Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und sachlich begründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte versicherungsvertragliche Anspruch nicht zu. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Forderung des Klägers gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten für einen elektrisch verstellbaren Einlegerahmen und eine Matratze. Die im Berufungsverfahren hilfsweise geltend gemachte Forderung auf Übernahme der (fiktiven) Leihgebühr stellt eine unzulässige, da nicht sachdienliche, Klageänderung dar.
Gemäß § 178 b
Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz haftet der Versicherer im Falle der Pflegebedürftigkeit im vereinbarten Umfang für Aufwendungen, die für die Pflege der versicherten Person entstehen. Der Leistungsumfang bestimmt sich nach den im Versicherungsvertrag vereinbarten Konditionen. Für Pflegehilfsmittel ist die Regelung des § 4 PPV maßgeblich. Nach § 4
Abs. 7 haben versicherte Personen gemäß
Nr. 4 des Tarifs PV Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Pflegehilfsmittel und technische Hilfen oder deren leihweise Überlassung, wenn und soweit die Pflegehilfsmittel und technischen Hilfen zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung von Beschwerden der versicherten Person beitragen oder ihr eine selbständigere Lebensführung ermöglichen und die Versorgung notwendig ist.
Nach
Nr. 4 des Tarifs PV sind erstattungsfähig die Aufwendungen für die im Pflegehilfsmittelverzeichnis aufgeführten Pflegehilfsmittel und technischen Hilfen. Im Pflegehilfsmittelverzeichnis sind als Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege Pflegebetten, manuell höhenverstellbar, motorisch höhenverstellbar und verstellbare Liegefläche sowie Pflegebettzurichtungen, Einlegerahmen, verstellbar mit Bettheber, aufgeführt. Diese zum Vertragsinhalt gewordenen Versicherungsbedingungen sind verbindlich, weil sie nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen.
Gemäß § 23
Abs. 1 Satz 2
SGB XI muss ein Vertrag der privaten Pflegeversicherung Vertragsleistungen vorsehen, die nach Art und Umfang den Leistungen des Vierten Kapitels (§§ 28 bis 45
SGB XI) gleichwertig sind. Dabei tritt an die Stelle der Sachleistungen eine der Höhe nach gleiche Kostenerstattung (§ 23
Abs. 1 Satz 3
SGB XI). Diesen Bedingungen werden die Regelungen des § 4
MB/PPV 1996 gerecht. (
vgl. BSG vom 10. November 2005,
B 3 P 10/04 R).
Maßstab für die Frage der Gleichwertigkeit des Leistungsanspruchs ist § 40
Abs. 1 Satz 1
SGB XI. Danach haben Pflegebedürftige Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von anderen Leistungsträgern zu leisten sind. Gemäß § 40
Abs. 3
SGB XI sollen die Pflegekassen technische Hilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Lehnen Versicherte die leihweise Überlassung eines Hilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben sie die Kosten des Hilfsmittels in vollem Umfang selbst zu tragen (§ 40
Abs. 3 Satz 6
SGB XI). Eine dieser Vorschrift entsprechende Regelung ist in Teil 2
Nr. 4.1 des PPV vorgesehen. Dieser Fall liegt hier vor.
Zwar ist, wie aus der Verordnung des behandelnden Arztes
Dr. V. vom 15. August 2001 und den sie bestätigenden Ausführungen im Gutachten des
Dr. G. vom 21.06.2003 hervorgeht, aus medizinischer Sicht ein Pflegebett beziehungsweise ein elektrisch verstellbarer Einlegerahmen notwendig, da sonst die Pflege nur deutlich erschwert durchgeführt werden kann. Der Kläger hat sich aber nicht an die mit der Beklagten im Versicherungsvertrag vereinbarte Regelung bei der Überlassung von Pflegehilfsmitteln und technischen Hilfen gehalten. Obwohl er mit Schreiben vom 30. Januar 2001 nochmals ausdrücklich auf die vorrangig leihweise Überlassung hingewiesen wurde und eine künftige vorherige Absprache angemahnt wurde, hat er im August 2001 den verordneten Einlegerahmen und eine Matratze gekauft.
Seine Einwendung, ihm habe eine telefonische Zusage der Beklagten, sie werde die Kosten übernehmen, vorgelegen, kann an der Rechtslage nichts ändern. Eine telefonische Zusage ist vom Kläger nicht nachgewiesen und wird von der Beklagten bestritten. Im Übrigen wäre eine telefonische Zusage des Vertragspartners rechtlich nicht bindend. Eine schriftliche Zusage liegt nicht vor. Dass die Beklagte im Schreiben vom 16. Oktober 2001 die Kostenerstattung mit der Begründung abgelehnt hat, sie sei vom Gutachter nicht befürwortet worden, und nicht mit der zutreffenden Begründung, der Kläger habe ohne zwingenden Grund die leihweise Überlassung abgelehnt, spielt insofern keine Rolle. Entscheidend ist, dass der Kläger durch den selbstständigen Kauf des Einlegerahmens die leihweise Überlassung ohne zwingenden Grund abgelehnt hat. Denn eine medizinisch begründete Dringlichkeit der Versorgung mit dem höhenverstellbaren Einlegerahmen war nicht gegeben. Weder der behandelnde Arzt
Dr.V. , noch die Gutachterin R. , noch der Sachverständige
Dr.G. haben dies bestätigt.
Dr.G. hat lediglich darauf hingewiesen, dass ohne ein solches Bett die Pflege deutlich erschwert durchgeführt werden könne. Da also gesundheitliche Nachteile nicht zu befürchten waren, wäre es dem Kläger zuzumuten gewesen, einen schriftlichen Antrag bei der Beklagten zu stellen und deren Entscheidung abzuwarten.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193
SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160
Abs. 2 Nrn. 1 und 2
SGG liegen nicht vor.