Die Klage ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht erhoben (§§ 51, 54, 57, 87, 90 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -).
Die Klage ist auch entscheidungsreif. Für das Gericht ergab sich, dass weitere medizinische Ermittlungen und die Einschaltung eines Sachverständigen nicht erforderlich waren, da es im vorliegenden Rechtsstreit nicht um Fragen der aktuellen Geeignetheit des Hilfsmittels als solches ging, sondern von der Klägerseite eine Versorgung mit zwei funktionsfähigen Unterschenkelprothesen als erforderlich angesehen wurde. Hierzu reicht der ermittelte Sachverhalt aus, um eine umfassende rechtliche Würdigung vorzunehmen.
Zwischen den Beteiligten ist unstrittig, dass der Kläger von der Beklagten mit einer Unterschenkelprothese zu versorgen ist. Versicherte haben nämlich nach
§ 33 Abs. 1 SGB V Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen und eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach
§ 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Zwar ist eine Unterschenkelprothese als solche (und nicht nur Zubehör oder Interimsversorgung) nicht im Hilfsmittelverzeichnis, das nach § 128
SGB V erstellt wurde, aufgeführt, doch ist eine derartige Versorgung im Fall des Klägers medizinisch notwendig und zweckmäßig. Der Kläger benötigt dieses Hilfsmittel, um sich im Alltag selbständig und ohne mit den beim Einsatz von Unterarmgehstützen verbundenen Anstrengungen und Einschränkungen fortbewegen zu können.
Für das Gericht ist jedoch die Ausstattung des Klägers mit einer zweiten Unterschenkelprothese weder als medizinisch notwendig anzusehen, noch aus anderen Gründen geboten. Der Kläger benötigt nicht zwei derartige Hilfsmittel gleichzeitig. Es geht auch nach den Darlegungen des Klägers ausschließlich darum, für den Ausfall der in seinen Gebrauch befindlichen Unterschenkelprothese über einen Ersatz zu verfügen. Der Fall des Klägers liegt daher anders als wenn - beispielsweise bedingt durch langwierige Reinigungsprozeduren - ein Hilfsmittel regelmäßig für längere Zeiträume nicht einsatzfähig ist oder ein Einsatz des Hilfsmittels an mehreren Orten erforderlich ist, das Hilfsmittel jedoch weitgehend immobil ist (
vgl. z. B. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.09.2002,
L 5 KR 172/01;
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.10.2002,
L 5 KR 93/02; SG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.08.2003, S 17 KR 67/03).
Im Fall des Klägers liegen bisher Reparatur- und Pflegeintervalle vor, die einen Termin pro Quartal betreffen und hierbei in den meisten Fällen eine Stunde nicht übersteigen. Aber auch längere Reparaturen, wie die im Januar 2007 notwendige zweitägige Reparatur sind aus Sicht des Gerichtes im Hinblick auf ihren Ausnahmecharakter nicht geeignet, dass deswegen eine Versorgung mit einem weiteren Hilfsmittel in Gestalt einer Prothese erforderlich wäre. In derartigen seltenen Ausnahmefällen ist es aus Sicht des Gerichts für den Kläger hinnehmbar, dass er in seiner Mobilität eingeschränkt ist und auf Unterarmgehstützen ausweichen muss. An dieser Einschätzung des Gerichts würde sich auch dadurch nichts ändern, wenn in diesen Zeiträumen der Kläger vorübergehend auf eigene Mobilität ganz verzichten müsste und als Alleinstehender gegebenenfalls auf Pflegedienstleistungen zu Lasten der Beklagten zurückgreifen müsste. Selbst bei einer mit zunehmendem Alter des Hilfsmittels nicht auszuschließenden Verkürzung der Reparaturabstände und gegebenenfalls einer Verlängerung der Reparaturdauer auf bis zu einer Woche läge aus Sicht des Gerichtes noch keine unzumutbare Einschränkung vor.
Außerdem hätte das Gericht Bedenken, ob der Vorhalt einer weiteren Prothese allein zum Einsatz während des Ausfalls der Regelversorgung zweckmäßig sein könnte, da sich auch in derartigen Fällen das Problem von Anpassungsänderungen über den Zeitverlauf ergeben dürfte und es somit fraglich erschiene, ob das Ersatz-Hilfsmittel in einem derartigen Falle überhaupt passgerecht wäre und seinen Zweck erfüllen könnte. Zudem ist ein derartiges technisches Gerät auch einem Alterungsprozess des Materials unterworfen. Somit erscheint dem Gericht eine regelmäßige Instandsetzung und gegebenenfalls ein rechtzeitiger Austausch der Prothese weit sinnvoller als die Anschaffung einer weiteren Unterschenkelprothese im Sinne einer Wechselversorgung.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten entsprechen der aktuellen Rechtslage und sind aus Sicht des Gerichtes nicht zu beanstanden. Dementsprechend war die Klage abzuweisen.
Aus der Klageabweisung ergibt sich die Kostenfolge (§ 193
SGG).