Urteil
Anspruch auf doppelte Prothesenversorgung bei medizinischer Notwendigkeit

Gericht:

SG Mannheim


Aktenzeichen:

S 5 KR 599/07


Urteil vom:

12.12.2007


Kurzbeschreibung:

Ein hochaktiver und berufstätiger Patient mit Unterschenkelamputation ist mit einem Unterdruckschaftsystem ( Harmony) mit hochwertigem Fuß und einer wasserfesten Prothese versorgt.

Grundsätzlich stellt das Unterdruckschaftsystem für ihn die optimale Versorgung dar, weil die Prothese im Alltag hohen Belastungen ausgesetzt ist. Aufgrund des Unterdrucks kommt es jedoch nach einer Tragezeit von ca. acht bis zehn Stunden zu Hautreizungen am Stumpf.

Für die Stunden danach stand bislang eine alte Stiftlinerversorgung zur Verfügung, die jedoch mittlerweile defekt ist. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme für eine jetzt neu beantragte Zweitversorgung mit Hinweis darauf ab, dass doch eine Badeprothese als Zweitversorgung ausreiche.

Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch mit Hinweis auf ein medizinisches Gutachten, welches die Tragezeitbeschränkung des Unterdruckschaftsystems bestätigte, nicht. Eine Zweitversorgung ist immer dann zu gewähren, wenn die vorhandene Versorgung nicht ausreicht, den Prothesenanwender über den gesamten Tag zu mobilisieren.

Insbesondere ist eine Badeprothese keine hinnehmbare Zweitversorgung, da diese nicht über eine hochwertigen Fuß verfüge. Nach den Ausführungen des Gerichts erkannte die beklagte Krankenkasse den Anspruch an.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Handicap 04/2007

Referenznummer:

R/R2949


Informationsstand: 18.02.2008