Gesetz
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Sozialhilfe) - SGB XII

Siebtes Kapitel: Hilfe zur Pflege

SGB 12 § 64e Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes

Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen können gewährt werden,

1. soweit sie angemessen sind und

2. durch sie
a) die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert werden kann oder
b) eine möglichst selbständige Lebensführung der Pflegebedürftigen wiederhergestellt werden kann.

Stand:

20.08.2021

Quelle:

Bundesgesetzblatt

Referenznummer:

R/RSGB12064e