Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -), in der Sache selbst jedoch unbegründet, weil die Beklagte nicht verpflichtet werden kann, den Kläger mit dem gewünschten zweiten Aktivrollstuhl zu versorgen.
Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst unter anderem die Versorgung mit Hilfsmitteln (
§ 27 Abs.1 SGB V).
Nach
§ 33 Abs.1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach
§ 34 SGB V ausgeschlossen sind.
Die zitierten Vorschriften sind unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit zu betrachten, wie es in
§ 12 Abs.1 SGB V beschrieben ist. Danach müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungsbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
Zu Recht weisen sowohl die Beklagte als auch das SG darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (
BSG) Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung allein die medizinische Rehabilitation, also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktion einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolges ist, um ein selbständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Ein Hilfsmittel ist von der gesetzlichen Krankenversicherung nur dann zu gewähren, wenn es die Auswirkung der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Nach der ständigen Rechtsprechung des
BSG (
vgl. BSG SozR 3-2500 § 33
Nr.31 -Rollstuhl-Bike/226 SozR 3-2500 § 33
Nr.32 - Therapie-Tandem; SozR 3-2500 § 33
Nr.46 - Dreirad -) gehören zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens, das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums.
Bezüglich des Grundbedürfnisses der Schaffung und Erschließung eines körperlichen und geistigen Freiraumes wurde der Kläger im September 2003 durch die Beklagte mit einem Aktivrollstuhl und einem elektrischen Rollstuhlzuggerät versorgt. Mehr ist nicht notwendig. Zutreffend weist das SG in diesem Zusammenhang darauf hin, soweit der Kläger unter anderem hygienische Gründe für die Notwendigkeit eines zweiten Rollstuhls geltend mache, dies von der Beklagten zutreffend entsprechend der Hilfsmittel-Richtlinien abgelehnt worden sei. Soweit der Kläger unter anderem vorträgt, dass ein zweiter Rollstuhl für den Fall von Reparaturen am vorhandenen Rollstuhl als Reserve benutzt werden könne, reicht dies nicht aus, um die Notwendigkeit einer Versorgung mit einem zweiten Rollstuhl zu begründen. Denn unstreitig stellt die Beklagte in solchen Fällen einen Ersatzrollstuhl zur Verfügung. Auch das weitere Vorbringen des Klägers, dass der vorhandene Rollstuhl für den Innen- und Außenbereich unterschiedlich eingestellt werden muss, ist nicht geeignet, eine Änderung der Entscheidung herbeizuführen. Insoweit hat die Beklagte auf eine Rücksprache mit ihrem technischen Berater verwiesen, der eine unterschiedliche Einstellung für nicht notwendig erachtet. Hinzuweisen ist auch darauf, dass der Kläger - wie andere Rollstuhlfahrer auch - bislang den vorhandenen Rollstuhl für innen und außen verwandt hat. Ernsthafte Gründe, nicht weiterhin so zu verfahren, bestehen nicht. Fest steht des Weiteren, dass der 2003 gelieferte Rollstuhl nicht nachgebessert wurde, woraus zu schlussfolgern ist, dass er tatsächlich individuell angepasst wurde.
Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Regensburg vom 18.10.2007 zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, denn der Kläger ist unterlegen (§ 193
SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.