II.
Die Entscheidung konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten durch die Berichterstatterin ergehen, § 155
Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG).
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach § 86 b
Abs. 2
S. 2
SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs beziehungsweise des Rechtsverhältnisses und der Grund für eine notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920
Abs. 2 Zivilprozessordnung -
ZPO - in Verbindung mit § 86 b
Abs. 2
S. 4
SGG).
Ein Anordnungsanspruch liegt vor. Gemäß
§ 33 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialversicherung - Gesetzliche Krankenversicherung - (
SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen. Regelmäßig ist dabei davon auszugehen, dass ein Hilfsmittel ausreicht. Eine mehrfache Ausstattung kann jedoch in Einzelfällen notwendig sein, wenn die Erstausstattung ungenügend ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die Antragstellerin hat daher Anspruch auf eine weitere individuell angepasste Sitzschale. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, dass eine entsprechende Versorgung zum Ausgleich der Behinderung der Antragstellerin nicht erforderlich sei und das Maß des Notwendigen überschreite, weil es zur Erfüllung der Grundbedürfnisse der Antragstellerin ausreichend sei, diese mit nur einer Sitzschale zu versorgen, ist dem nicht zu folgen. Nach
§ 12 Satz 1 SGB V müssen Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Ausreichend in diesem Sinne ist eine Leistung, die nach Art und Umfang genügt, um die jeweilige Zielsetzung dieser Leistung - hier der möglichst weitgehende Behindertenausgleich - zu erreichen. Ein Hilfsmittel ist von der gesetzlichen Krankenversicherung daher dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft.
Nach der ständigen Rechtsprechung gehören zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens
u. a. das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, selbstständige Wohnen sowie Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (
vgl. BSG SozR 4- 2500 § 33
Nr. 3
m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt die Versorgung der Antragstellerin mit nur einer Sitzschale nicht. Die Antragstellerin ist aufgrund ihrer Behinderung in ihren motorischen Fähigkeiten äußerst eingeschränkt. Sie kann weder stehen, krabbeln, kriechen noch robben. Sie kann sich sprachlich nicht mitteilen. Ferner leidet sie an einer Skoliose und einer Lordose. Wegen dieser Behinderung wurde sie ursprünglich mit zwei individuell angepassten Sitzschalen - und entsprechenden Untergestellen - für den häuslichen und außerhäuslichen Bereich ausgestattet.
Diese Ausstattung ist auch notwendig, da nur so sichergestellt ist, dass ein Wechsel der gewährten Untergestelle direkt möglich ist, ohne dass die Antragstellerin zwischenzeitlich von einer weiteren Person getragen oder aber abgelegt werden muss, was bei einer Ausstattung mit nur einer Sitzschale zwingend erforderlich ist. Die Mutter der Antragstellerin hilft sich zwar derzeit mit einer provisorisch angepassten zweiten Sitzschale behelfsmäßig aus und wird von ihrem Lebensgefährten bei den Wechseln der Sitzgelegenheiten unterstützt. Die Benutzung des Provisoriums ist jedoch angesichts der Behinderung der Antragstellerin auf längere Zeit nicht zumutbar. Auch ist nicht sichergestellt, dass der Lebensgefährte der Mutter der Antragstellerin auch weiterhin uneingeschränkt zur Verfügung steht, um die Antragstellerin während der Montage der Sitzschale zu halten. Darüber hinaus ist für den Fall, dass neben der Mutter der Antragstellerin keine weitere geeignete Person zu Hilfe zur Verfügung steht, nicht gewährt, dass bei jedem notwendigen Wechsel des Untergestells eine dem Leiden der Antragstellerin gerechte und zumutbare Liegemöglichkeit besteht.
Zudem hieße es auch das Maß des Zumutbaren zu überspannen, wenn neben der Mutter der Antragstellerin stets noch eine weitere Person bereit sein müsste, die Antragstellerin zu halten oder aber zu beaufsichtigen, damit die Mutter die Sitzschale von dem Untergestell für den häuslichen Bereich auf das Untergestell für den außerhäuslichen Bereich - und umgekehrt - montieren kann, zumal sich die fragliche Wohnung im 4. Stockwerk eines Altbaus befindet. Darüber hinaus entspricht es nicht dem Menschenbild des Grundgesetzes, dass sich ein behinderter Mensch unbetreut ablegen lassen muss, um ihm die Befriedigung seiner Grundbedürfnisse zu ermöglichen, sofern jedenfalls ein diesen Umstand ausschließendes geeignetes Hilfsmittel zur Verfügung steht (
vgl. LSG Berlin, Urteil vom 6. August 2004, L 9 KR 161/03 - juris;
a. A. SG Landshut, Urteil vom 13. Februar 2004, S 4 KR 66/02; SG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. August 2003, S 17 KR 67/03 - juris).
In Anbetracht des bestehenden Anordnungsanspruches sind an das Vorliegen des Anordnungsgrundes keine hohen Anforderungen zu stellen. Der Antragstellerin ist auch das Abwarten der Entscheidung aus den oben genannten Gründen im Hauptsacheverfahren nicht zuzumuten, weil sie zum Erschließen eines gewissen körperlichen Freiraums auf die zweite Sitzschale angewiesen ist. Nach dem glaubhaften Vortrag ihres Prozessvertreters im Erörterungstermin am 8. November 2007 ist ferner davon auszugehen, dass sie aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse auch nicht in der Lage ist, die Kosten für die Sitzschale in Höhe von 4. 470,89 Euro (Kostenvoranschlag vom 27. Februar 2007) vorläufig selbst zu tragen. Einer einstweiligen Anordnung steht schließlich auch nicht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen, da eine Rückforderung vorliegend nicht ausgeschlossen ist und es sich somit nicht um eine echte Vorwegnahme der Hauptsache handelt (
vgl. Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer,
SGG, 8. Aufl., § 86 b
Rdnr. 31).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177
SGG unanfechtbar.