastik und hirnorganischem Psychosyndrom mit geistiger Behinderung. Nach dem früheren Schwerbehindertengesetz (
SchwbG) ist bei ihm ein Grad der Behinderung (
GdB) von 100 festgestellt; die Merkzeichen G, H, aG und RF sind anerkannt. Der Kläger bezog zunächst seit 01. Januar 1991 von der Barmer Ersatzkasse Leistungen wegen Schwerpflegebedürftigkeit nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (
SGB V). Seit 01. April 1995 gewährte ihm die Beklagte Pflegegeld nach Pflegestufe III im Sinne des § 15
Abs. 1 Satz 1
Nr. 3
SGB XI. Seit 01. September 2002 gewährt ihm die Beklagte häusliche Pflegehilfe als Sachleistung ebenfalls nach Pflegstufe III. Seit 01. Dezember 2003 erhält er auch Leistungen bei erheblichem Bedarf an allgemeiner Betreuung und Beaufsichtigung (
vgl. Bescheid vom 07. Januar 2004). Der Kläger besucht jeweils von Montag bis Freitag in der Zeit von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr die Schule für Körperbehinderte in E.-W., wohin er täglich gefahren wird.
Mit Schreiben vom 22. September 2004 reichte sein Pflegevater für den Kläger bei der Beklagten fünf Belege (vom 31. Oktober 2003, 16. Februar, 27. April, 03. Juli und 21. September 2004) über je Euro 45,00 (pro 100 Stück), insgesamt Euro 225,00, für bei der M. C.
GmbH, Orthopädie-Technik Sanitätshaus, in L. erworbene "Schutzservietten einmal (Essplatz)" ein; er begehrte die Erstattung dieser Kosten, da die Schutzservietten für die Pflege des Klägers benötigt würden. Mit Bescheid vom 28. September 2004 lehnte die Beklagte die Kostenerstattung ab. Im Pflegehilfsmittel-Verzeichnis nach § 78
SGB XI seien die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel aufgelistet. Hierbei handle es sich um saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch, Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Mundschutz, Schutzschürzen und Desinfektionsmittel. Dieses Verzeichnis sei vollständig. Alle darin nicht aufgelisteten Hilfsmittel seien von der Kostenübernahme durch die Pflegekasse ausgeschlossen. Feuchte Tücher und Schutzservietten fielen unter die Rubrik "Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens" und nicht in die Leistungspflicht der Pflegekassen, auch wenn sie pflegeerleichternd wirkten. Die im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführten Schutzschürzen dienten als Schutz der Pflegeperson und nicht des zu Pflegenden. Die entsprechende Produktgruppe könne nicht auf den Pflegebedürftigen ausgeweitet werden. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, als Pflegebedürftiger habe er nach § 40
Abs. 1 Satz 1
SGB XI i.V.m. der
Nr. 3.5.2 des Pflegehilfsmittel-Verzeichnisses Anspruch auf Ersatz der Auslagen für die Schutzservietten im Rahmen des § 40
Abs. 2
SGB XI. Die benötigten Schutzservietten, die um den Hals gebunden würden, seien ein klassisches Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Vorgabe, zumal deren Gebrauch unter Berücksichtigung des ständigen Speichelflusses des Pflegebedürftigen verhindere, dass die Kleidung ständig verschmutzt werde. Die Verwendung dieser Schutzservietten stelle auch sicher, dass der Aufwand für das Waschen und Aufbereiten der persönlichen Wäsche des Pflegebedürftigen nicht ansteige. Auch werde darauf hingewiesen, dass beispielsweise das unter der Produktgruppe 54.450.1. genannte Pflegehilfsmittel der "saugenden Bettschutzeinlage" dazu diene, die Bettwäsche und die Matratzen zu schonen. Damit vergleichbar bezweckten hier die Servietten den Schutz der persönlichen Kleidung. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten eingesetzten Widerspruchsausschusses II vom 20. Januar 2005).
Deswegen erhob der Kläger am 25. Januar 2005 Klage beim Sozialgericht (SG) Freiburg, mit der er begehrte, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2005 zu verurteilen, den ihm entstehenden Aufwand für die Schutzservietten unter Berücksichtigung des § 40
Abs. 2
SGB XI und unter Berücksichtigung der Beihilfeberechtigung von 50 v.H. zu erstatten. Er trug vor, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (
BSG) sei das von den Spitzenverbänden der Pflegekassen erstellte Pflegehilfsmittel-Verzeichnis für die Beurteilung seines Leistungsanspruchs nicht verbindlich. Im Übrigen wiederholte er seine Widerspruchsbegründung und reichte Fotos ein, die die Verwendung der Schutzservietten bei ihm zeigen.
Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen. Aus ihrer Sicht seien die Schutzservietten keine Pflegehilfsmittel, sondern einfache Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens.
Mit Gerichtsbescheid vom 28. Februar 2006, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 03. März 2006 zugestellt wurde, wies das SG die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger am 31. März 2006 mit Fernkopie Berufung beim Landessozialgericht (
LSG) eingelegt. Der Kläger hat verschiedene Unterlagen eingereicht, darunter auch Belege über den Kauf von Schutzservietten für die Zeit bis zum 19. Juni 2006 über nun insgesamt Euro 540,00 und eine "Auflistung der Belege". Der Kläger macht geltend, ihm stehe der anteilige Kostenerstattungsanspruch zu, der auch nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 29
Abs. 1
SGB XI verstoße. Er besuche täglich in Vollzeit die Schule für Körperbehinderte in E.-W.; er sei darauf angewiesen, auch äußerlich im Hinblick auf seine Kleidung einen gepflegten und ordentlichen Eindruck zu machen. Die Schutzservietten würden auch in der Schule eingesetzt und dort von der Einrichtung gestellt. Die selbst beschafften Servietten fänden im häuslichen Bereich Verwendung. Die vom SG herangezogenen Betrachtungen über den Sinn des Einsatzes der Schutzservietten orientierten sich im Anschluss an die Beispiele des Pflegehilfsmittel-Verzeichnisses am Einsatz bei alten und überwiegend in Heimen untergebrachten pflegebedürftigen Personen, die weitgehend einer ständigen öffentlichen Betrachtung und dem damit verbundenen ständigen Auftreten in der Öffentlichkeit entzogen seien. Er solle durch den Schulbesuch für einen Auftritt und das sozialverträgliche Leben in der Öffentlichkeit vorbereitet werden. Für ihn seien daher andere Maßstäbe anzulegen. Dabei sei seine Kleidung, mit der er sich ständig anderen zeige, ansprechend, sauber und nicht abstoßend und befleckt zu halten. Die Servietten seien unverzichtbare Pflegehilfsmittel, denn sie verfügten über eine stark saugende Konsistenz von etwa 500 g Flüssigkeitsaufnahme und eine hohe Reißfestigkeit; sie seien bei ihm also in hohem Maße gebrauchsgeeignet. Diesem Erfordernis diene ein nach Meinung des SG anstelle der Schutzservietten einsetzbares Handtuch gerade nicht, zumal dieses gewaschen und getrocknet werden müsse sowie pro Tag mehrere Handtücher eingesetzt werden müssten.
Auch das Wirtschaftlichkeitsgebot sei nicht verletzt. Das SG übersehe, dass er an fortlaufendem Speichelfluss leide und die Schutzservietten also auf Dauer benötigt würden. Im Hinblick darauf müsse der finanzielle Aufwand auf seine Lebenszeit hochgerechnet werden. Bei den Schutzservietten handle es sich auch nicht um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Sie seien, ebenso wie die im Pflegehilfsmittel-Verzeichnis aufgeführten Schutzeinlagen, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens zeichneten sich hingegen beispielsweise dadurch aus, dass sie in vielen Geschäften erhältlich seien. Dies gelte für die von ihm benötigten Schutzservietten nicht. Sie seien nur in Sanitätsfachgeschäften erhältlich. Außerdem seien sie weniger gebräuchlich als beispielsweise Bettschutzeinlagen, zumal die Schutzservietten auch in den Fachgeschäften oft bestellt werden müssten, weil sie nicht vorrätig seien. Die von ihm benötigten Schutzservietten würden noch nicht einmal in der Säuglingspflege eingesetzt, um unsauberes Essen und Füttern der Säuglinge zu reduzieren. Sie seien außerhalb eines Personenkreises von Betroffenen, Pflegebedürftigen und mit der Pflege befassten Personen nicht bekannt. Auch im außerhäuslichen Bereich seien Schutzservietten unverzichtbar. Er benötige ständig aufgrund des stetigen Speichelflusses ein Halstuch, damit seine Kleidung nicht feucht werde. Nach jeder Mahlzeit, auch nach jeder geringen Nahrungsaufnahme, müsse die Serviette gewechselt werden, da sich darin nun Speisereste befänden. Dies gelte im gleichen Maße für das von ihm gegen den Speichelfluss ständig getragene Tuch. Wenn bei ihm nicht einmal zu verwendende Schutzservietten im Einsatz wären, müssten die verwendeten Stofftücher innerhalb kurzer Zeit aus hygienischen Gründen gereinigt werden. Dies würde bedeuten, dass er außer Haus nur Orte aufsuchen könnte und dürfte, an denen eine Waschgelegenheit für die Stoffservietten vorhanden wäre. Nicht nachvollziehbar wäre es, dass er aus solchen Gründen auf den Besuch von Veranstaltungen verzichten müsste. Er nehme regelmäßig an mehrtägigen Veranstaltungen teil, beispielsweise an Benutzertreffen für Menschen mit Kommunikationshilfsmitteln in Köln, Verbandstreffen von Pflegefamilien mit behinderten Kindern in Herbstein und an Tagungen zur so genannten Unterstützten Kommunikation; ferner besuche er die Reha-Messe in Düsseldorf oder Karlsruhe. Auch bei eintägigen Veranstaltungen benötige er mehrfach diese Schutzservietten. Im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit wolle er auch nur den nach § 40
Abs. 2
SGB XI zustehenden Betrag von monatlich Euro 31,00 für die Beschaffung der Schutzservietten ausnützen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Februar 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2005 zu verurteilen, an ihn Euro 270,00 zu zahlen und zukünftig die Kosten für Schutzservietten unter Berücksichtigung des § 40
Abs. 2
SGB XI und der Beihilfeberechtigung von 50 v.H. zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Die gemäß § 151
Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach §§ 124
Abs. 2, 153
Abs. 1
SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist im Hinblick auf § 144
Abs. 1 Satz 2
SGG statthaft und auch zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine entsprechend seinem anteiligen Versicherungsschutz teilweise Erstattung der Kosten für die nach den vorgelegten Belegen in der Zeit vom 31. Oktober 2003 bis 19. Juni 2006 selbst beschafften Schutzservietten, weil diese Servietten keine zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel im Sinne des § 40
Abs. 1 Satz 1
SGB XI sind. Daher kann er auch nicht beanspruchen, dass die Beklagte künftig die entsprechenden Kosten teilweise übernimmt. Der Bescheid der Beklagten vom 28. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2005 ist also, wie auch das SG im angegriffenen Gerichtsbescheid zu Recht entschieden hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der hier entsprechend dem in
§ 13 Abs. 3 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) zum Ausdruck kommenden Rechtsgrundsatz zu beurteilende Erstattungsanspruch (
vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-2500 § 37
Nr. 3 und Urteil vom 24. September 2002 -
B 3 P 15/01 R) setzt voraus, dass die Beklagte als Pflegekasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Voraussetzung ist, dass ein Anspruch auf die Leistung bestanden hat. Dies ist hinsichtlich der Schutzservietten zu verneinen. Darauf, ob ein solcher Anspruch auf Kostenerstattung entsprechend den Grundsätzen des § 13
Abs. 3
SGB V hier auch schon deswegen teilweise ausgeschlossen sein könnte, weil der Kläger vor der Selbstbeschaffung den Antrag bei der Beklagten und dessen Ablehnung nicht abgewartet hatte, kommt es nicht an.
Nach § 40
Abs. 1 Satz 1
SGB XI haben Pflegebedürftige Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu gewähren sind. Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel dürfen nach § 40
Abs. 2
SGB XI monatlich den Betrag von Euro 31,00 nicht übersteigen. Ferner bestimmt § 78
Abs. 2 Satz 2
SGB XI: Die Spitzenverbände der Pflegekassen erstellen als Anlage zu dem Hilfsmittelverzeichnis nach § 128
SGB V ein Verzeichnis der von der Leistungspflicht der Pflegeversicherung umfassten Hilfsmittel (Pflegehilfsmittel-Verzeichnis), soweit diese nicht bereits im Hilfsmittelverzeichnis nach § 28
SGB V enthalten sind, und schreiben es regelmäßig fort. Dabei sind bestimmte aufgeführte Pflegehilfsmittel gesondert auszuweisen.
Vorrangige andere Leistungsträger scheiden hier aus. Ein Anspruch des Klägers gegen seine Krankenkasse, den er im Übrigen auch nicht geltend gemacht hat, besteht nicht. Wie der Senat dem Vorbringen des Klägers, den im Klageverfahren vorgelegten Fotos und auch der eingereichten Bestätigung der Staatlichen Schule für Körperbehinderte in E.-W. vom 30. März 2006 entnimmt, dienen die Feuchtigkeit aufnehmenden und abweisenden reißfesten Schutzservietten beim Kläger in erster Linie dem Schutz gegen die Verschmutzung der Kleidung beim Essen und auch aufgrund des Speichelflusses. In dem Pflegegutachten des
Dr. K. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) in O. vom 29. März 2001 wurde insoweit ebenfalls bestätigt, dass die Ernährung beim Kläger sehr aufwendig sei, so dass auch die Getränke eingegeben werden müssten. Der Mund des Klägers sei ständig geöffnet und es laufe nur Speichel heraus; dieses verstärke sich bei der Aufnahme von Nahrung oder Getränken. Nach
§ 33 Abs. 1 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung hatten Krankenversicherte Anspruch auf Versorgung mit Hör- und Sehhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelnen erforderlich waren, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, eine Behinderung auszugleichen oder einer drohenden Behinderung vorzubeugen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach
§ 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen waren. Die Schutzservietten sind allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Sie sind von ihrer Konzeption her, die Verschmutzung der Kleidung beim Essen zu verhindern, nicht vorwiegend für Kranke und/oder Behinderte gedacht. Denn der Schutz davor, sich beim Essen die Kleidung zu verschmutzen, besteht nicht nur bei Kranken und/oder Behinderten. Die Verwendung einer Serviette ist allgemeiner Bestandteil der Tisch- und Esskultur. Sie ist ein meist quadratisches Tuch aus verschiedenen Materialien, das beim Essen zum Abwaschen des Mundes und zum Schutz der Kleidung benutzt wird (
vgl. Brockhaus, Die Enzyklopädie in 24 Bänden, 22. Aufl., Band 12
S. 98). Danach dient sie der Bevölkerung als Artikel des täglichen Bedarfs. Ihr Hauptzweck ist nicht medizinisch geprägt. Darauf, dass die vom Kläger verwendeten Schutzservietten, die im Übrigen auch beim Essen in der Körperbehindertenschule zum Einsatz kommen, in einem Sanitätshaus beschafft
bzw. sogar jeweils bestellt werden müssen, kommt es nicht an. Auch die reißfeste Materialbeschaffenheit ist unerheblich, denn die Art des Herstellers und der konkrete Vertriebsweg des Produkts sind nicht maßgebend. Im Übrigen ist der Einsatz der Schutzservietten auch nicht im direkten Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit medizinisch notwendig, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen.
Der Kläger hat auch keinen (nachrangigen) Anspruch auf Kostenerstattung
bzw. Kostenübernahme für die Zukunft gegen die Beklagte. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Kläger für die Zukunft die Kostenübernahme für eine solche Anzahl von Schutzservietten pro Monat begehrt, wie er sie nach der von ihm eingereichten "Auflistung der Belege" für die Zeit bis zum 19. Juni 2006 in der Vergangenheit in der streitigen Zeit seit 31. Oktober 2003 benötigt hat. Insoweit ergibt die genannte Auflistung, dass der Kläger durchschnittlich pro Monat im außerschulischen Bereich 35 Servietten benötigt und eingesetzt hat, d.h. 1,15 Servietten pro Tag im Durchschnitt. Die Verneinung des Anspruchs gegen die Beklagte ergibt sich nicht daraus, dass die Servietten nicht im Pflegehilfsmittel-Verzeichnis nach § 78
Abs. 2
SGB XI unter den "zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln", bei denen saugende Bettschutzeinlagen (zum Einmalgebrauch), bestimmte Schutzkleidung sowie als sonstige zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel Desinfektionsmittel genannt sind, nicht aufgeführt sind. Denn das genannte Pflegehilfsmittel-Verzeichnis ist für den Leistungsanspruch des Versicherten nicht bindend (
vgl. BSG SozR 3-3300 § 40
Nr. 9). Dieses Verzeichnis ist eine unverbindliche Auslegungshilfe wie das entsprechende Hilfsmittelverzeichnis für die Krankenversicherung. Erst recht ist es daher unerheblich, dass die Schutzservietten ebenfalls nicht in der "Gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen/Pflegekassen zur Ausstattung von Pflegeheimen mit Hilfsmitteln" unter der Produktgruppe 54 ("zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel") aufgeführt sind.
Aber auch im Bereich der Pflegeversicherung dürfen von den Pflegekassen solche Gegenstände nicht zur Verfügung gestellt werden, die zum täglichen Lebensbedarf gehören, selbst wenn sie die Pflege erleichtern. Denn auch dort ist es nicht Aufgabe der Pflegeversicherung, die Besorgung oder Anschaffung von Gegenständen zu finanzieren, die zum allgemeinen Lebensbedarf oder zu den Kosten der normalen Lebenshaltung gehören. Die Gewährung von Gegenständen des täglichen Lebensbedarfs fällt auch dann nicht unter die Leistungspflicht der Pflegekassen, wenn der Versicherte, wäre er gesund, die Materialien nicht oder jedenfalls nicht in diesem Umfang verwendet hätte. Dem erhöhten Bedarf von Behinderten in allen Lebensbereichen wird dadurch Rechnung getragen, dass sie u.a. steuerlich entlastet werden (
vgl. BSG SozR 3-3300 § 40
Nr. 7 und Urteil vom 24. September 2002, a.a.O.).
Da die Servietten, wie oben dargelegt, zum täglichen Lebensbedarf gehören und damit allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind, mögen sie auch dem Kläger, der im Monatsdurchschnitt 35 solcher Einmalservietten verwendet, in hohem Maße helfen, besteht der geltend gemachte Anspruch nicht. Darauf, dass die Servietten beim Kläger im Zusammenhang mit der Grundverrichtung der Ernährung, bei der ein anerkannter Hilfebedarf besteht, und auch im Rahmen der Verminderung des Bedarfs bei der hauswirtschaftlichen Versorgung in Form des Waschens der verschmutzten Kleidung Verwendung finden, kommt es nicht an. Dies begründet nicht die Eigenschaft als Pflegehilfsmittel. Dies rechtfertigt sich auch nicht daraus, dass der Kläger die Schutzservietten nach seinem Vorbringen benötigt, wenn er diverse Veranstaltungen außerhalb des schulischen sowie häuslichen Bereichs besucht, um die Verschmutzung seiner Kleidung infolge des Speichelflusses vorzubeugen. Dass er, wäre er gesund, die Schutzservietten nicht oder nicht in dem sich aus der vorgelegten Auflistung ergebenden Umfang verwenden würde, ist ebenfalls unbeachtlich. Schließlich ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers die Eigenschaft der Servietten als Pflegehilfsmittel auch nicht aus einer Parallele zu den im Pflegehilfsmittel-Verzeichnis aufgeführten "saugenden Bettschutzeinlagen, Einmalgebrauch". Diese unter den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel aufgeführten saugenden Bettschutzeinlagen haben ihre Entsprechung bei den "saugenden Bettschutzeinlagen, wiederverwendbar", die unter den "Pflegehilfsmitteln zur Körperpflege/Hygiene" bei den "Produkten zur Hygiene im Bett" aufgelistet sind. Die saugenden Bettschutzeinlagen dienen dem Schutz der Bettwäsche und von Einrichtungsgegenständen bei der Durchführung der Pflege im Bett und werden dadurch als pflegeerleichternd eingestuft, da sie die Verschmutzung der Bettwäsche und der Matratze bei pflegerischen Maßnahmen verhindern. Dem Zweck der Erleichterung der Durchführung von Pflegemaßnahmen sowie der Hygiene im Bett nicht vergleichbar ist die Zweckbestimmung bei der Verwendung der Schutzservietten, mögen sie auch, die Verschmutzung der Tageskleidung beim Aufenthalt außerhalb des Bettes und im öffentlichen Raum, d.h. bei Veranstaltungen, verhindern und damit der Kleiderhygiene dienen. Auch die im Pflegehilfsmittel-Verzeichnis aufgelistete "Schutzkleidung" bezieht sich ersichtlich nur auf Schutzkleidung für die Pflegeperson, nicht jedoch für den Pflegebedürftigen. Deshalb können die Schutzservietten, die mittelbar dem Schutz des zu Pflegenden dienen, nicht als solche "Schutzkleidung" angesehen werden. Schließlich rechtfertigt sich die Bejahung der Eigenschaft als Pflegehilfsmittel auch nicht daraus, dass der Kläger mit Kosten für die Verwendung der Schutzservietten bei fortbestehendem Speichelfluss lebenslang belastet sein mag, umgekehrt hingegen die finanzielle Belastung der Solidargemeinschaft nach § 40
Abs. 2
SGB XI ohnehin auf den Betrag von monatlich Euro 15,50 (50 v.H. von Euro 31,00) begrenzt wäre.
Danach war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Die Revision wird zugelassen, da die Rechtssache nach § 160
Abs. 2
Nr. 1
SGG grundsätzliche Bedeutung hat.