Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151
SGG). Der Kläger ist weiterhin beschwert, obwohl er entsprechend gemäß der hier streitgegenständlichen ärztlichen Verordnung vom 16.11.2005 inzwischen eine neue Prothese im Juni 2007 erhalten hat. Sein Begehren ist weiterhin auf eine Doppelversorgung gerichtet, also auf das zur Verfügungstellen einer zusätzlichen Prothese neben der im Juni 2007 ausgewechselten. Dies ist ausreichend, um ein Rechtsschutzinteresse für die Durchführung des Berufungsverfahrens anzunehmen.
Der Erfolg seines Rechtsmittels ist ihm jedoch verwehrt, denn es steht ihm keine zusätzliche Prothese zu, so dass die Entscheidung des Sozialgerichts als zutreffend zu bestätigen ist. Es ist von der Beklagten nicht angezweifelt worden, dass der Kläger Anspruch auf Versorgung mit einer Unterschenkelprothese hat (
§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V). Es handelt sich dabei um ein Hilfsmittel im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Nach dieser gesetzlichen Vorschrift haben Versicherte Anspruch auf Versorgung u.a. mit Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen, soweit das Hilfsmittel nicht als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens anzusehen ist oder nach
§ 34 Abs. 4 ausgeschlossen ist. Die beiden Einschränkungen sind hier zu verneinen und daher allein zu prüfen, ob die Versorgung des Klägers mit einer zweiten Prothese medizinisch erforderlich im Sinne des § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V ist. Das ist nicht der Fall. Erforderlich ist ein Hilfsmittel dann, wenn es ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich und notwendig ist, wie dies allgemein in
§ 12 Abs. 1 SGB V vorgeschrieben ist. Es muss zum Behinderungsausgleich unentbehrlich oder unvermeidlich sein. Eine Doppelversorgung lässt sich anhand dieses Maßstabes nicht begründen (so auch der Senat bei einer ähnlichen Konstellation im Urteil vom 29.11.2007 - L 4 KR 5/06). Die vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen erlassenen Richtlinien über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittelrichtlinien vom 17.06.1992) konkretisierten dies unter der
Nr. 21 dahin, dass eine Mehrfachausstattung mit Hilfsmitteln grundsätzlich nicht verordnet werden kann. Als Ausnahme kommen lediglich hygienische Gründe in Betracht oder wenn aufgrund besonderer Beanspruchung durch den Versicherten diese Mehrfachversorgung zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Beides lässt sich nicht feststellen.
Das was der Kläger anführt, ist nicht geeignet, eine Versorgung über das Erforderliche hinaus zu begründen. Seine Bedenken bestehen allein darin, dass er im Falle einer Reparatur seiner vorhandenen Prothese über keine spezielle Ersatzprothese verfügt. Diese Furcht allein ist aber nicht anspruchsbegründend. Das ergibt sich aus dem bisherigen Verlauf seines Lebens als Prothesenträger. Wie das Sozialgericht im Einzelnen dargestellt hat, waren die zeitlichen Ausfälle in den vergangenen Jahren jeweils nur von kurzer Dauer und widerlegen das Szenario, wie es der Klägervertreter in seiner Berufungsbegründung dargestellt hat. So wäre im Einzelfall zu prüfen, ob während der Reparatur vom Lieferanten nicht eine - wenngleich sicher etwas einfachere - Prothese leihweise als Übergangshilfe zur Verfügung gestellt werden kann. Auch die vom Sozialgericht herangezogene Überlegung, dass im häuslichen Bereich kurzfristig die Beweglichkeit mit Unterarmstützen bei einem 32-jährigen ausreichend gewährleistet ist, ist nicht zu widerlegen. Daneben weist der Kläger auf sein abnormes Körpergewicht hin, welches die Prothesenversorgung außergewöhnlich erschweren würde. Das spricht aber nicht für eine Mehrfachversorgung, sondern nur für die Anforderung an die Qualität der vom Lieferanten zur Verfügung zu stellenden Prothese. Es dürfte auch nicht unzumutbar sein, wenn der Kläger von sich aus Maßnahmen ergreift, seine Fettleibigkeit spürbar zu verringern. Seine lapidare Auskunft gegenüber dem Senat, dass er sein Körpergewicht nicht verringern könne, zeigt, dass hier noch ein weites Feld der Verbesserung nicht nur der Lebensqualität, sondern auch der Entlastung seines Beinstumpfes und des Kunstbeines möglich ist. Die Beklagte bietet dazu Ernährungsberatung an, ebenso Selbsthilfegruppen wie auch die Teilnahme am Behindertensport. So kann der behandelnde Arzt hier in Anwendung der Leitlinien der Deutschen Adipositas-Gesellschaft zumutbare Möglichkeiten aufzeigen, an dieser Stelle anzusetzen.
Die für einen erhöhten Verschleiß der Prothese angeführte Fettleibigkeit jedenfalls vermag keine Erforderlichkeit für eine Doppelversorgung zu begründen, sondern allenfalls die Forderung an den Hersteller und Leistungserbringer eine solide Ausführung der Prothese zu liefern, die der übermäßigen Belastung Stand hält, wobei der Kläger aber auch gehalten ist, mit diesem Gerät verantwortlich umzugehen.
Somit findet sich unter keinem Blickwinkel ein hinreichender Grund, den Kläger über die gesetzliche Grundregel hinaus eine doppelte Versorgung zukommen zu lassen.
Angesichts des Verfahrensausgangs besteht kein Anlass, dem Kläger seine außergerichtliche Kosten zu erstatten (§ 193
SGG).
Gründe, die Revision nach § 160
SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.