Tenor:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 22. März 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 24,85 Euro festgesetzt.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 24,85 Euro hat.
Der Kläger ist Apotheker und gab an die am 13. Februar 2004 geborene Versicherte F. F. einen Pari Junior Boy N und zusätzlich eine Säuglingsmaske ab. Dem lag eine Verordnung der Gemeinschaftspraxis
Dr. T., G. und
Dr. D. vom 1. April 2005 mit folgendem Wortlaut zu Grunde: "1 Pariboy junior mit Zubehör + zusätzlich Säuglingsmaske Dg: obstr. Bronchitis" Der Kläger stellte der Beklagten 172,53 Euro (147,28 Euro und 24,85 Euro) in Rechnung, die diese zunächst zahlte. Der Betrag von 147,28 Euro entspricht dem nach Teil 4 des zwischen den damaligen Spitzenverbänden der Angestellten- und Ersatzkassen und dem Deutschen Apothekerverband e.V. geschlossenen Hilfsmittellieferungsvertrag (im Folgenden: HLV) abzurechnenden Betrag für das Produkt Pari Junior Boy N PZN 2102199. Den Betrag in Höhe von 24,85 berechnete der Kläger für die zusätzlich abgegebene Säuglingsmaske PZN 4961682.
Im März 2006 beanstandete die Beklagte insgesamt einen Betrag in Höhe von 50,08 Euro und kündigte eine entsprechende Retaxierung an. Der Kläger erhob gegen die Forderung der Beklagten insoweit Einspruch, als eine Retaxierung in Höhe von 24,85 Euro erfolgen sollte. Aus dem Rezept sei nicht hervorgegangen, dass es sich um eine Folgeverordnung handele. Er sei auch nicht verpflichtet, ein Rezept daraufhin zu prüfen oder zu prüfen, ob ein Zubehörset wodurch auch immer unbrauchbar geworden sei. Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass bei Abgabe eines Pari Junior Boy zum Selbstbehalt bereits das Zubehörset Pari LC Plus Junior Package enthalten sei. Das genannte Set bestehe aus LC Plus Vernebler, Baby Winkel sowie einer Babymaske Größe zwei, wobei diese Maske für Kinder von ein bis drei Jahren vorgesehen sei. Eine Mehrfachabrechnung von Zubehör könne auf Grund des in
§ 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) rechtsverbindlich geregelten Wirtschaftlichkeitsgebots nicht anerkannt werden. Das Wort "Zubehör" sei keine ordnungsgemäße Verordnung nach Art und Menge. Im Juli 2006 verrechnete die Beklagte u.a. den Betrag in Höhe von 24,85 Euro mit unstreitigen Forderungen des Klägers. Im Klageverfahren hat der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 24,85 Euro verlangt und vorgetragen, er habe nur geliefert und berechnet was die Ärztin verschrieben habe. Hätte diese lediglich 1 Pari Junior Boy N verschrieben, hätte er dazu eine Babymaske mitliefern müssen, die neben dem eigentlichen Inhalationsgerät und weiteren Teilen, zum Lieferumfang gehörte. Durch die Zusätze "mit Zubehör" und "+ zusätzlich Säuglingsmaske" habe die Ärztin deutlich gemacht, dass dem Inhalationsgerät eine zweite Babymaske mitgegeben werden sollte. Es habe ihm als Apotheker nicht zugestanden, die Therapie des Arztes zu korrigieren. Die Beklagte hat dagegen eingewandt, aus § 5
Abs. 3 HLV ergebe sich, dass die Auswahl des abzugebenden Hilfsmittels nach Maßgabe der Versorgung so zu erfolgen habe, dass die Leistung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sei sowie das Maß des Notwendigen nicht überschreite. Die Abgabe einer zusätzlichen Babymaske zu dem Inhalationsgerät sei nicht notwendig und somit unwirtschaftlich gewesen.
An der mündlichen Verhandlung am 22. März 2010 hat ausweislich der Niederschrift von den Beteiligten nur der Prozessbevollmächtigte des Klägers teilgenommen. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 24,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2006 zu zahlen. Mit Urteil vom 22. März 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, ausweislich der Produktübersicht seien bei dem verordneten Inhalationsgerät Pariboy junior mit Zubehör bereits eine Babymaske der Größe zwei enthalten. Für eine in dieser Hinsicht doppelte Belieferung habe kein Anlass bestanden. Es habe augenscheinlich hinsichtlich der Babymaske eine Doppelverordnung vorgelegen. Eine telefonische Rückfrage bei der Kinderärztin seitens des Klägers hätte dieses offensichtliche Missverständnis ausräumen können. Zu dieser Rückfrage sei der Kläger auf Grund der Abgabebestimmungen im Sinne des § 5
Abs. 3 HLV auch verpflichtet gewesen. Im Falle einer Doppelverordnung eines Hilfsmittels sei zweifelsfrei das Maß des Notwendigen überschritten.
Am 19. Mai 2010 hat der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung Beschwerde eingelegt. Er rügt mehrere Verfahrensmängel, die der Beurteilung des Berufungsgerichts unterlägen und bei Vermeidung möglicherweise nicht zu dem angefochtenen Urteil geführt hätten. Eine mündliche Verhandlung habe nicht stattgefunden. Eine Darstellung des Sachverhalts durch die Vorsitzende nach § 112
Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) habe es nicht gegeben, ebenfalls keine Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses nach § 112
Abs. 2 Satz 2
SGG. Hätte das Gericht den Hinweis erteilt, dass augenscheinlich eine Doppelverordnung vorgelegen und ein offensichtliches Missverständnis bestanden habe, hätte er dem wegen des eindeutigen Wortlautes der Verordnung widersprochen und jedenfalls auf eine Vernehmung der Ärztin bestanden. Zudem handele es sich um eine Überraschungsentscheidung und eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs. Von einem Missverständnis sei während des Prozesses nicht die Rede gewesen. Das rechtliche Gehör sei ferner dadurch verweigert worden, dass sein Beweisantritt zur absichtlichen Verordnung zweier Babymasken übergangen und im Urteil nicht erwähnt werde. Zudem handele es sich um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung. Das Bundessozialgericht (
BSG) habe mit dem Urteil vom 17. Dezember 2009 - Az.: B 3 KR 13/08 R seine Rechtsprechung geändert und die Konstruktion eines durch übereinstimmende Willenserklärungen zu Stande kommenden Kaufvertrages aufgegeben und betont, dass die vertragsärztliche Verordnung das zentrale Element der Arzneimittelversorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (
GKV) darstelle und mit ihr das Rahmenrecht des Versicherten auf Arzneimittelversorgung als Sachleistung für den vorliegenden Versicherungsfall konkretisiert werde. Deshalb verbiete es sich angesichts des klaren Wortlautes der Verordnung, einen Willensmangel des Arztes, nämlich ein offensichtliches Missverständnis oder einen Irrtum, zu unterstellen. Noch nicht einmal die bewusste Täuschung eines Arztes verhindere die Wirksamkeit einer Verordnung. Hierzu verweise er auf die Ausführungen unter Randnummer 21 des genannten Urteils. Somit sei auch im vorliegenden Fall kein Grund für einen Bereicherungsanspruch der Beklagten ersichtlich. Darüber hinaus habe er bereits einen weiteren Fall der zusätzlichen Verordnung einer Babymaske einklagen müssen, sodass auch nicht von einem Individualinteresse gesprochen werden könne.
Der Kläger beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichtes Gotha vom 22. März 2010 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Die von dem Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler rechtfertigten nicht die Zulassung der Berufung. Eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits sei nicht erkennbar. Das
BSG habe bereits mehrfach, zuletzt mit Urteil vom 17. Dezember 2009 - Az.: B 3 KR 13/08 R dahingehend entschieden, dass ein Verstoß gegen Abgabenbestimmungen zu einem Ausschluss des Vergütungsanspruchs des Leistungserbringers gegenüber der Krankenkasse führe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Beschwerdeakte sowie der beigezogenen Prozessakte des Sozialgerichts Gotha (Az.: S 38 KR 2243/06) Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung gewesen ist.