Die frist- und formgrecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144
Abs. 1
S. 1
Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -).
Die Berufung ist unbegründet; der angefochtene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden.
Streitig ist im vorliegenden Fall die Ausstattung der Klägerin mit einer zweiten Unterschenkel-Prothese aufgrund der vertragsärztlichen Verordnung von
Dr. C. vom 09.09.2003, nicht jedoch die Behandlung des Stumpfödems sowie die Reparatur des Harmoniesystems an der seit 2006 getragenen neuen Prothese als Erstversorgung.
Es ist unstreitig, dass die Klägerin Anspruch auf Versorgung mit einer Unterschenkelprothese hat (
§ 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch V). Denn es handelt sich hier um ein Hilfsmittel im Sinne des
§ 33 Abs. 1 S. 1 SGB V. Nach dieser gesetzlichen Vorschrift haben Versicherte Anspruch auf Versorgung unter anderem mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach
§ 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind.
Zu prüfen ist hier allein, ob die Versorgung der Klägerin mit einer zweiten Prothese medizinisch erforderlich ist im Sinne des § 33
Abs. 1
S. 1
SGB V. Mit diesem Kriterium nimmt das Gesetz Bezug auf das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot des
§ 12 Abs. 1 SGB V. Erforderlichkeit liegt demgemäß vor, wenn das Hilfsmittel ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich und notwendig ist. Es muss in jedem Fall für die in § 33
Abs. 1
S. 1
SGB V genannten Zwecke unentbehrlich oder unvermeidlich sein. Diese Kriterien gelten auch für die Frage, ob eine zweite Versorgung beziehungsweise Mehrfachausstattung erforderlich ist. Dies ist zu verneinen.
Die vom (Gemeinsamen) Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen erlassenen Richtlinien über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinien) vom 17.06.1992 (Bundesanzeiger, Beilage
Nr. 183b) konkretisieren in
Nr. 21 diese Frage in der Regelung, dass eine Mehrfachausstattung mit Hilfsmitteln nur dann verordnet werden kann, wenn dies aus hygienischen Gründen notwendig oder aufgrund der besonderen Beanspruchung durch den Versicherten zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Als Mehrfachausstattung sind funktionsgleiche Mittel anzusehen.
Das Gutachten des MDK lässt keine Rückschlüsse auf die Erforderlichkeit einer Zweitversorgung aus hygienischen Gründen zu. Es ist dem Gutachten auch nicht zu entnehmen, dass für die Klägerin aufgrund einer besonderen Beanspruchung (Beruf und Haushalt) eine Zweitversorgung zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Die Klägerin ist mittlerweile seit Februar 2006 mit einer neuen Prothese der Firma O. B. mit Harmoniesystem und einem Polyurethan-Liner versorgt. Der Gutachter des MDK hat zur Beanspruchung ausgeführt, dass die Prothese keine Gebrauchsspuren aufweist. Daraus ergibt sich für den Senat, dass die Klägerin trotz ihrer beruflichen Tätigkeit und Alltagsbelastungen im Haushalt und beim Sport die Prothese noch nicht besonders beansprucht hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (
BSG) kommt eine Zweitversorgung auch noch in Frage, wenn die Krankenkasse mit der Erstversorgung ihrer Leistungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist, d.h. ein unzureichendes Hilfsmittel geliefert hat oder die zu befriedigenden Bedürfnisse mit einem einzigen Hilfsmittel nicht zu decken sind (
BSG vom 22.07.1981 SozR 2200 § 182
Nr. 73 = Sportbrille). Mit Urteil vom 02.08.1979 (SozR 2200 § 182b
Nr. 13) hat es in diesem Sinne zum möglichst weitgehenden Ausgleich des Funktionsausfalls im Rahmen der normalen Lebensführung auch einen Faltrollstuhl zusätzlich zu einem Krankenrollstuhl für erforderlich gehalten. Hieraus folgt für die Klägerin jedoch kein Anspruch auf eine Zweitversorgung mit einer Prothese, da die beantragte Zweitprothese nicht einem zusätzlichen Behinderungsausgleich dient, der von der ersten Prothese nicht abgedeckt wird, sondern als Reserve für eine Zweitprothese bereitgehalten werden soll.
Eine Zweitversorgung für die Zeit der Reparatur des als Erstversorgung dienenden Hilfsmittels ist jedoch medizinisch nicht erforderlich, da in diesem Fall die Beklagte nach allgemeiner Meinung zu einer kurzfristigen Ersatzbeschaffung verpflichtet ist beziehungsweise für die Kosten der Reparatur aufzukommen hat (§ 33
Abs. 1
S. 3
SGB V;
vgl. Kassler-Kommentar-Höfler, § 33
SGB V, Rn. 51
m.w.N.). Für die Dauer der Reparatur steht der Klägerin als Hilfsmittel zur Fortbewegung der universell einsetzbare Rollstuhl zur Verfügung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160
Abs. 2 Nrn. 1, 2
SGG).