Urteil
Erstattung von Aufwendungen für einen zweiten Kinder-Aktiv-Rollstuhl für den Schulbesuch

Gericht:

LSG Nordrhein-Westfalen 5. Senat


Aktenzeichen:

L 5 KR 22/09


Urteil vom:

13.01.2011


Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 20.01.2009 geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger 700 Euro zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu 1/3 und der Kläger zu 2/3. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.119,42 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Streitig ist die Erstattung von Aufwendungen für einen Kinder-Aktiv-Rollstuhl.

Der 1998 geborene, bei der Beklagten krankenversicherte Beigeladene, leidet an einer spastischen Diplegie. Behinderungsbedingt kann er aus eigener Kraft weder Sitzen noch Gehen und ist deshalb auf eine Sitzschale nach Maß nebst Zimmeruntergestell sowie einen Rollstuhl angewiesen. Mit diesen Hilfsmitteln hat die Beklagte ihn im Juni 2002 (Sitzschale) bzw. Januar 2005 (Rollstuhl) auch versorgt.

Im Mai 2005 beantragte der Beigeladene, der eine Städtische Förderschule, Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, in P, besucht, bei der Beklagten die Versorgung mit einem Aktivrollstuhl für die Schule. Die Schule erreichte der Beigeladene damals zusammen mit sechs weiteren Kindern per Individualbus, in dem für seinen Rollstuhl kein Platz war. Die Beklagte leitete den Antrag an den Kläger weiter, weil weder der Weg zur Schule noch der insoweit erforderliche Transport eines notwendigen Hilfsmittels zu dem in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Risiko gehöre. Es kämen jedoch Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in Betracht. Nachdem die Schule auf Anfrage des Klägers mitgeteilt hatte, ein täglicher Transport des Rollstuhls sei nicht möglich, gewährte der Kläger dem Beigeladenen antragsgemäß die begehrte Leistung und verlangte von der Beklagten die Erstattung der dafür aufgewandten Anschaffungskosten in Höhe von 2.119,42 Euro. Mit Schreiben vom 01.12.2005 lehnte die Beklagte die begehrte Erstattung ab. Eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für die Zweitversorgung im schulischen Bereich bestehe nicht.

Am 22.11.2006 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) Münster erhoben und sein Begehren weiterverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe die ihm entstandenen Anschaffungskosten zu erstatten. Denn die Sicherung der Schulfähigkeit eines Schülers bzw. die Ermöglichung des Schulbesuchs gehöre zu den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung. Aus den maßgeblichen Vorschriften des Schulgesetzes i.V.m. der Schülerfahrkostenverordnung ergebe sich auch keine Verpflichtung des Schulträgers, die Beförderung der Schüler bzw. der Hilfsmittel zu übernehmen. Es seien lediglich die Schülerfahrkosten zu tragen, d.h. die Kosten der wirtschaftlichsten Beförderung der Schüler zur Schule und zurück.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Kosten für die Zweitversorgung des Kindes B Q mit einem Rollstuhl in Höhe von 2.119,42 Euro zuzüglich Zinsen nach § 108 Abs. 2 SGB X zu erstatten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, zwar gehöre die Teilnahme am Schulunterricht bei Kindern und Jugendlichen zu den Grundbedürfnissen. Die Zweitversorgung sei zur Teilnahme am Unterricht jedoch nicht erforderlich. Hier gehe es lediglich um den Transport zur Schule. Weder der Weg zur Schule noch der insoweit erforderliche Transport eines Hilfsmittels gehöre zu dem in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Risiko.

Durch Urteil vom 20.01.2009 hat das SG die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Die Zweitversorgung mit einem Hilfsmittel sei im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nur in absoluten Ausnahmefällen möglich. Ein solcher Fall liege hier nicht vor, denn die Zweitversorgung werde ausschließlich begehrt, weil der Transport des bereits zur Verfügung gestellten Erstmittels problematisch sei. Dies könne jedoch keinen Anspruch auf eine Zweitausstattung begründen. Die gesetzliche Krankenversicherung sichere weder den Transport des Rollstuhls noch den Schulbetrieb als solchen.

Gegen das ihm am 28.01.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.02.2009 Berufung eingelegt. Er trägt vor, dass die Sicherung der Schulfähigkeit bzw. der Erwerb einer elementaren Schulausbildung zu den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung gehöre. Da der im häuslichen Bereich benutzte Rollstuhl bis zum Schuljahresbeginn 2007/2008 nicht habe im Schülerbus mitgenommen werden können, sei die Beklagte verpflichtet gewesen, dem Beigeladenen für den Schulbesuch einen zweiten Rollstuhl zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen könne die Leistungsverpflichtung als Sozialhilfeträger gemäß § 2 SGB XII nur nachrangig sein. Da nach den gesetzlichen Bestimmungen dem Schulträger keine Beförderungspflicht der Schüler sondern nur eine entsprechende Kostenübernahme obliege, könne erst recht keine Verpflichtung zum Transport von individuellen Hilfsmitteln bestehen. Unter Berücksichtigung der Dauer der Nutzung des streitigen Rollstuhls durch den Beigeladenen in der Zeit von Oktober 2005 bis zum Schuljahresbeginn 2007/2008 und des Umstandes, dass eine Rückforderung des Rollstuhls von dem Beigeladenen nicht sichergestellt werden könne, betrage der Erstattungsbetrag 700 Euro.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 20.01.2009 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten für die Zweitversorgung des Kindes B Q mit einem Rollstuhl in Höhe von 700 Euro zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt vor, der Schulträger habe für einen angemessenen Schülertransport, der regelmäßig auch den Transport des Hilfsmittels umfasse, zu sorgen. Die Höhe des geltend gemachten Erstattungsbetrages entspreche den tatsächlichen Gegebenheiten.

Auf Anfrage des Senats hat der Schulleiter der von dem Beigeladenen besuchten Schule, C, mitgeteilt, dass der Beigeladene seit dem Schuljahr 2004/2005 die Förderschule besuche. Da in den ersten drei Schuljahren der Rollstuhl nicht habe transportiert werden können und ein zweiter Rollstuhl dem Beigeladenen nicht zur Verfügung gestanden habe, sei der "häusliche" Rollstuhl zunächst in der Schule verblieben. Morgens sei der Beigeladene von der Aufsicht bzw. den Pflegehelfern, die den Rollstuhl zur Bushaltestelle an der Schule geschoben hätten, am Schulbus abgeholt und in den Rollstuhl gesetzt worden, den er dann in der Schule genutzt habe. Nachmittags sei der Rollstuhl in der Schule geblieben. Zu Hause sei der Beigeladene dann von der Busbegleitung ins Treppenhaus getragen worden und dann über die Stufen in die Wohnung gekrabbelt. Nachdem der Beigeladene den zweiten Rollstuhl erhalten habe, sei dieser zur Mobilität am Heimatort gebraucht worden und dem Beigeladenen habe sowohl zu Hause als auch in der Schule ein Rollstuhl zur Verfügung gestanden. Mit Schuljahresbeginn 2007/2008 sei der Beigeladene nach Wechsel des Transportunternehmens im Rollstuhl transportiert worden, nicht zuletzt auch deshalb, weil er erheblich an Gewicht zugenommen habe und ein Umsetzen vom Schulbus in den Rollstuhl kaum noch möglich gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Klägers sowie der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Rechtsweg:

SG Münster, Urteil vom 20.01.2009 - S 16 KR 65/06
BSG, Urteil vom 03.11.2011 - B 3 KR 4/11 R

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung weder erschienen noch vertreten war, denn er ist mittels der ihm ordnungsgemäß zugestellten Terminsbenachrichtigung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden, §§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Satz 2, 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die - kraft Zulassung - zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der für den Rollstuhl des Beigeladenen aufgewandten Kosten in Höhe von 700 Euro. Soweit der Kläger die Klageforderung in der mündlichen Verhandlung reduziert hat, war dies gemäß §§ 153 Abs. 1, 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG zulässig; im Übrigen hat die Beklagte der Reduzierung auch zugestimmt.

Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruchs ist § 14 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Diese Vorschrift bestimmt: Wird nach der Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Abs. 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. Die Vorschrift begründet einen Ausgleich dafür, dass der zweitangegangene Rehabilitationsträger - hier der Kläger - nach dem Regelungskonzept des § 14 SGB IX im Interesse der raschen Zuständigkeitsklärung nach Weiterleitung eines Antrags auf eine Leistung zur Teilhabe durch den erstangegangenen Träger - hier die Beklagte - an ihn im Verhältnis zum Versicherten abschließend zu entscheiden und bei Vorliegen eines entsprechenden Rehabilitationsbedarfs die erforderlichen Rehabilitationsleistungen selbst dann zu erbringen hat, wenn er der Meinung ist, hierfür als Rehabilitationsträger i.S.v. § 6 Abs. 1 SGB IX nicht zuständig zu sein. § 14 Abs. 4 SGB IX räumt dem zweitangegangenen Träger einen spezialgesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den materiell-rechtlich originär zuständigen Rehabilitationsträger ein, der den allgemeinen Erstattungsansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) vorgeht und begründet ist, soweit der Versicherte von diesem die gewährte Maßnahme hätte beanspruchen können (vgl. BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 1; BSG SozR 4-2500 § 40 Nr. 4; BSG Urteil vom 20.11.2008 - B 3 KR 16/08 R -).

Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX sind im vorliegenden Fall erfüllt.

Der Kläger hat die Versorgung des Beigeladenen mit dem Rollstuhl als zweitangegangener Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX bewilligt. Die Beklagte hat als selbständige öffentlich-rechtliche Körperschaft den Antrag an den Kläger i.S. dieser Vorschrift weitergeleitet. Die Beklagte war auch i.S.d. § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX für die Versorgung des Beigeladenen mit dem streitgegenständlichen Rollstuhl zuständig. Denn der Beigeladene hätte ohne die Regelung in § 14 Abs. 2 SGB IX nur gegen die Beklagte einen Anspruch auf Versorgung mit dem streitigen Rollstuhl gemäß § 33 SGB V gehabt.

Rechtsgrundlage eines gegen die Krankenkasse gerichteten Anspruchs ist § 33 Abs. 1 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Dabei hat die gesetzliche Krankenversicherung nicht sämtliche direkten und indirekten Folgen einer Behinderung auszugleichen. Aufgabe der Krankenkassen ist allein die medizinische Rehabilitation. Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation bleibt Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme.

Demgemäß ist ein Hilfsmittel zum Ausgleich direkter oder indirekter Folgen einer Behinderung stets dann erforderlich i.S.v. § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (vgl. BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 3; BSG Urteil vom 22.11.2008 a.a.O.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gehören zu diesen allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (vgl. BSG SozR 4-2500 § 33 Nrn. 3, 7). Dies bezieht sich im Bereich der Mobilität auf den Bewegungsradius, den ein Gesunder üblicherweise zu Fuß erreicht (vgl. BSG SozR 3-2500 § 33 Nrn. 29, 31, 32). Bei Kindern und Jugendlichen reicht die Verantwortung der gesetzlichen Krankenversicherung im Bereich der Mobilitätshilfen über die Erschließung des Nahbereichs der Wohnung hinaus. Zu den Aufgaben der Krankenkasse gehört nämlich auch die Herstellung und Sicherung der Schulfähigkeit eines Schülers bzw. der Erwerb einer elementaren Schulausbildung (vgl. BSG SozR 2200 § 182 Nr. 73; BSG SozR 3-2500 § 33 Nrn. 22, 40). Diese Voraussetzungen sind bei dem Beigeladenen grundsätzlich erfüllt. Er ist behinderungsbedingt nicht in der Lage, zu gehen und selbständig zu sitzen, sondern war hierzu und zur Herstellung und Sicherung seiner Schulfähigkeit auf einen Rollstuhl in der Schule angewiesen, was auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze war der Beigeladene zur Sicherung seiner Grundbedürfnisse während der streitigen Zeit von Oktober 2005 bis zum Schuljahresbeginn 2007/2008 auf einen Rollstuhl für zu Hause und einen zweiten Rollstuhl für die Schule angewiesen.

Der streitige Rollstuhl war auch erforderlich und stand mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs. 1 SGB V in Einklang. Insbesondere steht dem Anspruch nicht entgegen, dass die Beklagte den Beigeladenen bereits im Januar 2005 mit einem Rollstuhl versorgt hatte. Eine Mehrfachausstattung mit Hilfsmitteln hat dann zu erfolgen, wenn nur auf diese Weise ein Behinderungsausgleich i.S.d. § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V möglich ist (vgl. Berstermann in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 33 Rdz. 86); davon gehen im Übrigen auch die Hilfsmittelrichtlinien aus (vgl. § 6 Abs. 7 der Hilfsmittelrichtlinien).

Soweit die Beklagte hier darauf abstellt, dass sie den Beigeladenen bereits im Januar 2005 mit einem Rollstuhl versorgt hat, berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass dieser von dem Beigeladenen lediglich am Heimatort oder am Schulort genutzt werden konnte. Die Entfernung zwischen Schul- und Heimatort beträgt mehr als 35 km, so dass der Beigeladene die Schule nicht mit dem Rollstuhl aufsuchen konnte.

Entgegen der Auffassung der Beklagten konnte der Beigeladene nicht darauf verwiesen werden, dass der Kläger bzw. der Schulträger für einen Transport des Rollstuhls zur Schule zu sorgen habe; ein solcher Anspruch des Beigeladenen bestand nämlich nicht. Abgesehen davon, dass die maßgeblichen Bestimmungen des Schulgesetzes NRW nur Regelungen zur Erstattung der Kosten für die Beförderung des Schülers und nicht der Hilfsmittel enthalten, ist auch bezüglich des Schülertransports keine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf Beförderung eines Schülers zur Schule durch den Schulträger sondern lediglich auf Übernahme der Kosten gegeben (vgl. OVG NRW Urteil vom 14.05.1975 - 8 A 347/74 -; VG Aachen, Beschluss vom 04.08.2008 - 9 L 255/08 -). Dies folgt aus § 97 Abs. 1 Schulgesetz NRW, der Schülern bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf Erstattung der Kosten gewährt, die für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Aus den Vorschriften der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz NRW (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -) ergibt sich nichts anderes (vgl. §§ 1, 2 SchfkVO). Nach § 16 Abs. 2 SchfkVO obliegt die Pflicht zur Beförderung den Eltern; dem Schulträger obliegt diese Pflicht gemäß § 3 Satz 2 SchfkVO ausdrücklich nicht. Der Schulträger entscheidet mit Blick auf die Kostentragungspflicht im Rahmen der SchfkVO über Art und Umfang der Schülerbeförderung (vgl. § 3 Satz 1 SchfkVO), insbesondere über die wirtschaftlichste Beförderung (vgl. § 12 Abs. 3 SchfkVO), ohne dass hier subjektive öffentliche Rechte des Schülers begründet werden (vgl. VG Münster Beschluss vom 03.08.2006 - 1 L 528/06 -; VG Aachen Beschluss vom 04.08.2008 a.a.O.). Der Schulträger kann deshalb ein Begehren, die Schülerbeförderung in einer bestimmten Art zu gestalten, grundsätzlich in pflichtgemäßer Ermessensausübung allein unter Hinweis auf die ihm lediglich obliegende Kostentragungspflicht ablehnen (vgl. VG Münster a.a.O.; VG Aachen a.a.O.).

Der Beigeladene kann mithin nicht auf eine Beförderung des Rollstuhls durch den Schulträger bzw. den Kläger verwiesen werden. Auch ein Verweis auf die Eltern konnte nicht erfolgen. Abgesehen davon, dass schon problematisch ist, ob und inwieweit bei der Beurteilung der Erforderlichkeit eines Hilfsmittels überhaupt auf Hilfeleistungen dritter Personen zur Vermeidung der Erforderlichkeit abgestellt werden kann, war es den Eltern jedenfalls nicht zumutbar, den Rollstuhl täglich zur Schule hin und zurück zu transportieren; dies gilt nicht zuletzt unter Berücksichtigung einer Fahrzeit von 45 Minuten für die einfache Fahrt. Eine kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich ist weder vorgetragen noch ersichtlich, insbesondere scheidet ein schultäglicher Transport des Rollstuhls durch bzw. auf Rechnung der Beklagten unter Kostengesichtspunkten aus.

Der streitige Rollstuhl gehört auch nicht zum Ausstattungstandard der vom Beigeladenen besuchten Schule, so dass die Leistungspflicht der Beklagten auch nicht durch die Pflicht des Schulträgers, die Schule mit den für das vorgesehene Unterrichtsprogramm notwendigen sächlichen Mitteln auszustatten, entfällt. Maßstab ist insoweit der in der Bundesrepublik Deutschland übliche allgemeine Ausstattungsstandard der Schulräume in den einzelnen Schularten. Diesen Standard haben die Schulträger grundsätzlich zu gewährleisten; Ausstattungen, die nur auf die besonderen Bedürfnisse eines einzelnen Schülers zugeschnitten sind, obliegen nicht dem Schulträger (vgl. BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 22). Da der streitige Rollstuhl auf die individuellen Beeinträchtigungen des Beigeladenen angepasst, mithin auf seine Bedürfnisse eigens zugeschnitten war, ist allein die Beklagte für die Versorgung zuständig.

Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass dem Beigeladenen auch nicht abverlangt werden kann, den "häuslichen" Rollstuhl - wie im Schuljahr 2004/2005 geschehen -, in der Schule zu belassen. Denn in diesem Fall sind die Grundbedürfnisse am Wohnort zweifellos nicht gewahrt.

Nach alledem sind die Voraussetzungen der geltend gemachten Erstattung, deren Höhe die Beklagte nicht beanstandet hat und im übrigen auch der Regelung gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX entspricht, gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154, 155 Verwaltungsgerichtsordnung.

Der Senat hat dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung beigemessen und deshalb die Revision zugelassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist gemäß § 52 Abs. 1, 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz auf 2.119,42 Euro festzusetzen.

Referenznummer:

R/R4966


Informationsstand: 26.07.2011