Urteil
Beihilfeanspruch eines behinderten Kindes für zweiten ständig benötigten Therapiesitz

Gericht:

VG Stuttgart 1. Kammer


Aktenzeichen:

1 K 15565/17


Urteil vom:

11.07.2018


Grundlage:

  • BhV BW § 5 Abs. 4 Nr. 9 |
  • BhV BW § 6 Abs. 1 Nr. 4 |
  • BhV BW Anlage Nr. 2.1

Leitsätze:

Ist der tägliche Transport eines von einem behinderten Kind ständig benötigten Therapiesitzes von der Wohnung in den Kindergarten nicht oder nur unter unzumutbaren Bedingungen möglich, so sind die Aufwendungen für die Anschaffung eines zweiten Therapiesitzes für den Kindergartenbesuch beihilfefähig, soweit kein anderweitiger Anspruch besteht.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 18.07.2017 und dessen Widerspruchsbescheides vom 23.08.2017 verpflichtet, die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Anschaffung einer Sitzschale mit Zimmeruntergestell (Therapiesitz) anzuerkennen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Die am xxx geborene Klägerin steht als Notarvertreterin im Dienst des beklagten Landes. Sie erhält eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 12 Stufe 7 und ist zu einem Beihilfebemessungssatz von 70% beihilfeberechtigt. Ihr am xx.xx.2014 geborener Sohn xxx ist nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BVO mit einem Beihilfebemessungssatz von 80% berücksichtigungsfähiger Angehöriger. Er leidet an einer spastischen Cerebralparese.

Mit Schreiben vom 12.07.2017 beantragte die Klägerin unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung vom 10.07.2017 sowie eines Kostenvoranschlags vom 27.06.2017 über 3.774,-- EUR die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Kosten für eine Zweitbeschaffung einer Sitzschale mit Zimmeruntergestell (Therapiesitz) einschließlich Zubehör zur Nutzung im Kindergarten, den ihr Sohn ab September 2017 besuchen werde.

Mit Bescheid vom 18.07.2017 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Antrag mit der Begründung ab, dass Hilfsmittel zum Besuch schulischer und vorschulischer Einrichtungen nicht beihilfefähig seien. Zudem sei eine Zweitbeschaffung gleichartiger Gegenstände - sofern nicht medizinisch notwendig - nicht beihilfefähig.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 08.08.2017 Widerspruch ein, zu dessen Begründung ausgeführt wurde, der zu Hause bereits vorhandene Therapiesitz wiege ca. 25 kg. Er könne nicht täglich transportiert werden. Zudem werde der zweite Therapiesitz nicht ausschließlich für den Kindergarten benötigt, sondern auch während der Ferien, da ihr Sohn während der Ferien in der Zeit, in der sie arbeite, von weiteren Personen (Großeltern, Tante etc.) betreut werde. Zur weiteren Begründung wurde auf einen ärztlichen Bericht vom 28.07.2017 und eine Stellungnahme der Einrichtung "XXX Kindertagesstätte" vom 07.08.2017 verwiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2017 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Widerspruch unter Verweis auf § 5 Abs. 4 Nr. 9 BVO als unbegründet zurück. Bei den Aufwendungen für die Zweitbeschaffung eines Therapiesitzes handle es sich um Kosten, die aus Anlass des Besuchs einer vorschulischen Einrichtung entstünden. Diese Kosten stellten keine Krankheitskosten im eigentlichen Sinne dar. Auch für behinderte Kinder und Jugendliche gehörten die vorschulischen, schulischen und berufsfördernden Maßnahmen nicht in den Aufgabenbereich der beamtenrechtlichen Krankenfürsorge.

Am 26.09.2017 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Ergänzend weist sie darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die gesetzlichen Krankenversicherungen verpflichtet seien, entsprechende Kosten für die Zweitausrüstung zu übernehmen. Hilfsweise werde geltend gemacht, dass ein Härtefall im Sinn des § 5 Abs. 6 BVO vorliege.


Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 18.07.2017 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.08.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Anschaffung einer Sitzschale mit Zimmeruntergestell (Therapiesitz) anzuerkennen.


Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt ergänzend aus, die Zweitanschaffung des Therapiesitzes sei wegen der Ausschlussregelung des § 5 Abs. 4 Nr. 9 BVO nicht beihilfefähig. Es könne ein Antrag auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII bei der zuständigen Stelle gestellt werden. Eine Beihilfegewährung auf der Grundlage der Härtefallregelung des § 5 Abs. 6 BVO scheide ebenfalls aus. Die Härtefallregelung gelte nach § 5 Abs. 6 Satz 3 BVO nicht für Aufwendungen, die ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen seien.

Mit Beschluss vom 06.06.2018 ist der Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ergänzend ausgeführt, ihr Sohn besuche den Kindergarten seit Oktober 2017. Sie habe den erforderlichen Therapiesitz noch nicht auf eigene Rechnung beschafft. Sie habe sich von einem Sanitätshaus auf Kulanzbasis einen Therapiesitz vorübergehend ausleihen können. Der Träger des Kindergartens stelle keine entsprechenden Therapiesitze zur Verfügung und sehe sich insoweit nicht in der Pflicht, da bei gesetzlich Versicherten die Krankenversicherung die Kosten vollständig übernehme. Nur sie als Beihilfeberechtigte habe ein Problem, da das Landesamt für Besoldung und Versorgung vom Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes ausgehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 18.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin kann die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Anschaffung eines zweiten Therapiesitzes für den Kindergartenbesuch ihres Sohnes beanspruchen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Aufwendungen für die Anschaffung der ärztlich verordneten Sitzschale mit Zimmeruntergestell samt Zubehör sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561), zuletzt geändert durch VO vom 22.11.2016 (GBl. S. 611) i.V.m. Nr. 2.1 der Anlage zur BVO (Hilfsmittelverzeichnis) beihilfefähig.

Die Beihilfefähigkeit ist auch nicht nach § 5 Abs. 4 Nr. 9 BVO ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind nicht beihilfefähig Aufwendungen für den Besuch vorschulischer oder schulischer Einrichtungen, für sozialpädiatrische, sozialpädagogische, heilpädagogische, psychosoziale, berufsfördernde, berufsvorbereitende und berufsbildende Maßnahmen sowie für den Besuch von Werkstätten für Behinderte in allen Bereichen. Dieser Ausschlusstatbestand greift vorliegend nach seinem Sinn und Zweck nicht ein. Zweck der Vorschrift ist es, Kosten der Lebenshaltung, die keine Krankheitskosten sind, und die bereits nach anderen Bestimmungen durchzuführen und zu finanzieren sind, von der Beihilfefähigkeit auszunehmen und Doppelleistungen zu vermeiden (vgl. Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, § 5 Abs. 4 Nr. 9 BVO Rn. 49). Die Aufgabe der Beihilfe korrespondiert damit mit der der gesetzlichen Krankenversicherung. Für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Krankenkasse zur Ausstattung des Kindes mit einem weiteren, im Kindergarten zu deponierenden Therapiestuhl verpflichtet sein kann, wenn der tägliche Transport des ständig benötigten Therapiestuhls von der Wohnung in den Kindergarten nicht oder nur unter unzumutbaren Bedingungen möglich ist (BSG, Urteil vom 03.11.2011 - B 3 KR 8/11 R - BSGE 109, 199). Ist danach für den Bereich des Sozialversicherungsrechts höchstrichterlich geklärt, dass ein derartiger Anspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung und nicht gegenüber einem anderen Leistungsträger besteht, kann für den Bereich der Beihilfe nichts anderes gelten, wenn - wie hier - kein anderweitiger Anspruch besteht und es daher nicht zu Doppelleistungen kommen kann. Ein anderweitiger Anspruch ist hier nicht ersichtlich. Der Kindergarten hält keine entsprechenden Hilfsmittel vor und ist hierzu auch nicht verpflichtet, nachdem derartige Hilfsmittel von der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden. Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII, auf den der Beklagte die Klägerin verweisen will, besteht aus mehreren Gründen nicht: Zum einen sind die Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII gegenüber den Leistungen anderer Träger grundsätzlich nachrangig (§ 2 SGB XII, zum anderen wird Eingliederungshilfe nach Maßgabe des § 19 Abs. 3 SGB XII nur geleistet, wenn nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Familie die erwünschte Hilfe nicht aus eigenen Mitteln beschafft werden kann.

Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 25.11.2002 - 4 S 1079/00 - DÖD 2003, 168), der einen Beihilfeanspruch für die Beschaffung elektronischer Lesehilfen zur alleinigen oder überwiegenden Benutzung in der Schule mit der Erwägung verneint hat, dass der geltend gemachte Bedarf auf andere Weise als durch Gewährung einer Beihilfe, nämlich durch Besuch einer entsprechend ausgestatteten Sonderschule für sehbehinderte Schüler, zumutbar gedeckt werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Anwendung des Ausschlusstatbestandes des § 5 Abs. 4 Nr. 9 BVO ebenfalls eine Prüfung vorgenommen, ob eine anderweitige Befriedigung des geltend gemachten Bedarfs möglich ist.

Die vom Beklagten zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Urteil vom 16.01.2008 - 3 K 6059/07 - n.v.), die in einer dem vorliegenden Fall vergleichbaren Fallkonstellation zum gegenteiligen Ergebnis gelangt ist, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen hat sich die Entscheidung nicht dazu verhalten, ob die beantragte Leistung anderweitig mit Erfolg geltend gemacht werden kann, zum anderen ist sie jedenfalls durch die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts überholt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Referenznummer:

R/R7922


Informationsstand: 18.01.2019