II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß §§ 172 ff Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.
Gemäß § 86 b
Abs. 2
SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 86 b
Abs. 2 Satz 2
SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat das Gericht die Belange der Öffentlichkeit und des Antragstellers abzuwägen. Wenn eine Klage keine Aussicht auf Erfolg hätte, ist ein Recht, das geschützt werden muss, nicht vorhanden (Bayer. Landessozialgericht, Az.: L 2 B 354/01 U ER).
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sind (§ 86 b
Abs. 2
S. 4
SGG i.V.m. §§ 290
Abs. 2, 294
Abs. 1 Zivilprozessordnung -
ZPO). Die Glaubhaftmachung begnügt sich bei der Ermittlung des Sachverhaltes als Gegensatz zum Vollbeweis mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dagegen dürfen die Anforderungen an die Erkenntnis der Rechtslage, d.h. die Intensität der rechtlichen Prüfung, grundsätzlich nicht herabgestuft werden. Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist grundsätzlich das materielle Recht, das vollumfänglich zu prüfen ist. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so verlangt der Anspruch des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz eine Eilentscheidung anhand einer umfassenden Güter- und Folgenabwägung (
BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, Az.: 1 BvR 569/05).
Das Sozialgericht lehnte den Antrag wegen Fehlens eines Anordnungsanspruchs sowie eines Anordnungsgrundes ab. Entsprechend § 142
Abs. 2
S. 3
SGG sieht der Senat von einer weitergehenden Begründung ab und verweist auf die Begründung des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss. Insbesondere fehlt es vorliegend an einem Anordnungsgrund, worauf auch die Bg. im Beschwerdeverfahren hinweist. Soweit der Bf. im Beschwerdeverfahren ausführt, dass die Pflegehilfsmittel dringend benötigt würden, um die Pflege sicher zu stellen, zu erleichtern und die Hygiene zu gewährleisten, kann dies zwar als zutreffend unterstellt werden, vermag jedoch einen Anordnungsgrund im Sinne des § 86 b
Abs. 2
SGG nicht zu begründen. Bei diesem ist vielmehr darauf abzustellen, ob es bei einer Interessenabwägung nach den Umständen des Einzelfalls für den betroffenen Bf. zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Die Anordnung durch das Gericht müsste zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig sein (zum Ganzen: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl. 2012, § 86 b
Rdnr. 28).
Auch wenn die Pflegehilfsmittel vorliegend fachlich erforderlich sind, ist es dem Bf. zumutbar,
ggf. den Anspruch als Sachleistung nach § 40
Abs. 2
SGB XI (
vgl. Udsching,
SGB XI, 3. Aufl. 2010, § 40
Rdnr. 22)
bzw. einen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 40
Abs. 2
S. 2
SGB XI gegenüber der Bg. geltend zu machen. Die Bg. lehnt vorliegend erkennbar nicht die Kostenerstattung generell, sondern lediglich die nachweislose Pauschalierung mit dem Höchstbetrag von 31.-
EUR ab. Zumindest die Krankenkasse schlug mit Bescheid vom 24. Mai 2012 vor, die Inkontinenzvorlagen im Rahmen einer Pauschale über einen ihrer Vertragslieferanten zu beziehen. Im Übrigen ist nicht nachgewiesen, dass der Bf. wirtschaftlich nicht in der Lage ist, monatlich 31.-
EUR für Pflegehilfsmittel zu verauslagen, so dass es ihm zumutbar ist, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Krankenkasse für die Vergangenheit eine Kostenerstattung in Höhe von 10,50
EUR/Monat für die Monate Februar 2009 bis 31. Mai 2012 zugebilligt hat.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193
SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177
SGG unanfechtbar.