Leitsatz:
1. Die Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers schließt gemäß AFG § 57 (Fassung: 1974-08-07) berufsfördernde und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation durch die Bundesanstalt für Arbeit aus. Ihr ist eine Aufstockung der Leistung des anderen Rehabilitationsträgers in diesem Falle untersagt.
2. Will das Gericht die Klage gegen einen Versicherungsträger nur deshalb ablehnen, weil es einen anderen Versicherungsträger für zuständig hält, der seine Zuständigkeit selbst bejaht hat, so kommt eine Verurteilung des anderen Versicherungsträgers nach SGG § 181 nicht in Betracht.
Orientierungssatz:
Verurteilung des Beigeladenen:
1. Der nach SGG § 75 Abs 2 Alt 2 beigeladene Versicherungsträger ist trotz Vorliegens eines bindenden Bescheides gemäß SGG § 75 Abs 5 zu verurteilen, wenn der Kläger Anspruch auf einen sogenannten Zugunstenbescheid hat.