Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist durch die angefochtenen Entscheidungen nicht im Sinne von § 54
Abs. 2 Satz 1
SGG beschwert, da diese rechtmäßig sind. Er hat keinen Anspruch auf Versorgung mit einem weiteren Aktivrollstuhl.
Gemäß
§§ 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1;
11 Abs. 1 Nr. 4;
12;
27 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3;
33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Im vorliegenden Fall geht es um den Ausgleich einer Behinderung. Im Rahmen des so genannten mittelbaren Behinderungsausgleichs kommt eine Hilfsmittelversorgung auch im Hinblick auf allgemeine Grundbedürfnisse des täglichen Lebens in Betracht. Hierzu gehört das Erschließen eines gewissen körperlichen Freiraums, wozu das Verlassen der eigenen Wohnung gehört (
vgl. nur Bundessozialgericht -
BSG -, Urteil vom 12.08.2009,
B 3 KR 8/08 R,
Rdnr. 14
ff.).
Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger unstreitig Anspruch auf die Versorgung mit einem Aktivrollstuhl. Diesen Anspruch hat die Beklagte durch die Versorgung des Klägers mit dem 2005 bereitgestellten Rollstuhl erfüllt. Eine Funktionsunfähigkeit dieses Rollstuhls ist nicht ersichtlich.
Im Hinblick auf die Frage einer Mehrfachversorgung wird der Leistungsanspruch nach § 33
SGB V durch die nach § 33
Abs. 1 Satz 3
i. V. m.
§ 92 Abs. 1 SGB V erlassene Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundeausschusses in der Fassung vom 16.10.2008 konkretisiert. Gemäß § 6
Abs. 7 Satz 1 der Hilfsmittel-Richtlinie kann eine Mehrfachausstattung mit Hilfsmitteln nur dann verordnet werden, wenn dies aus medizinischen, hygienischen oder sicherheitstechnischen Gründen notwendig oder aufgrund der besonderen Beanspruchung durch den Versicherten zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.
Soweit der Kläger vorträgt, ein zweiter Rollstuhl müsse für den Ausfall des gegenwärtig genutzten Rollstuhls im Reparaturfall vorgehalten werden, so hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass dem Kläger umgehend ein Ersatzrollstuhl im Reparaturfall zur Verfügung gestellt werden kann. Das
BSG sieht einen Anspruch auf eine dauerhafte Zweitversorgung als Vorsorge für den Reparaturfall allenfalls dann als begründet, wenn die Versorgung mit einem Ersatzgerät für die Dauer der Reparatur im Einzelfall aus besonderen Gründen ausgeschlossen erscheint (
vgl. Beschluss vom 06.08.2009, B 3 KR 4/09 B, juris,
Rdnr. 8). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht im Ansatz ersichtlich (
vgl. hierzu auch das dem Beschluss des
BSG vorangegangene Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts -
LSG - vom 22.01.2009,
L 4 KR 298/07 sowie Bayerisches
LSG, Urteil vom 27.11.2008, L 4 KR 455/07; Hessisches
LSG, Urteil vom 19.05.2011,
L 8 KR 310/08).
Soweit der Kläger geltend macht, der 2005 bereitgestellte Rollstuhl sei für eine Nutzung in der Wohnung aufgrund dessen Abmessungen nicht geeignet, überzeugt dieser Vortrag schon insofern nicht, als die Sitzbreite dieses Rollstuhls nach Angaben der Beklagten lediglich 44
cm beträgt, während die Türbreiten nach Angaben des Klägers 80
cm und im Bereich des WC 68
cm betragen. Auch unter Berücksichtigung der effektiven Breite des Rollstuhls bedingt durch Räder und Armstützen dürften diese Türbreiten ausreichend sein. Der Sachverständige
Dr. H. gibt im Übrigen Türbreiten von 82
cm bzw. 70
cm an. Er hat anlässlich der Begutachtung des Klägers im Rahmen eines Hausbesuchs jedenfalls festgestellt, dass der Kläger in der Lage sei, sich mit dem Rollstuhl in der Wohnung fortzubewegen. Das einzige Hindernis stelle eine Kommode vor dem Toilettenbereich dar. Es obliegt dem Kläger, hier Abhilfe zu schaffen. Im Übrigen sind im Rahmen der Hilfsmittelversorgung die konkreten Wohnverhältnisse nicht maßgeblich (
vgl. BSG, Urteil vom 16.09.1999,
B 3 KR 8/98 R; Urteil vom 19.04.2007,
B 3 KR 9/06 R,
Rdnr. 17; Urteil vom 07.10.2010,
B 3 KR 13/09 R,
Rdnr. 24).
Soweit der Kläger schließlich auf die nicht näher dargelegten Wirbelsäulenleiden seiner Mutter und deren Probleme beim Verfrachten des 2005 zur Verfügung gestellten Rollstuhls in deren KfZ verweist, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Zunächst ist auch hier auf die Beobachtungen des Sachverständigen
Dr. H. hinzuweisen, der keine Schwierigkeiten oder sonstige Auffälligkeiten beim Verladen des Rollstuhls durch die Mutter feststellen konnte. Zu bedenken ist weiter, dass sich das Problem des Ein- und Ausladens des Rollstuhls lediglich zweimal wöchentlich stellt und dass der 2005 bereitgestellte Rollstuhl ohne die abnehmbaren Antriebsräder ein Gewicht von lediglich 9
kg aufweist. Jedenfalls geht es beim Verladen des Rollstuhls zum Zwecke des Transports zum Berufsbildungswerk um die Ermöglichung einer Berufsausbildung. Damit geht es nicht mehr um den Bereich des mittelbaren Behinderungsausgleichs, sondern um den Bereich der beruflichen Integration, für den die Beklagte nicht zuständig ist (
vgl. Nolte, in: KassKomm, Stand: Dezember 2010, § 33
SGB V Rdnr. 12e
m.w.N.;
BSG, Urteil vom 30.01.2001,
B 3 KR 10/00 R, juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193
SGG. Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich aus § 144
Abs. 1 Satz 1
Nr. 1
SGG, da der begehrten Versorgung ein Wert von über 750
EUR beizumessen ist.