Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und statthafte Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Münster vom 20.01.2009 ist nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte steht dem Kläger nicht zu; als Annexanspruch entfällt damit auch der Zinsanspruch.
Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht. Der Kläger hat - in dem Gleichordnungsverhältnis zur Beklagten - zu Recht nicht durch Verwaltungsakt, § 31
SGB X, entschieden, ein Vorverfahren nicht durchgeführt und den Anspruch im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht. Dem klagenden Landschaftsverband Westfalen-Lippe steht ein Anspruch auf Zahlung von 3.207,64
EUR gegen die beklagte Krankenkasse Zug um Zug gegen Übereignung des Hilfsmittels jedoch nicht zu.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
BSG (Sozialrecht (SozR) 4-3250 § 14
Nr. 10 mwN) räumt
§ 14 SGB IX als einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage dem zweitangegangenen Rehabilitationsträger einen spezialgesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den materiell-rechtlich originär zuständigen Rehabilitationsträger ein. Dieser spezielle Anspruch geht den allgemeinen Erstattungsansprüchen nach dem
SGB X vor. Er ist begründet, soweit der Versicherte von dem Sozialleistungsträger, der ohne die Regelung des § 14
SGB IX zuständig wäre, die gewährte Maßnahme hätte beanspruchen können. Die Regelung begründet einen Ausgleich dafür, dass der zweitangegangene Rehabilitationsträger - bei Vorliegen eines entsprechenden Rehabilitationsbedarfs - die erforderlichen Rehabilitationsleistungen (spätestens nach drei Wochen) selbst dann erbringen muss, wenn er der Meinung ist, hierfür nicht zuständig zu sein. Dabei handelt es sich um eine gleichsam "aufgedrängte Zuständigkeit" (
vgl. BSG SozR 4-3250 § 14
Nr. 4). Diese in § 14
Abs. 2 Satz 1 und 3
SGB IX geregelte Zuständigkeitszuweisung erstreckt sich im Außenverhältnis zum Versicherten auf alle Rechtsgrundlagen, die in der konkreten Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind. Im Verhältnis zum behinderten Menschen wird dadurch eine eigene gesetzliche Verpflichtung des zweitangegangenen Trägers begründet, die - vergleichbar der Regelung des § 107
SGB X - einen endgültigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung in diesem Rechtsverhältnis bildet. Im Verhältnis der Rehabilitationsträger untereinander ist jedoch eine Lastenverschiebung ohne Ausgleich nicht bezweckt. Den Ausgleich bewirkt der Anspruch nach § 14
Abs. 4 Satz 1
SGB IX.
Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 14
Abs. 4 Satz 1
SGB X sind jedoch vorliegend nicht vollständig erfüllt.
Zwar hat der Kläger als zweitangegangener Rehabilitationsträger die Leistung - hier Versorgung des Versicherten mit einem Hilfsmittel - nach § 14
Abs. 1 Satz 2 bis 4
SGB IX bewilligt. Die beklagte Krankenkasse hat den Antrag an den Kläger auch rechtzeitig im Sinne dieser Vorschrift weitergeleitet; denn der am 25.08.2005 bei der Beklagten eingegangene Antrag der Versicherten lag dem Kläger einschließlich aller für die Entscheidung notwendigen Unterlagen bereits am 29.08.2005 vor. Die Beklagte war jedoch im Sinne der Norm nicht für die Leistungserbringung zuständig. Eine solche "Zuständigkeit" der Beklagten im Sinne des § 14
Abs. 4 Satz 1
SGB IX wäre gegeben, wenn der Versicherte die Leistung ihrer Art nach von der Beklagten nach deren materiellem Recht - der Zuständigkeitsordnung außerhalb von § 14
SGB IX (
vgl. BSG SozR 4-3250 § 14 Nrn. 4 und 10) - hätte beanspruchen können. So lag es hier nicht: Der Versicherte hatte gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die streitige Zweitversorgung nach § 33
SGB V; denn die materiellen Voraussetzungen des
§ 33 Abs. 1 SGB V sind nicht erfüllt.
Nach § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V in der zum Zeitpunkt der Leistungsversorgung geltenden Fassung des
Art. 1
Nr. 20 lit. a bb des Gesetzes zur Modernisierung der
GKV (
GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14.11.2003 (BGBl I 2190, im Folgenden: § 33
SGB V aF) haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach
§ 34 ausgeschlossen sind. Dem gemäß besteht nach § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V aF ein Anspruch auf einen Rollstuhl, der kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens (
vgl. hierzu
BSG Sozialrecht (SozR) 4-2500 § 33
Nr. 26), nicht nach § 34
Abs. 4
SGB V aus der
GKV-Versorgung ausgeschlossen ist und weder der Krankenbehandlung noch der Vorbeugung einer Behinderung dient, soweit er im Rahmen des Notwendigen und Wirtschaftlichen (
§ 12 Abs. 1 SGB V) für den von der Krankenkasse geschuldeten Behinderungsausgleich erforderlich ist. Der von den Krankenkassen geschuldete Behinderungsausgleich bemisst sich nach ständiger Rechtsprechung des für die
GKV-Hilfsmittelversorgung ausschließlich zuständigen 3. Senats des
BSG, dem sich der erkennende Senat anschließt, entscheidend danach, ob eine Leistung des unmittelbaren oder des mittelbaren Behinderungsausgleichs beansprucht wird (
BSG SozR 4-2500 § 36
Nr. 2). Im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs ist die Hilfsmittelversorgung
(z. B. mit Hörgeräten oder Prothesen) grundsätzlich von dem Ziel eines vollständigen funktionellen Ausgleichs geleitet. Beschränkter sind die Leistungspflichten der
GKV, wenn die Erhaltung
bzw. Wiederherstellung der beeinträchtigten Körperfunktion nicht oder nicht ausreichend möglich ist und deshalb Hilfsmittel zum Ausgleich von direkten und indirekten Folgen der Behinderung benötigt werden (sog. mittelbarer Behinderungsausgleich), wie dies typischerweise bei einem Rollstuhl der Fall ist. Dann sind die Krankenkassen ständiger Rechtsprechung des
BSG zufolge nur für einen Basisausgleich von Behinderungsfolgen eintrittspflichtig: Es geht insoweit nicht um einen Ausgleich im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten eines gesunden Menschen. Denn Aufgabe der
GKV ist in allen Fällen allein die medizinische Rehabilitation (
vgl. § 1 SGB V sowie
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 5 Nr. 1 und 3 SGB IX), also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolges, um ein selbständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme. Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist von der
GKV deshalb nur dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu diesen allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören nach ständiger Rechtsprechung des
BSG das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (
BSG SozR 4-2500 § 33 Nrn. 3, 7;
BSG SozR 3-3300 § 14
Nr. 14). Für den Ausgleich darüber hinausreichender Behinderungsfolgen haben beim mittelbaren Behinderungsausgleich hingegen gegebenenfalls andere Sozialleistungssysteme Sorge zu tragen.
Bei der Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit Mobilitätshilfen reicht die Verantwortung der
GKV über die Erschließung des Nahbereichs der Wohnung hinaus. Zu den Aufgaben der Krankenkassen gehört danach auch die Herstellung und die Sicherung der Schulfähigkeit eines Schülers
bzw. der Erwerb einer elementaren Schulausbildung (
BSG SozR 2200 § 182
Nr. 73;
BSG SozR 2200 § 182b
Nr. 28;
BSG SozR 3-2500 § 33 Nrn. 22 und 40). Steht die Schulausbildung im Dienst der Vermittlung von grundlegendem schulischem Allgemeinwissen an Schüler im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht oder der Sonderschulpflicht (
vgl. dazu
BSG SozR 4-2500 § 33
Nr. 6), so hat ihn die Krankenkasse mit einem entsprechend geeigneten Hilfsmittel zu versorgen. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte vorliegend jedoch - ausreichend und erschöpfend - bereits durch die Erstvorsorgung mit dem Aktivrollstuhl Typ "Sopur Youngster 3" nachgekommen.
Aufgrund seiner verschiedenen Erkrankungen und der damit verbundenen Funktionsausfälle benötigte der Versicherten einen speziell an seine Bedürfnisse angepassten Rollstuhl - hier den verordneter Aktivrollstuhl Typ "Sopur Youngster 3" mit anatomischem Sitz nach Maß -. Die zunächst erteilte Auskunft der Stadt P vom 02.09.2009, der Versicherte habe in der Schule keines Rollstuhls bedurft, sondern sich mit Hilfe eines Rollators bewegt, ist missverständlich. Wie der Leiter der Förderschule auf telefonische Nachfrage klargestellt hat, bezog sich die
o. g. Auskunft auf Entwicklungsfortschritte bei dem Versicherten, die im Laufe der Zeit eingetreten sind. Mit dem Kläger und der Beklagten hat der Senat keine Zweifel, dass zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Versorgung, auf den es ankommt, die Versorgung des Versicherten mit dem Aktivrollstuhl aus medizinischen Gründen entsprechend der ärztlichen Verordnung zwingend notwendig gewesen ist. Er war auch nicht auf in der Schule gemäß § 92
Abs. 1
iVm § 94
Abs. 1 Schulgesetz NRW in der ab dem 01.08.2005 geltenden Fassung (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW
S. 102) im Rahmen der Sachmittel vom Schulträger vorzuhaltenden Rollstühle verweisbar; denn diese sind zwangsläufig nicht auf die individuellen Bedürfnisse des Versicherten abgestimmt gewesen, denen aus medizinischen Gründen zwingend entsprochen werden musste. Die Beklagte hatte den Versicherten im Übrigen mit einem Rollstuhl gleichen Typs im Rahmen der Erstversorgung ausgestattet.
Die Ausstattung des Versicherten mit einem zweiten Rollstuhl gleichen Typs, wie ihn der Kläger veranlasst hat, ist nicht erforderlich und verstößt damit gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des
§ 12 SGB V. Nach Abschnitt III.
Nr. 21 der für den Leistungsanspruch des Versicherten im Einzelfall nach
§ 91 Abs. 9 SGB V (in der bis zum 07.11.2006 geltenden Fassung) verbindlichen Hilfsmittelrichtlinien vom 17.06.1992, hier in der maßgeblichen Fassung der Änderung vom 19.10.2004, kann eine Mehrfachversorgung mit Hilfsmitteln nur dann verordnet werden, wenn dies aus hygienischen Gründen notwendig oder aufgrund der besonderen Beanspruchung durch den Versicherten zweckmäßig und wirtschaftlich ist (A. II. b. 21 der Hilfsmittelrichtlinien). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Es fehlt insbesondere an einer besonderen Beanspruchung, die sich fallrelevant hier ausschließlich aus dem Umstand der schultäglichen Mitnahme herleiten könnte. Der Aktivrollstuhl "Sopur Youngster 3" ist aber gerade für die ständige Mitnahme konzipiert. Es handelt sich nach der Produktbeschreibung um einen faltbaren Kinderrollstuhl mit "möglichst geringem Gesamtgewicht bei optimaler Funktionalität". Je nach Ausstattung liegt das Gesamtgewicht bei
ca. 10
kg. Der Senat hat keinerlei Bedenken, dass der Rollstuhl aufgrund der Faltbarkeit und des geringen Gewichts von seiner Zweckbestimmung her ohne Weiteres in einem Fahrzeug mitgenommen werden und schultäglich transportiert werden kann, ohne dass dies die Lebensdauer des Hilfsmittels ungünstig beeinflusst. Auch die unter Produktgruppe 18 im Hilfsmittelverzeichnis, hier Tz 3.1, gemachten, vom dem Kläger angeführten Ausführungen ergeben keine andere Bewertung. Dort ist grundsätzlich eine Mehrfachversorgung im Sinne der Versorgung eines Versicherten mit einem baugleichen Hilfsmittel als das Maß des Notwendigen übersteigend ausgeschlossen. Dass im Bedarfsfall bei Kindern zur Sicherstellung der Fortbewegung im Schulbereich eine Zweitversorgung in Betracht kommen kann, vermag der Senat nur zu unterstreichen, wie seinen Urteilen vom selben Tag zur Zweitversorgung mit einem Therapiestuhl im Kindergarten (
L 16 KR 184/09 und
L 16 KR 185/09) zu entnehmen ist. Entscheidend ist insoweit der konkrete Bedarfsfall, der vorliegend - wegen der leichten und unproblematischen Transportierbarkeit des Faltrollstuhles - aber gerade nicht erkennbar ist. Auch sonstige Gründe, die gegen einen schultäglichen Transport des Rollstuhls sprechen und eine Zweitversorgung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, inwiefern "Sicherheitsgründe" gegen eine Mitnahme von Rollstühlen im Rahmen der Schülerbeförderung sprechen sollten. Wie die andere Praxis des Landschaftsverbandes Rheinland zeigt, ist die Mitnahme von Rollstühlen bei Einsatz entsprechender Transportfahrzeuge ohne weiteres möglich.
Soweit die Klägerin auf eine frühere Entscheidung des
BSG vom 02.08.1979 (SozR 2200 § 182b
Nr. 13) verweist, in der die Verpflichtung der Krankenkasse zur Gewährung eines (zusätzlichen) faltbaren Rollstuhls für den Schulbesuch bejaht worden war, übersieht sie, dass die frühere Rechtsprechung des für landwirtschaftliche Streitigkeiten auf dem Gebiet der Krankenversicherung zuständig gewesenen 11. Senat überholt ist, wie allein die Ausführungen zum unmittelbaren und mittelbaren Behinderungsausgleich zeigen. Im Übrigen wird dort letztlich streitentscheidend darauf abgestellt, dass der Rollstuhl, mit dem das Kind konkret versorgt war, - anders in dem vorliegenden Fall - nicht transportabel war. Soweit diesem Urteil möglicherweise die Auffassung zu Grunde liegt, das Grundbedürfnis der Ermöglichung des Schulbesuchs könne im Einzelfall auch den Transport zur und von der Schule umfassen, wie das Niedersächsiche
OVG (FEVS 54, 81) gemeint hat, ergibt sich aus der sog. Kraftknotenentscheidung des
BSG (SozR 4-2500 § 33
Nr. 19), das das
BSG an dieser Auffassung nicht festhält. Die Leistungspflicht der Krankenkasse wird über den Umstand hergeleitet, dass sich die notwendige Sicherheitsvorkehrung (Kraftknoten) unmittelbar am Hilfsmittel und nicht - wie ein stationäres Rollstuhlrückhaltesystem - im Behindertentransportwagen befindet. Deshalb falle die Pflicht für die sicherheitstechnische Ausstattung des Rollstuhls in den Verantwortungsbereich des Trägers, der für die Versorgung mit dem Hilfsmittel zuständig sei und nicht in die Zuständigkeit dessen, der für den Transport aufkomme. Dieser Differenzierung hätte es nicht bedurft, wenn ohnehin die Kasse grundsätzlich für den Transport zur und von der Schule zuständig wäre.
Es verbleibt deshalb dabei, dass die Ausstattung des Versicherten mit einem zweiten Rollstuhl nicht in den Verantwortungsbereich des Trägers, der den Versicherten mit dem Hilfsmittel zu versorgen hat, also der Beklagten, fällt.
Da es für den geltend gemachten Anspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht darauf ankommt, kann der Senat offen lassen, ob im Rahmen der Schülerbeförderung nach § 97
Abs. 4 Schulgesetz NRW der Transport von Behinderten so gestaltet werden muss, dass Rollstühle und andere in der Schule notwendige Hilfsmittel mitgenommen werden können - dies scheint jedenfalls der Landschaftsverband Rheinland zu verwirklichen, indem mit entsprechend größeren Ladeflächen ausgerüstete Fahrzeuge im Schülerspezialtransport eingesetzt werden - oder ob
evtl. ein Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten unter Mitführung des Rollstuhls als Leistung der Eingliederungshilfe nach § 54 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch in Betracht kommt (
vgl. BVerwG FEVS 43, 265) und ob insoweit - aber nicht zu Lasten der Beklagten - aus Gründen der Wirtschaftlichkeit
Zweitrollstühle zur Verfügung gestellt werden können, die dauerhaft in der Schule verbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a Sozialgerichtsgesetz, 154
Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Der Senat hat dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung beigemessen und deshalb die Revision zugelassen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 1
Nr. 4
iVm § 52
Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht der Höhe des geltend gemachten Erstattungsanspruchs.