Urteil
Anspruch auf vorläufige Versorgung eines unter dreijährigen Versicherten mit einem Therapiestuhl für die Benutzung in einer Kindertagesstätte als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung; Bindende Zuständigkeit des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers

Gericht:

LSG Sachsen-Anhalt 6. Senat


Aktenzeichen:

L 6 KR 55/15 B ER


Urteil vom:

27.05.2015


Grundlage:

Leitsätze:

1. Die Vorschrift des § 14 SGB 9 ist von Amts wegen bei allen Teilhabeleistungen zu beachten.

2. Durch die Antragsweiterleitung an den zweitangegangenen Rehabilitationsträger wird dieser gegenüber dem Antragsteller unabhängig von der materiellen Rechtslage bindend für die Leistungsentscheidung zuständig. Nur er hat den Versorgungsanspruch noch unter Berücksichtigung aller in der vorliegenden Bedarfssituation in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu prüfen. Eine nochmalige Weiter- bzw. Zurückleitung des Antrags ist rechtlich wirkungslos.

3. Es kann offen bleiben, ob die (auch) durch Versorgung mit einem Therapiestuhl für die Kindertagesstätte angestrebte Hinführung zur Schulfähigkeit bei einem unter dreijährigen Versicherten als allgemeines Grundbedürfnis iS von § 33 Abs 1 S 1 Alt 3 SGB 5 bzw § 54 Abs 1 S 1 SGB 12 iVm den §§ 26 Abs 2 Nr 6, 31 Abs 1 Nr 3 SGB 9 zu verstehen ist, wenn - wie hier - jedenfalls Anspruch auf Eingliederungshilfe als Teilhabe gem § 54 Abs 1 S 1 SGB 12 iVm § 55 Abs 2 Nr 1 Alt 1 SGB 9 besteht.

4. Zu Hilfsmitteln iS von § 55 Abs 2 Nr 1 Alt 1 SGB 9 gehören solche, die über eine medizinische Zweckbestimmung hinausgehen und zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel und Einschränkungen zur gesamten Alltagsbewältigung beitragen. Sie haben die Funktion, dem behinderten Menschen den Kontakt mit seiner Umwelt sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen und hierdurch insgesamt die Begegnung und den Umgang mit nichtbehinderten Menschen zu fördern.

Rechtsweg:

SG Halle, Beschluss vom 26.03.2015 - S 10 KR 42/15

Quelle:

Justiz Sachsen-Anhalt

Tenor:

Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 26. März 2015 wird abgeändert.

Die Beigeladene zu 1) wird bis zum Erlass eines bestandskräftigen Bescheides, einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache oder dem sonstigen Abschluss eines solchen Verfahrens im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig einen Therapiestuhl M. Größe 1 als Zweitversorgung für die Kindertagesstätte entsprechend der vertragsärztlichen Verordnung vom 27. Januar 2015 und dem Kostenvoranschlag vom 10. Februar 2015 zu gewähren.

Die Beigeladene zu 1) trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Rechtszüge.

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist die vorläufige Versorgung des Antragstellers mit einem Therapiestuhl M. Größe 1 für die Benutzung in einer Kindertagesstätte.

Bei dem im Juli 2012 geborenen und bei der Antragsgegnerin gesetzlich krankenversicherten Antragsteller besteht bei einem Zustand nach Frühgeburt und intracerebraler Blutung mit Hydrocephalus u.a. eine Tetraspastik, Steh- und Gehunfähigkeit, eine Rumpfinstabilität sowie eine mangelnde Kopfkontrolle. Er wird über den Beigeladenen zu 2) betreut und wohnt seit Oktober 2012 im Haushalt seiner Pflegemutter und Vertreterin im vorliegenden Verfahren. Seit April 2014 ist dem Antragsteller die Pflegestufe II zuerkannt. Mit Wirkung vom 26. April 2014 stellte das zuständige Versorgungsamt bei ihm einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 und die Merkzeichen B, G, aG und H fest (Bescheid vom 15. September 2014). Unter dem 5. Mai 2014 schätzte die Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin Dr. M. in ihrer amtsärztlichen Stellungnahme ein, der erforderliche Förderbedarf des Antragstellers werde mit hoher Wahrscheinlichkeit bis zur Einschulung bestehen. Bei ihm liege ein globaler Entwicklungsrückstand von mindestens einem Lebensjahr vor. Mit Bescheid vom 20. Mai 2014 gewährte die Beigeladene zu 1) dem Antragsteller daraufhin zwecks Besuchs der integrativen Kindertagesstätte "S." in L. für die Zeit vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015 Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) in Form einer Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

Unter dem 28. August 2014 verordnete der Orthopäde Dr. W. dem Antragsteller jeweils einen Therapiestuhl M. für zu Hause und die Kindertagesstätte (Zweitversorgung). Mit Schreiben vom 4. September 2014 leitete die Antragsgegnerin den Antrag auf Zweitversorgung an den (örtlichen) Träger der Sozialhilfe weiter und führte unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aus, dass sie die Kosten für die Versorgung des Antragstellers in der Häuslichkeit und im Wohnumfeld übernehme. Bei der beantragten Zweitversorgung handle es sich hinsichtlich des Besuchs der Kindertagesstätte jedoch nicht um ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens. Vielmehr sei insoweit eine Teilhabeleistung im Rahmen der Eingliederungshilfe betroffen, über die der Sozialhilfeträger zu entscheiden habe. Sofern sich dieser für unzuständig halte, könne er einen Erstattungsanspruch geltend machen.

Mit Schreiben vom 23. September 2014 gab der örtliche Sozialhilfeträger den ihm am 8. September 2014 zugeleiteten Antrag im Namen und im Auftrag der Beigeladenen zu 1) an die Antragsgegnerin zurück. Diese habe den Antrag ohne jegliche Prüfung weitergeleitet. Sei der tägliche Transport eines von einem behinderten Kind ständig benötigten Therapiestuhls von der Wohnung in die Kindertagesstätte nicht oder nur unter unzumutbaren Bedingungen möglich, sei die Krankenkasse auch für die Zweitversorgung leistungspflichtig. Dies habe das BSG im Urteil vom 3. November 2011 (B 3 KR 8/11 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 37) entschieden.

Unter dem 6. Oktober 2014 sandte die Antragsgegnerin den Antrag wiederum an die Beigeladene zu 1) zurück und verwies darauf, dass der zwei Jahre alte Antragsteller die Kinderkrippe besuche. Das BSG habe in der zitierten Entscheidung die Hinführung zur Schulfähigkeit bzw. die Vorbereitung zum Erwerb des Schulwissens in Kindertageseinrichtungen nur für Kinder im Alter von drei bis sechs Jahren als Grundbedürfnis angesehen.

Auf entsprechende Anfrage der Beigeladenen zu 1) verwies Dr. M. unter dem 17. Oktober 2014 darauf, dass es sich beim Antragsteller um ein Kind mit deutlichen kognitiven und motorischen Entwicklungsverzögerungen handle, das auch während des Besuchs der Kindertagesstätte eines Therapiestuhls bedürfe, um am Gruppenleben in sitzender Position anstatt liegend teilnehmen zu können. Ein zweimaliger täglicher Transport des Therapiestuhls sei sicher nicht zumutbar.

In seinem Gutachten vom 21. Oktober 2014 kam der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) Sachsen-Anhalt zu dem Ergebnis, die Versorgung des Antragstellers mit einem verordneten Therapiestuhl sei medizinisch indiziert. Nachfolgend leistete die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen entsprechenden Therapiestuhl für zu Hause.

Am 27. Januar 2015 verordnete der Kinderarzt Dipl.-Med. S. wegen dringenden und absoluten Bedarfs erneut einen Therapiestuhl für die Kindertagesstätte. Das Sanitätshaus C. GmbH K. reichte diese Verordnung zusammen mit ihrem Kostenvoranschlag vom 10. Februar 2015 in Höhe von insgesamt 4.959,45 EUR (Therapiestuhl M. Größe 1 einschließlich Zubehör) bei der Antragsgegnerin ein. Diese leitete unter dem 11. Februar 2015 auch diesen Antrag an die Beigeladene zu 1) weiter und informierte den Antragsteller entsprechend. Die Beigeladene zu 1) gab den Antrag mit Schreiben vom 13. Februar 2015 nochmals an die Antragsgegnerin zurück. Ihr sei zwar bewusst, dass sie als zweitangegangener Träger auch dann zu entscheiden habe, wenn sie sich nicht für leistungszuständig halte. Vorliegend sei die Weiterleitung seitens der Antragsgegnerin indessen rechtsmissbräuchlich.

Am 19. Februar 2015 hat der Antragsteller wegen der Zweitversorgung vor dem Sozialgericht (SG) Halle um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und darauf verwiesen, dass die Teilnahme am Gruppenleben in der Kindertagesstätte ohne den Stuhl nur sehr eingeschränkt und vereinzelt möglich sei. Das sei ein unhaltbarer Zustand, der keinen weiteren Aufschub dulde. Er besuche die Kindertagesstätte montags und freitags halbtags und von Dienstag bis Donnerstag sieben Stunden täglich. Der Therapiestuhl sei sehr schwer; zudem seien zur Wohnung und zur Tagesstätte Treppen zu bewältigen.

Die Antragsgegnerin ist bei ihrer Ansicht verblieben, wonach der Besuch der Kindertagesstätte angesichts des Alters des Antragstellers unter Berücksichtigung der Entscheidung des BSG vom 3. November 2011 (s.o.) kein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betreffe, das von ihr als Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung abzudecken sei. Der dortige Besuch diene derzeit nicht der Vorbereitung der Schulfähigkeit, sondern beinhalte eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, wofür die Beigeladene zu 1) materiell-rechtlich und - nach erfolgter Weiterleitung - verfahrensrechtlich zuständig sei. Sofern dieser Argumentation nicht gefolgt werde, sei nach der Weiterleitung trotzdem die Beigeladene zu 1) entscheidungszuständig und könne gegebenenfalls Erstattung beanspruchen.

Mit Beschluss vom 25. Februar 2015 hat das SG die Beigeladene zu 1) als den nach den §§ 2, 3 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII (AGSGB XII, vom 11. Januar 2005, GVBl. LSA 2005, 8) für die hier in Betracht kommenden Leistungen der Eingliederungshilfe zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe zum Verfahren hinzugezogen.

Die Beigeladene zu 1) hat darauf beharrt, dass die Antragsgegnerin ihre eigene Zuständigkeit vor der Weiterleitung des Antrags nicht ausreichend geprüft habe. Auch wenn sich das BSG im Urteil vom 3. November 2011 nur zu Kindern im Alter von drei bis sechs Jahren geäußert habe, seien die entsprechenden Ausführungen zu § 22 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) unter Berücksichtigung von § 5 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (KiFöG, vom 5. März 2003, GVBl. LSA 2003, 48) auch auf die Altersgruppe der bis dreijährigen Kinder übertragbar.

Abgesehen davon entsprächen bei der Eingliederungshilfe Leistungen der medizinischen Rehabilitation gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Im Übrigen seien für einen sozialhilferechtlichen Anspruch Einkommen und Vermögen des Antragstellers von Belang.

Mit weiterem Beschluss vom 18. März 2015 hat das SG den Beigeladenen zu 2) am Verfahren beteiligt. Dieser hat darauf hingewiesen, dass er seit dem 26. Oktober 2012 nach den §§ 27, 33 SGB VIII Hilfe zur Erziehung in Form einer Vollzeitpflege in der Pflegefamilie erbringe, was nach § 39 Abs. 1 SGB VIII den notwendigen Unterhalt des Antragstellers und die Kosten der Erziehung umfasse. Außerdem werde dessen Platz in der Kindertagesstätte vom insoweit zuständigen Träger nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) finanziert.

Das SG hat am 24. März 2015 einen Erörterungstermin durchgeführt und mit Beschluss vom 26. März 2015 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, den Antragsteller mit dem begehrten Therapiestuhl für die Kindertagesstätte als Sachleistung zu versorgen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Angesichts der gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers sowie der hohen Bedeutung der sozialen Integration unter Gleichaltrigen und der Hinführung zur Schulfähigkeit bestehe sowohl ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit als auch ein Anordnungsanspruch. Dieser ergebe sich aus den §§ 27 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). Für den Bereich des Behinderungsausgleichs sei nach der Rechtsprechung des BSG danach zu differenzieren, ob der sogenannte unmittelbare (Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst) oder mittelbare Behinderungsausgleich (Ausgleich der direkten oder indirekten Folgen der Behinderung) betroffen sei. Im letzten Fall sei nur ein "Basisausgleich" zu leisten, finde also kein Ausgleich im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten eines nicht behinderten Menschen statt. Vielmehr beziehe sich die Hilfsmittelversorgung insoweit nur auf die allgemeinen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, zu denen neben den körperlichen Grundfunktionen, der elementaren Körperpflege und dem selbständigen Wohnen auch die Erschließung eines körperlichen und geistigen Freiraums gehöre, welcher die Bewegung im Nahbereich der Wohnung sowie die Aufnahme von Informationen und die Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung umfasse. Der Erwerb einer elementaren Schulausbildung bzw. die Herstellung und Sicherung der Schulfähigkeit sei ebenfalls als allgemeines Grundbedürfnis anerkannt, soweit es um die Vermittlung grundlegenden schulischen Wissens an Schüler im Rahmen der allgemeinen, Förder- oder Sonderschulpflicht gehe. Dies gelte nach dem Urteil des BSG vom 3. November 2011 unter Berücksichtigung von § 22 SGB VIII und den einschlägigen landesrechtlichen Regelungen ebenso für Kinder, die ab einem Alter von drei Jahren Kindertageseinrichtungen besuchten, wobei nicht zwischen sonder- oder (wie hier) heilpädagogischen bzw. integrativen und Regelkindergärten zu differenzieren sei. Denn die Hinführung zur Schulfähigkeit sei in diesen Einrichtungen ein übergreifendes Wesensmerkmal der dort vermittelten Bildung und Erziehung. Ein Versorgungsanspruch sei danach dann zu bejahen, wenn der bereits vorhandene heimische Therapiestuhl wochentäglich nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand zur Kindertagesstätte transportiert werden könne und bei diesen Kindern deshalb die Förderung ihrer Schulfähigkeit sowie die Integration in den Kreis Gleichaltriger nicht gesichert sei. Entsprechendes sei vorliegend gegeben. Der Antragsteller benötige den Therapiestuhl in der Kindertagesstätte, weil der vorhandene angesichts seiner Größe und Schwere sowie der fehlenden oder nur unter unzumutbaren Bedingungen herzustellenden Transportfähigkeit nur im häuslichen Bereich und nicht auch - nach täglichem Transport - in der Kindertagesstätte verwendbar sei. Von § 22 SGB VIII würden nicht allein Kindergärten, sondern unterschiedslos alle Kindertageseinrichtungen erfasst. Die nach § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII durchgeführten Bildungs-, Erziehungs- und Fördermaßnahmen zielten auch auf das Erreichen der Schulfähigkeit ab, seien damit Grundvoraussetzung für den Erwerb einer elementaren Schulbildung und dienten somit der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens. Auch § 5 Abs. 2 KiFöG weise die Hinführung zur Schulfähigkeit allen Kindertagesstätten unterschiedslos zu, die damit bereits im Krippenbereich beginne. Dass beim Antragsteller die medizinische Indikation zur Zweitversorgung mit einem Therapiestuhl gegeben sei und auch kein Ausschluss nach den §§ 34 Abs. 4, 92 SGB V bestehe, sei unstreitig. Dem Anordnungsanspruch stehe schließlich auch die an die Beigeladene zu 1) erfolgte Weiterleitung des Antrags nicht entgegen. Insoweit folge die Kammer dem Urteil des BSG vom 14. Dezember 2006 (B 4 R 19/06 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 3).

Gegen den ihr am 31. März 2015 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 13. April 2015 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschwerde eingelegt (Eingang am 15. April 2015) und hiervon die Beigeladene zu 1) unter dem 14. April 2015 in Kenntnis gesetzt. Dabei hat sie diese auch darüber informiert, dass sie den Antragsteller entsprechend der vom SG ausgesprochenen Verpflichtung vorläufig versorgen werde. Zur Beschwerdebegründung trägt die Antragsgegnerin vor, entgegen der Annahme des SG sei nicht sie, sondern die Beigeladene zu 1) im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten. Sie selbst sei insoweit unabhängig von der materiellen Rechtslage jedenfalls falscher Adressat. Denn durch die aufdrängende Weiterleitung sei die Beigeladene zu 1) endgültig und umfassend leistungspflichtig geworden, habe beim Vorliegen des entsprechenden Rehabilitationsbedarfs die erforderlichen Leistungen selbst dann zu erbringen, wenn sie der Meinung sei, hierfür (materiell-rechtlich) nicht zuständig zu sein und könne gegebenenfalls nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX Erstattung verlangen. Demgegenüber verfüge sie selbst gegenüber dem Antragsteller über keine sachliche Zuständigkeit mehr und sei daran gehindert, eine Entscheidung in Form eines Verwaltungsakts zu treffen bzw. auf ein solches Verwaltungsverfahren Einfluss zu nehmen. Die von der Beigeladenen zu 1) praktizierten Antragsrückgaben widersprächen dem geltenden Recht.


Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 26. März 2015 abzuändern und die Beigeladene zu 1) zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig, längstens bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung der Beigeladenen zu 1) bzw. einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, einen weiteren Therapiestuhl M. Größe 1 als Sachleistung für die Zweitversorgung in der Kindertagesstätte entsprechend dem Kostenvoranschlag vom 10. Februar 2015 zu gewähren.


Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Die Beigeladene zu 1) verteidigt die Entscheidung des SG. Nach der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 14. April 2015 bestehe schon kein Rechtsschutzbedürfnis. Deren Zuständigkeit sei unabhängig von der Frage der Antragsweiterleitung gegeben. Voraussetzung einer sozialhilferechtlichen Hilfsmittelgewährung sei zudem die Prüfung von Einkommen und Vermögen.

Der Beigeladene zu 2) hat darauf verwiesen, dass der Antragsteller aufgrund seiner Erkrankungen zum Personenkreis der wesentlich körperlich und geistig behinderten Menschen gehöre, für deren Ansprüche nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII die Beigeladene zu 1) als überörtlicher Träger der Sozialhilfe vorrangig leistungspflichtig sei. Die vom Antragsteller dringend benötigte Zweitversorgung sei keine Leistung, die nach dem SGB VIII zu erbringen sei.

Der Antragsteller hat sich nicht weiter geäußert.

Einen - auch zur Beendigung eines Erstattungsverfahrens - vom Berichterstatter vorgeschlagenen Vergleich hat die Beigeladene zu 1) abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1) verwiesen.


II.

Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte (§ 173 SGG) Beschwerde ist auch ansonsten zulässig. Insbesondere entfällt seitens der Antragsgegnerin dadurch, dass sie der vom SG ausgesprochenen Verpflichtung allein zugunsten des Antragstellers vorläufig nachgekommen ist, nicht das Rechtsschutzinteresse. Vielmehr ist gerade sie durch den von ihr angefochtenen Beschluss beschwert.

Die Beschwerde ist auch begründet. Denn entgegen der Ansicht des SG ist nicht die Antragsgegnerin, sondern die Beigeladene zu 1) im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zu verpflichten, den Antragsteller mit dem verordneten Therapiestuhl für die Kindertagesstätte zu versorgen. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 75 Abs. 5 SGG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IX. Dabei ist die Vorschrift des § 14 SGB IX von Amts wegen bei allen Teilhabeleistungen zu beachten und gilt insbesondere auch dann, wenn umstritten ist, ob solche Leistungen überhaupt vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 2009 - B 1 KR 9/09 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 10).

Infolge der unter dem 4. September 2014 durch die Antragsgegnerin innerhalb der Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX erfolgten - aufdrängenden - Weiterleitung des Antrags an die Beigeladene zu 1) ist diese nämlich als zweitangegangener Rehabilitationsträger gegenüber dem Antragsteller (Außenverhältnis) unabhängig von der materiellen Rechtslage bindend für die Leistungsentscheidung zuständig geworden. Nur sie hat dessen Versorgungsanspruch unter Berücksichtigung aller in der vorliegenden Bedarfssituation in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu prüfen. Eine nochmalige Weiter- bzw. Zurückleitung des Antrags ist rechtlich wirkungslos. Bei dieser Bewertung schließt sich der Senat der einhelligen Rechtsprechung des BSG an (vgl. nur Urteile vom 18. Mai 2011 - B 3 KR 10/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 35; 11. Mai 2011 - B 5 R 54/10 R - SozR 4-3250 § 17 Nr. 1; 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 7; 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 4; 26. Oktober 2004 - B 7 AL 16/04 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 1) und folgt ausdrücklich nicht der vom SG zitierten Entscheidung des (damaligen) 4. Senats des BSG, die von diesem selbst nicht mehr geteilt wird (siehe Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 14/13 R - juris).

Damit ist eine Regelung hier nur gegenüber der Beigeladenen zu 1) zulässig.

Insoweit kann, sofern - wie hier - ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG nicht vorliegt, vom Gericht der Hauptsache zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung getroffen werden, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Sie ist zulässig, wenn neben einem Anordnungsanspruch, also dem materiellen Anspruch, den der Antragsteller als Kläger im Hauptsacheverfahren geltend zu machen hätte, ein Anordnungsgrund vorliegt. Hierunter ist das Bestehen einer besonderen Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verstehen. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund müssen im Sinne der erforderlichen Glaubhaftmachung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung überwiegend wahrscheinlich sein.

Gemessen daran besteht zugunsten des Antragstellers sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund. Letzterer ist angesichts des von Dipl.-Med. S. unter dem 27. Januar 2015 attestierten dringenden Bedarfs zur Teilnahme am Gruppenleben in der Kindertagesstätte in sitzender Körperhaltung gegeben und entfällt nicht dadurch, dass sich die Antragsgegnerin unter gleichzeitiger Anfechtung des Beschlusses des SG zur vorläufigen Versorgung bereit erklärt hat.

Hinsichtlich des Anordnungsanspruchs lässt der Senat im Ergebnis offen, ob dieser entsprechend der eigenen Argumentation der Beigeladenen zu 1), der sich das SG angeschlossen hat, aus § 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 SGB V folgt oder sich - unter Berücksichtigung von § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII inhaltsgleich - aus § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit den §§ 5 Nr. 1, 6 Abs. 1 Nr. 7, 26 Abs. 2 Nr. 6, 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX ergibt. Dabei ist allerdings auch er mit Dr. M. der Überzeugung, dass angesichts der nachvollziehbaren Mitteilungen der Prozessvertreterin des Antragstellers ein zweimaliger täglicher Transport des laut Herstellerangaben (ohne Zubehör) 20 kg schweren Therapiestuhls (vgl. hierzu: http://www.sch.-reha.de/fileadmin/Download/Katalogseiten M.pdf) nicht zumutbar ist. Selbst wenn nämlich die Hinführung zur Schulfähigkeit allein wegen des noch nicht vollendeten dritten Lebensjahres des Antragstellers nicht als allgemeines Grundbedürfnis im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 SGB V bzw. § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX angesehen würde, sind jedenfalls auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 SGB IX erfüllt. Für eine solche Leistung der Eingliederungshilfe ist die Beigeladene zu 1) nach den §§ 2 Abs. 1, 3 Nr. 1 AGSGB XII in Verbindung mit den §§ 3 Abs. 3, 97 Abs. 3 SGB XII originär sachzuständig. Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zwar mit der Durchführung dieser Aufgabe betraut. Hiermit geht jedoch keine Wahrnehmungszuständigkeit für die Leistungserbringung einher, da diese Träger hierüber nicht im eigenen Namen, sondern gemäß § 6 Satz 2 AGSGB XII in demjenigen der Beigeladenen zu 1) entscheiden. Dabei genügt hinsichtlich des nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zu beachtenden Vorrangs der Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, jede Überschneidung der Leistungsbereiche. Es ist nicht (weiter gehend) erforderlich, dass der Schwerpunkt des Hilfebedarfs bzw. -zwecks im Bereich einer der den Eingliederungsbedarf auslösenden Behinderungen liegt oder eine von ihnen für die konkrete Maßnahme ursächlich ist (siehe BSG, Urteil vom 25. September 2014 - B 8 SO 7/13 R - SozR 4-3500 § 54 Nr. 13, m.w.N.).

Gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 SGB IX gehört zu den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Versorgung mit anderen als den in § 31 SGB IX genannten Hilfsmitteln, wenn diese erforderlich sind. Zu solchen Hilfsmitteln der sozialen Rehabilitation zählen Hilfsmittel, die über eine medizinische Zweckbestimmung hinausgehen und zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel und Einschränkungen zur gesamten Alltagsbewältigung beitragen. Sie haben die Funktion, dem behinderten Menschen den Kontakt mit seiner Umwelt, nicht nur der Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen und hierdurch insgesamt die Begegnung und den Umgang mit nichtbehinderten Menschen zu fördern (BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 32/07 R - SozR 4-3500 § 54 Nr. 5, m.w.N.). Nach der nicht abschließenden Aufzählung von § 9 Abs. 2 der - auf § 60 SGB XII gestützten - Eingliederungshilfe-Verordnung (zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003, BGBl. I, 3022) kann insoweit sogar ein Anspruch auf Versorgung mit Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens bestehen, wenn der behinderte Mensch hierauf wegen der Art und Schwere seiner Behinderung angewiesen ist. Sind Hilfsmittel nicht nach § 31 SGB IX zu gewähren, kommt eine Versorgung nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 SGB IX in Betracht, ohne dass es einer ergänzenden Prüfung des Nachrangs nach § 55 Abs. 1 SGB IX bedarf (siehe nochmals BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 32/07 R, a.a.O.).

Dass beim Antragsteller die Versorgung mit dem verordneten Therapiestuhl sowohl medizinisch indiziert als auch zwecks sozialer Integration unter Gleichaltrigen erforderlich ist, ergibt sich aus dem Gutachten des MDK vom 21. Oktober 2014 sowie den Stellungnahmen Dr. M.s. Einwände hat insoweit weder die Antragsgegnerin noch die Beigeladene zu 1) erhoben; auch der Beigeladene zu 2) hält die Zweitversorgung für dringend nötig. Zwar ist bei Hilfsmitteln, die gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX zu leisten sind, anders als bei vermögensunabhängig (§ 92 Abs. 2 Satz 2 SGB XII) zu erbringenden Hilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit den §§ 26 Abs. 2 Nr. 6, 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX grundsätzlich Einkommen bzw. Vermögen zu berücksichtigen (siehe nochmals BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 32/07 R - SozR 4-3500 § 54 Nr. 5). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller, der von der zuständigen Pflegekasse sowie den Beigeladenen und dem zuständigen SGB II-Träger Leistungen bezieht, über einzusetzendes Einkommen oder Vermögen verfügt, bestehen für den Senat aber nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

Referenznummer:

R/R9067


Informationsstand: 07.05.2020