Pflegehilfsmittel - Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Entscheidungen zu Pflegehilfsmitteln, wie Hausnotrufsysteme oder Pflegebetten. Häufig geht es in diesen Entscheidungen um Abgrenzungsprobleme zwischen Krankenversicherung und Pflegeversicherung (nach altem Recht) oder um die Zuordnung als Pflegehilfsmittel oder als wohnumfeldverbessernde Maßnahme.

Nach § 40 SGB XI haben Pflegebedürftige Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden beitragen oder dem oder der Pflegebedürftigen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Der Leistungsträger, bei dem ein Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel beantragt wird, prüft, ob ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse oder der Pflegekasse besteht und entscheidet über die Bewilligung. Die Ausgaben für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel zwischen der jeweiligen Krankenkasse und der bei ihr errichteten Pflegekasse werden in einem bestimmten Verhältnis pauschal aufgeteilt.

Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung wiederhergestellt wird. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4.000 Euro je Maßnahme nicht übersteigen.

Genehmigungsfiktion:
Die Pflegekasse hat über einen Antrag auf Pflegehilfsmittel oder Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Muss für die Entscheidung über die Leistung eine Pflegefachkraft oder der Medizinische Dienst beteiligt werden, entscheidet die Pflegekasse innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang. Kann die Pflegekasse die Fristen nicht einhalten, teilt sie dies dem Antragssteller beziehungsweise der Antragsstellerin unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.

Für die Gewährung von (Pflege-)Hilfsmittel und Leistungen für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen können  auch andere Leistungsträger zuständig sein (z. B. die Träger der Unfallversicherung bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, die Sozialhilfe- oder Eingliederungshilfeträger im Rahmen der sozialen Teilhabeförderung).

Der finanzielle Zuschuss der sozialen Pflegeversicherungen für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes hat Vorrang gegenüber zweckgleichen Leistungen der Eingliederungshilfe.

Urteile (70)

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